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100_1953 AT

100. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltergesetzes.

Artikel I.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes

vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 114,

werden in der Anlage die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl.

Nr. 157, über die Bestellung von öffentlichen

Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen

(Verwaltergesetz) neu verlautbart.

Artikel II.

(1) Bei der Wiederverlautbarung dieses Bundesgesetzes

wurden die Änderungen und Ergänzungen

berücksichtigt, die sich aus nachstehenden

Rechtsvorschriften ergeben

a) Bundesgesetz vom 22. Juni 1949, BGBl.

Nr. 163, womit das Bundesgesetz vom

26. Juli 1946, BGBl. Nr. 157, über die Bestellung

von öffentlichen Verwaltern und

öffentlichen Aufsichtspersonen (Verwaltergesetz)

abgeändert wird (Verwaltergesetznovelle);

b) Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung

von Bundesministerien und die Neuordnung

des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien;

c) Bundesgesetz vom 5. März 1952, BGBl.

Nr. 54, womit das Verwaltergesetz, BGBl.

Nr. 157/1946, neuerlich abgeändert wird

(2. Verwaltergesetznovelle);

d) Bundesgesetz vom 16. Juli 1952, BGBl.

Nr. 160, über die Erhöhung der Wertgrenzen

und Geldstrafen in den Strafgesetzen

(II. Strafgesetznovelle).

(2) Gemäß § 2 Z. 5 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wurde im § 11

Abs. 4 des wiederverlautbarten Gesetzes das dort

berufene „Angestelltengesetz" sowie das gleichfalls

dort berufene „Gutsangestelltengesetz" entsprechend

der durch das Bundesgesetz vom

25. Juli 1946, BGBl. Nr. 174, über Abänderungen

und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften

erfolgten Novellierung dieser beiden Gesetze

zitiert und die Unstimmigkeit bei der Heranziehung

des betreffenden Paragraphen des Gutsangestelltengesetzes

(richtig § 15 statt § 1) berichtigt.

(3) Die Bestimmung des § 29 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 157/1946, in seiner ursprünglichen

Fassung wurde in der Wiederverlautbarung als

Abs. 2 des § 29 aufgenommen, da als Abs. 1 dieses

Paragraphen die Wirksamkeitsbestimmungen

der bezüglichen Gesetze eingebaut wurden.

(4) Zwischen den §§ 29 und 30 des wiederverlautbarten

Gesetzes wurde ein § 29 a neu

eingeschoben, der den Abs. 1 des bisherigen § 30

beinhaltet. § 30 umfaßt nunmehr den bisherigen

Abs. 2.

Artikel III.

Das neuverlautbarte Gesetz ist als „Verwaltergesetz

1952" zu bezeichnen.

Artikel IV.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt festgestellt.

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