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100_1955 AT

100. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen:.

Artikel I.

Das Preistreibereigesetz, BGBl. Nr. 92/1950,

in der Fassung der Preistreibereigesetznovellen,

BGBl. Nr. 98/1951, BGBl. Nr. 100/1952 und

BGBl. Nr. 123/1954, wird geändert wie folgt

Im § 15 ist die Zeitangabe „30. Juni 1955"

durch die Zeitangabe „31. Dezember 1955" zu

ersetzen.

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1955 in

Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium

für Inneres und das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau je nach

ihrem Wirkungskreis betraut.

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