100. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes
vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 114,
werden in der Anlage die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl.
Nr. 157, über die Bestellung von öffentlichen
Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen
(Verwaltergesetz) neu verlautbart.
Artikel II.
(1) Bei der Wiederverlautbarung dieses Bundesgesetzes
wurden die Änderungen und Ergänzungen
berücksichtigt, die sich aus nachstehenden
Rechtsvorschriften ergeben
a) Bundesgesetz vom 22. Juni 1949, BGBl.
Nr. 163, womit das Bundesgesetz vom
26. Juli 1946, BGBl. Nr. 157, über die Bestellung
von öffentlichen Verwaltern und
öffentlichen Aufsichtspersonen (Verwaltergesetz)
abgeändert wird (Verwaltergesetznovelle);
b) Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung
von Bundesministerien und die Neuordnung
des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien;
c) Bundesgesetz vom 5. März 1952, BGBl.
Nr. 54, womit das Verwaltergesetz, BGBl.
Nr. 157/1946, neuerlich abgeändert wird
(2. Verwaltergesetznovelle);
d) Bundesgesetz vom 16. Juli 1952, BGBl.
Nr. 160, über die Erhöhung der Wertgrenzen
und Geldstrafen in den Strafgesetzen
(II. Strafgesetznovelle).
(2) Gemäß § 2 Z. 5 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wurde im § 11
Abs. 4 des wiederverlautbarten Gesetzes das dort
berufene „Angestelltengesetz" sowie das gleichfalls
dort berufene „Gutsangestelltengesetz" entsprechend
der durch das Bundesgesetz vom
25. Juli 1946, BGBl. Nr. 174, über Abänderungen
und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften
erfolgten Novellierung dieser beiden Gesetze
zitiert und die Unstimmigkeit bei der Heranziehung
des betreffenden Paragraphen des Gutsangestelltengesetzes
(richtig § 15 statt § 1) berichtigt.
(3) Die Bestimmung des § 29 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 157/1946, in seiner ursprünglichen
Fassung wurde in der Wiederverlautbarung als
Abs. 2 des § 29 aufgenommen, da als Abs. 1 dieses
Paragraphen die Wirksamkeitsbestimmungen
der bezüglichen Gesetze eingebaut wurden.
(4) Zwischen den §§ 29 und 30 des wiederverlautbarten
Gesetzes wurde ein § 29 a neu
eingeschoben, der den Abs. 1 des bisherigen § 30
beinhaltet. § 30 umfaßt nunmehr den bisherigen
Abs. 2.
Artikel III.
Das neuverlautbarte Gesetz ist als „Verwaltergesetz
1952" zu bezeichnen.
Artikel IV.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt festgestellt.