100_1955
AT
100. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 100. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.
1955_100_0 100. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen:.
Artikel I.
Das Preistreibereigesetz, BGBl. Nr. 92/1950,
in der Fassung der Preistreibereigesetznovellen,
BGBl. Nr. 98/1951, BGBl. Nr. 100/1952 und
BGBl. Nr. 123/1954, wird geändert wie folgt
Im § 15 ist die Zeitangabe „30. Juni 1955"
durch die Zeitangabe „31. Dezember 1955" zu
ersetzen.
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1955 in
Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium
für Inneres und das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau je nach
ihrem Wirkungskreis betraut.