100. Verordnung: Errichtung einer Arzneibuchkommission.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
§ 1. (1) Für die Bearbeitung des Österreichischen
Arzneibuches bestellt der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht eine Arzneibuchkommission.
(2) Der Arzneibuchkommission gehören an
zwei Vertreter des Faches pharmazeutische Chemie,
wovon mindestens einer Vorstand eines
österreichischen Universitätsinstitutes für pharmazeutische
Chemie sein soll,
zwei Vertreter des Faches Pharmakognosie, wovon
mindestens einer Vorstand eines österreichischen
Universitätsinstitutes für Pharmakognosie
sein soll,
zwei Vertreter des Faches Pharmakologie, wovon
mindestens einer Vorstand eines österreichischen
Universitätsinstitutes für Pharmakologie
sein soll,
zwei Vertreter des Faches Galenische Pharmazie,
wovon ein Vertreter dieses Fachgebiet an einer
österreichischen Universität lehren soll,
ein Vertreter der Tierärztlichen Hochschule,
zwei Vertreter des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung (je ein rechtskundiger und
ein Fachbeamter),
der Leiter der Bundesanstalt für experimentell-
pharmakologische und balneologische Untersuchungen,
der Leiter der Bundesanstalt für chemische und
pharmazeutische Untersuchungen,
zwei Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,
ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte,
ein Vertreter des Fachverbandes der chemischen
Industrie,
ein Vertreter der Landesinnung des chemischen
Gewerbes,
ein Vertreter des Bundesgremiums des Handels
mit Chemikalien, Drogen, Pharmazeutika, Farben
und Lacken.
(3) Für jedes dieser Mitglieder ist ein Stellvertreter
zu bestellen.
(4) Den Vorsitz in der Arzneibuchkommission
führt der Bundesminister für soziale Verwaltung,
in seiner Vertretung ein Fachbeamter des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung, Volksgesundheitsamt.
§ 2. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung
nach Anhörung der zuständigen Fakultäten
und der beteiligten Körperschaften bestellt und
sind in gleicher Weise abzuberufen.
(2) Die Funktionsdauer der Arzneibuchkommission
beträgt drei Jahre.
(3) Die Mitglieder der Arzneibuchkommission
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 3. Die Arzneibuchkommission kann für bestimmte
Arbeitsgebiete oder zur Behandlung besonderer
Fragen Unterausschüsse einsetzen. Sie
kann auch die Heranziehung von Experten und
die Berufung von außerordentlichen oder nicht
ständigen Mitgliedern beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung beantragen. Den Vorsitz
in diesen Unterausschüssen führt ein Beamter des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung, für
den erforderlichenfalls ein Vertreter bestellt werden
kann.
§ 4. Allfällige Reisekosten für die Mitglieder
der Arzneibuchkommission und für die fallweise
herangezogenen Experten können ersetzt werden.