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100_1954 AT

100. Verordnung: Errichtung einer Arzneibuchkommission.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Verordnung: Errichtung einer Arzneibuchkommission.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

§ 1. (1) Für die Bearbeitung des Österreichischen

Arzneibuches bestellt der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht eine Arzneibuchkommission.

(2) Der Arzneibuchkommission gehören an

zwei Vertreter des Faches pharmazeutische Chemie,

wovon mindestens einer Vorstand eines

österreichischen Universitätsinstitutes für pharmazeutische

Chemie sein soll,

zwei Vertreter des Faches Pharmakognosie, wovon

mindestens einer Vorstand eines österreichischen

Universitätsinstitutes für Pharmakognosie

sein soll,

zwei Vertreter des Faches Pharmakologie, wovon

mindestens einer Vorstand eines österreichischen

Universitätsinstitutes für Pharmakologie

sein soll,

zwei Vertreter des Faches Galenische Pharmazie,

wovon ein Vertreter dieses Fachgebiet an einer

österreichischen Universität lehren soll,

ein Vertreter der Tierärztlichen Hochschule,

zwei Vertreter des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung (je ein rechtskundiger und

ein Fachbeamter),

der Leiter der Bundesanstalt für experimentell-

pharmakologische und balneologische Untersuchungen,

der Leiter der Bundesanstalt für chemische und

pharmazeutische Untersuchungen,

zwei Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,

ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,

ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte,

ein Vertreter des Fachverbandes der chemischen

Industrie,

ein Vertreter der Landesinnung des chemischen

Gewerbes,

ein Vertreter des Bundesgremiums des Handels

mit Chemikalien, Drogen, Pharmazeutika, Farben

und Lacken.

(3) Für jedes dieser Mitglieder ist ein Stellvertreter

zu bestellen.

(4) Den Vorsitz in der Arzneibuchkommission

führt der Bundesminister für soziale Verwaltung,

in seiner Vertretung ein Fachbeamter des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung, Volksgesundheitsamt.

§ 2. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung

nach Anhörung der zuständigen Fakultäten

und der beteiligten Körperschaften bestellt und

sind in gleicher Weise abzuberufen.

(2) Die Funktionsdauer der Arzneibuchkommission

beträgt drei Jahre.

(3) Die Mitglieder der Arzneibuchkommission

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 3. Die Arzneibuchkommission kann für bestimmte

Arbeitsgebiete oder zur Behandlung besonderer

Fragen Unterausschüsse einsetzen. Sie

kann auch die Heranziehung von Experten und

die Berufung von außerordentlichen oder nicht

ständigen Mitgliedern beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung beantragen. Den Vorsitz

in diesen Unterausschüssen führt ein Beamter des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung, für

den erforderlichenfalls ein Vertreter bestellt werden

kann.

§ 4. Allfällige Reisekosten für die Mitglieder

der Arzneibuchkommission und für die fallweise

herangezogenen Experten können ersetzt werden.

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