100. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle vom Jahre 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das XXVII. Hauptstück der Österreichischen
Strafprozeßordnung 1945, Amtliche Sammlung
Nr. 1, hat zu lauten
„XXVII. Hauptstück.
Von dem vereinfachten Verfahren in Verbrechens- und
Vergehensfällen.
§ 483. (1) Statt die Anklageschrift einzubringen,
kann der Staatsanwalt wegen Verbrechen und
Vergehen Bestrafung im vereinfachten Verfahren
beantragen, wenn nach den Umständen des Falles
anzunehmen ist, daß keine strengere Strafe zu
verhängen sein wird als eine Freiheitsstrafe von
höchstens einem Jahre oder eine Geldstrafe.
Daß überdies auf Nebenstrafen oder Maßnahmen
der Besserung und Sicherung erkannt werden kann
oder muß, steht einem solchen Antrag nicht entgegen.
(2) Der Staatsanwalt soll den Antrag nur
stellen, wenn der Beschuldigte von einer öffentlichen
Behörde oder einer der im § 68 des Strafgesetzes
erwähnten Personen auf Grund ihrer eigenen
dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor
ihr abgelegten Geständnisses angezeigt oder mit
Gegenständen, die auf seine Teilnahme an der
strafbaren Handlung hinweisen, betreten worden
ist oder sonst der Beweis seiner Schuld voraussichtlich
leicht erbracht werden kann.
(3) Die Hauptverhandlung und Entscheidung
im vereinfachten Verfahren liegt einem Einzelrichter
ob.
(4) Das vereinfachte Verfahren ist bei sonstiger
Nichtigkeit des Urteils (§ 281, Z. 3) unzulässig
1. wegen solcher Verbrechen, die im Gesetz mit
mindestens fünfjähriger Kerkerstrafe oder einer
strengeren Strafe bedroht sind;
2. wegen der Verbrechen und Vergehen nach
den §§ 65 bis 69, 73, 76, 78, 80, 92, 101, 102,
144, 146, 147, 181, 300, 302 und 305 des Strafgesetzes
sowie wegen Vorschubleistung (§§ 214
bis 216 StG.) zum Hochverrat, ferner wegen
der Verbrechen und Vergehen nach Artikel II
und III der Strafgesetznovelle vom 17. Dezember
1862, R. G. Bl. Nr. 8/1863, wegen der Verbrechen
nach § 9 des Sprengstoffgesetzes vom
27. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 134, wegen der
Verbrechen und Vergehen nach den §§ 1, 2,
4, 5 und 17 des Staatsschutzgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 223/1936, wegen der Verbrechen nach § 7,
letzter Absatz, und § 21, Abs. (9), des Wahlgesetzes
vom 19. Oktober 1945, St. G. Bl.
Nr. 198, in der Fassung der Wahlgesetznovelle
vom 16. November 1945, St. G. Bl. Nr. 229,
sowie wegen der Verbrechen nach dem Bundesgesetz
vom 13. November 1946, B. G. Bl.
Nr. 6/1947, gegen falsche Angaben in amtlichen
Fragebogen;
3. in Jugendsachen.
§ 484. (1) Der Antrag hat die im § 207,
Abs. (2), Z. 1 bis 4, angeführten Angaben zu
enthalten. Im Antrag sind ferner die Beweismittel
anzugeben, deren sich der Staatsanwalt bedienen
will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann
zugleich beantragt werden.
(2) Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen
zu überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine
Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten
zurückbehalten werden kann.
(3) Der Antrag ist an den Einzelrichter zu
richten und, wenn keine Voruntersuchung stattgefunden
hat, unmittelbar bei. ihm, andernfalls
aber bei dem Untersuchungsrichter einzubringen.
Der Untersuchungsrichter übersendet die Akten,
nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens
etwa noch erforderlichen Entscheidungen
getroffen hat, dem Einzelrichter.
§ 485. Hat der Einzelrichter Bedenken gegen
die Verhaftung des Beschuldigten, gegen die Zuständigkeit
des Gerichtes, gegen die Zulässigkeit
[§ 483, Abs. (1) und (4)] oder die Zweckmäßig-
keit [§ 483, Abs. (2)] des vereinfachten Verfahrens
oder ist er der Ansicht, daß der Antrag
an einem Formgebrechen leide, daß die dem Beschuldigten
zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit
der Gerichte gehörige strafbare Handlung
begründe, daß das nach dem Gesetze zur
Verfolgung erforderliche Verlangen oder die
gesetzlich geforderte Zustimmung eines hiezu
Berechtigten fehle oder die Verfolgung aus einem
anderen Grunde des Prozeßrechtes ausgeschlossen
sei, oder beschwert sich der Beschuldigte gegen
die Verhängung der Haft, so ist die Entscheidung
der Ratskammer einzuholen.
§ 486. (1) Enscheidet die Ratskammer, daß das
angerufene Gericht unzuständig sei, so hat sie die
Sache dem zuständigen Gerichte abzutreten.
(2) Wird der Antrag wegen eines Formgebrechens
vorläufig zurückgewiesen oder das vereinfachte
Verfahren für unzulässig oder für unzweckmäßig
erklärt, so hat der Staatsanwalt
binnen drei Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung
des Verfahrens erforderlichen Anträge zu
stellen (§ 27).
(3) Hält die Ratskammer die Tat aus einem
im § 485 angeführten Grunde für nicht verfolgbar,
so stellt sie das Verfahren ein.
(4) Gegen die Entscheidung der Ratskammer
über die Haft steht beiden Parteien, gegen eine
Entscheidung, womit das Verfahren eingestellt
wird, dem Staatsanwalt die Beschwerde an den
Gerichtshof zweiter Instanz offen (§ 114).
(5) An Beschlüsse der Ratskammer oder des
Gerichtshofes zweiter Instanz, womit die Zuständigkeit
des Gerichtes, die Verfolgbarkeit der
Tat oder die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens
bejaht wird, ist das erkennende Gericht
nicht gebunden.
§ 487. Bestehen keine Bedenken gegen die Anträge
des Staatsanwaltes oder sind die erhobenen
Bedenken durch die Entscheidung der Ratskammer
oder des Gerichtshofes zweiter Instanz beseitigt,
so ist die Hauptverhandlung anzuordnen.
§ 488. Für die Vorbereitungen zur Hauptverhandlung,
die Hauptverhandlung und das
Urteil gelten dem Sinne nach die Bestimmungen
des XVII. und XVIII. Hauptstückes (§§ 220
bis 279) mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen
1. Wird dem Beschuldigten für die Hauptverhandlung
ein Armenvertreter beigegeben
[§ 41, Abs. (2)], so gilt die Bestellung des Armenvertreters
auch für das Rechtsmittelverfahren.
Wird jedoch der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung
über die Berufung nicht im Sprengel
des Gerichtes abgehalten, bei dem die Hauptverhandlung
stattgefunden hat, so ist für den
Gerichtstag ein anderer Armenvertreter und zwar
tunlichst aus der Zahl der am Orte der Berufungsverhandlung
wohnhaften Verteidiger zu
bestellen.
2. Der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung
ist eine Ausfertigung des Strafantrages
anzuschließen. Außer dem im § 221
vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung des
Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten,
die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel
mitzubringen oder dem Gerichte so frühzeitig
anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung
noch herbeigeschafft werden können. Auch ist
der Beschuldigte über sein Recht, sich eines Verteidigers
zu bedienen (§ 41) und über die Voraussetzungen
der Bestellung eines Armenvertreters
zu belehren. Einer Mitteilung der Liste der neu
zu ladenden Zeugen und Sachverständigen an den
Gegner (§ 222) bedarf es im vereinfachten Verfahren
nicht.
3. Ist es mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse
zweckmäßig, Hauptverhandlungen im vereinfachten
Verfahren regelmäßig im Sprengel
eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen
Bezirksgerichtes abzuhalten, so kann ein Richter
dieses Bezirksgerichtes zum Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren bestellt werden. Der Richter
des Bezirksgerichtes ist in dieser Verwendung als
Richter des Gerichtshofes anzusehen. Die Bestimmungen
des zweiten und vierten Absatzes des
§ 221 a finden dem Sinne nach Anwendung.
4. Die Bestimmungen der §§ 224 und 276
über die Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen
durch den Untersuchungsrichter
sind nur anwendbar, wenn die Beweise
nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen
werden können. Hält der Untersuchungsrichter
diese Voraussetzung für nicht gegeben, so holt
er die Entscheidung der Ratskammer ein.
5. Wenn weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche
Vorerhebungen stattgefunden haben,
ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf
Verlangen des Beschuldigten auszuschließen.
6. Der Einzelrichter hat die Befugnisse und
Obliegenheiten des Vorsitzenden und des Gerichtshofes.
7. Statt der Anklageschrift ist der Antrag auf
Bestrafung im vereinfachten Verfahren vorzulesen.
8. Der Richter kann bei sonstiger Nichtigkeit
(§ 281, Z. 11) keine strengere Strafe verhängen
als eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahre
oder eine Geldstrafe; in beiden Fällen kann er
überdies auf Nebenstrafen erkennen und Maßnahmen
der Besserung und Sicherung anordnen.
Hält er eine strengere Strafe für angemessen, so
hat er die Hauptverhandlung abzubrechen. Über
einen darauf abzielenden Antrag des Staatsanwaltes
entscheidet er nach Anhörung des Beschuldigten.
Wird die Verhandlung abgebrochen,
so hat der Staatsanwalt binnen drei Tagen seine
Anträge wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens
anzubringen (§ 27).
9. Auch im Falle des § 278 kann der Einzelrichter
keine strengere Strafe verhängen als die
unter Z. 8 bezeichnete.
10. Hält der Einzelrichter das vereinfachte
Verfahren aus einem anderen als dem unter Z. 8
bezeichneten Grunde für unzulässig, so spricht
er mit Urteil die Unzulässigkeit des vereinfachten
Verfahrens aus.
§ 489. (1) Gegen die im vereinfachten Verfahren
gefällten Urteile findet außer dem Einspruche
nach § 427 nur das Rechtsmittel der Berufung
statt. Über die Berufung entscheidet der
Gerichtshof zweiter Instanz. Für das Verfahren
gelten dem Sinne nach die Vorschriften der §§ 464
bis 477 und 479 mit Ausnahme des zweiten
Satzes im § 468, Abs. (2), und mit folgenden
Abweichungen und Ergänzungen
1. Zugunsten des Angeklagten kann auch der
Staatsanwalt die Berufung ergreifen.
2. Die Ausführung der Gründe der Berufung
[§ 467, Abs. (1)] ist in zweifacher Ausfertigung
vorzulegen; eine Ausfertigung ist dem Gegner
mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen
acht Tagen seine Gegenausführungen überreichen
könne.
3. Als Nichtigkeitsgründe nach § 468, Z. 2,
sind die im § 281, Z. 2 bis 5, angeführten Umstände
anzusehen.
4. Der Nichtigkeitsgrund des § 281, Z. 6,
liegt auch dann vor, wenn der Einzelrichter mit
Unrecht das vereinfachte Verfahren für unzulässig
erklärt hat (§ 488, Z. 10).
5. Hebt der Gerichtshof zweiter Instanz das
Urteil des Einzelrichters auf, weil es wegen Unzulässigkeit
des vereinfachten Verfahrens nichtig
ist [§ 483, Abs. (4)], so verweist er die Sache
an den Gerichtshof erster Instanz; dieser veranlaßt
die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens
[§ 486, Abs. (2)].
6. Wird der zum Nachteil des Angeklagten
ergriffenen Berufung stattgegeben, so darf die
Strafe gleichwohl das im § 488, Z. 8, angegebene
Maß nicht überschreiten.
7. Richtet sich die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil,
so kann ein Gerichtstag auch bloß
zur Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß
angeordnet werden.
(2) Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung
über Berufungen finden am Sitze des Gerichtshofes
zweiter Instanz statt, doch kann der
Präsident dieses Gerichtshofes mit Rücksicht auf
die Verkehrsverhältnisse oder nach Anhörung
des Anklägers und des Angeklagten auch aus
anderen wichtigen Gründen anordnen, daß der
Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des
Gerichtshofes zweiter Instanz gelegenen Ort abgehalten
werde; der Anhörung bedarf es nicht, wenn
sich der Angeklagte im Sprengel des Gerichtshofes
erster Instanz in Haft befindet, in dessen
Bezirk der Gerichtstag abgehalten werden soll.
(3) Werden voraussichtlich Berufungsverhandlungen
regelmäßig an einem außerhalb des Sitzes
des Gerichtshofes zweiter Instanz gelegenen Orte
abgehalten, so ist in der Geschäftsverteilung des
Gerichtshofes zweiter Instanz zu bestimmen,
ob und welche Richter des Gerichtshofes
erster Instanz, in dessen Sprengel dieser
Ort liegt, dem Berufungssenat des Gerichtshofes
zweiter Instanz als Stimmführer angehören.
Die Richter des Gerichtshofes erster
Instanz sind in dieser Verwendung als Mitglieder
des Gerichtshofes zweiter Instanz anzusehen.
(4) Von der Verhandlung und Entscheidung
über eine Berufung sind auch Mitglieder des Gerichtshofes
zweiter Instanz ausgeschlossen, die im
vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung
der Ratskammer über die Einstellung des Verfahrens
oder an der Entscheidung über die Beschwerde
gegen die von der Ratskammer beschlossene
Einstellung (§ 486) beteiligt waren.
§ 490. (1) Für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens
und die Wiedereinsetzung gegen den
Ablauf von Fristen gelten dem Sinne nach die
Bestimmungen des XX. Hauptstückes mit Ausnahme
des § 362; über die Zulassung der Wiederaufnahme
entscheidet der Einzelrichter.
(2) Auch alle anderen außerhalb der Hauptverhandlung
zu treffenden Entscheidungen, zu
denen sonst der Gerichtshof berufen ist, liegen im
vereinfachten Verfahren dem Einzelrichter ob.
(3) Der Rechtszug gegen seine Entscheidungen
richtet sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen für
das Verfahren vor den Gerichtshöfen geltenden
Vorschriften.
§ 491. Die §§ 427 und 428 sind dem Sinne
nach auch auf das vereinfachte Verfahren anzuwenden."
Artikel II.
(1) Zu Einzelrichtern im vereinfachten Verfahren
sind womöglich bei den Gerichtshöfen nur
Senatsvorsitzende oder Räte, die mindestens zwei
Jahre als Untersuchungsrichter oder erkennende
Richter in Strafsachen verwendet worden sind,
bei Bezirksgerichten (§ 488, Z. 3, StPO.) nur
Richter zu bestellen, die mindestens zwei Jahre
als erkennende Richter in Strafsachen verwendet
worden sind. Die Einzelrichter bestellt der Präsident
des Gerichtshofes zweiter Instanz.
(2) Als Stimmführer bei Verhandlungen des
Gerichtshofes zweiter Instanz über Berufungen
gegen die im vereinfachten Verfahren gefällten
Urteile [§ 489, Abs. (3), StPO.] sind womöglich
nur Senatsvorsitzende oder Räte der Gerichtshöfe
erster Instanz zu bestimmen, die mindestens
zwei Jahre als erkennende Richter in Strafsachen
verwendet worden sind.
Artikel III.
Der erste und der zweite Absatz des § 9
des Bundesgesetzes vom 13. November 1946,
B. G. Bl. Nr. 5/1947, über die beschleunigte
Aburteilung von strafbaren Handlungen nach
dem Bedarfsdeckungsstrafgesetz (Schnellgerichtsgesetz)
haben zu lauten
„(1) Wird dem Beschuldigten im Verfahren vor
dem Schöffen- oder dem Schwurgericht für die
Hauptverhandlung ein Armenvertreter oder ein
Verteidiger von Amts wegen bestellt, so gilt die
Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren,
jedoch, sofern der Armenvertreter oder Verteidiger
von Amts wegen nicht in Wien wohnt, mit
Ausschluß des Gerichtstages vor dem Obersten
Gerichtshof. In diesem Falle ist dem Angeklagten
aus der Zahl der am Sitze des Obersten Gerichtshofes
wohnhaften Verteidiger ein Armenvertreter
oder ein Verteidiger von Amts wegen zu bestellen.
Für den im vereinfachten Verfahren bestellten
Armenvertreter oder Verteidiger von
Amts wegen gilt die Bestimmung des § 488, Z. 1,
der Strafprozeßordnung.
(2) Im Verfahren vor dem Schöffen- oder dem
Schwurgericht sind die Ausführung der Gründe
der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 StPO.) und die
die Berufungsgründe enthaltende Anmeldung der
Berufung oder Berufungsausführung (§ 294
StPO.), im vereinfachten Verfahren die Ausführung
der Gründe der Berufung [§§ 467, Abs. (1),
489, Abs. (1), Z. 2, StPO.] dem Gegner nicht
mitzuteilen. Die Akten sind dem zur Entscheidung
berufenen Gerichtshof sofort nach dem Einlangen
der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde oder
der Berufung oder nach dem Ablauf der hiefür
offenstehenden Frist vorzulegen."
Artikel IV.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach
seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Ist der Strafantrag im vereinfachten Verfahren
schon vor diesem Tag gestellt worden,
so richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen
des bisherigen Rechtes; wird jedoch das
Urteil erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gefällt, so finden die Vorschriften dieses
Bundesgesetzes über die Anfechtung des Urteils
und das Rechtsmittelverfahren dem Sinne nach
Anwendung.
Artikel V.
(1) Dieses Bundesgesetz und alle in anderen
Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über das
vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen
treten an dem durch Verordnung der
Bundesregierung zu bestimmenden Tage außer
Kraft.
(2) An diesem Tag im vereinfachten Verfahren
anhängige Strafsachen sind nur dann nach den für
dieses Verfahren geltenden Vorschriften zu Ende
zu führen, wenn das Urteil erster Instanz schon
vor diesem Tage gefällt worden ist.
Artikel VI.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.