100_1952
AT
100. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 100. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.
1952_100_0 100. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Im § 15 des Preistreibereigesetzes, BGBl.
Nr. 92/1950, in der Fassung der Preistreibereigesetznovelle,
BGBl. Nr. 98/1951, ist die Zeitangabe
„30. Juni 1952" durch die Zeitangabe
„30. Juni 1954" zu ersetzen.
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1952 in
Kraft
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium
für Inneres und das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau je nach
ihrem Wirkungskreis betraut.