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100_1952 AT

100. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Im § 15 des Preistreibereigesetzes, BGBl.

Nr. 92/1950, in der Fassung der Preistreibereigesetznovelle,

BGBl. Nr. 98/1951, ist die Zeitangabe

„30. Juni 1952" durch die Zeitangabe

„30. Juni 1954" zu ersetzen.

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1952 in

Kraft

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium

für Inneres und das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau je nach

ihrem Wirkungskreis betraut.

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