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100. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle vom Jahre 1949.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle vom Jahre 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das XXVII. Hauptstück der Österreichischen

Strafprozeßordnung 1945, Amtliche Sammlung

Nr. 1, hat zu lauten

„XXVII. Hauptstück.

Von dem vereinfachten Verfahren in Verbrechens- und

Vergehensfällen.

§ 483. (1) Statt die Anklageschrift einzubringen,

kann der Staatsanwalt wegen Verbrechen und

Vergehen Bestrafung im vereinfachten Verfahren

beantragen, wenn nach den Umständen des Falles

anzunehmen ist, daß keine strengere Strafe zu

verhängen sein wird als eine Freiheitsstrafe von

höchstens einem Jahre oder eine Geldstrafe.

Daß überdies auf Nebenstrafen oder Maßnahmen

der Besserung und Sicherung erkannt werden kann

oder muß, steht einem solchen Antrag nicht entgegen.

(2) Der Staatsanwalt soll den Antrag nur

stellen, wenn der Beschuldigte von einer öffentlichen

Behörde oder einer der im § 68 des Strafgesetzes

erwähnten Personen auf Grund ihrer eigenen

dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor

ihr abgelegten Geständnisses angezeigt oder mit

Gegenständen, die auf seine Teilnahme an der

strafbaren Handlung hinweisen, betreten worden

ist oder sonst der Beweis seiner Schuld voraussichtlich

leicht erbracht werden kann.

(3) Die Hauptverhandlung und Entscheidung

im vereinfachten Verfahren liegt einem Einzelrichter

ob.

(4) Das vereinfachte Verfahren ist bei sonstiger

Nichtigkeit des Urteils (§ 281, Z. 3) unzulässig

1. wegen solcher Verbrechen, die im Gesetz mit

mindestens fünfjähriger Kerkerstrafe oder einer

strengeren Strafe bedroht sind;

2. wegen der Verbrechen und Vergehen nach

den §§ 65 bis 69, 73, 76, 78, 80, 92, 101, 102,

144, 146, 147, 181, 300, 302 und 305 des Strafgesetzes

sowie wegen Vorschubleistung (§§ 214

bis 216 StG.) zum Hochverrat, ferner wegen

der Verbrechen und Vergehen nach Artikel II

und III der Strafgesetznovelle vom 17. Dezember

1862, R. G. Bl. Nr. 8/1863, wegen der Verbrechen

nach § 9 des Sprengstoffgesetzes vom

27. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 134, wegen der

Verbrechen und Vergehen nach den §§ 1, 2,

4, 5 und 17 des Staatsschutzgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 223/1936, wegen der Verbrechen nach § 7,

letzter Absatz, und § 21, Abs. (9), des Wahlgesetzes

vom 19. Oktober 1945, St. G. Bl.

Nr. 198, in der Fassung der Wahlgesetznovelle

vom 16. November 1945, St. G. Bl. Nr. 229,

sowie wegen der Verbrechen nach dem Bundesgesetz

vom 13. November 1946, B. G. Bl.

Nr. 6/1947, gegen falsche Angaben in amtlichen

Fragebogen;

3. in Jugendsachen.

§ 484. (1) Der Antrag hat die im § 207,

Abs. (2), Z. 1 bis 4, angeführten Angaben zu

enthalten. Im Antrag sind ferner die Beweismittel

anzugeben, deren sich der Staatsanwalt bedienen

will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann

zugleich beantragt werden.

(2) Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen

zu überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine

Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten

zurückbehalten werden kann.

(3) Der Antrag ist an den Einzelrichter zu

richten und, wenn keine Voruntersuchung stattgefunden

hat, unmittelbar bei. ihm, andernfalls

aber bei dem Untersuchungsrichter einzubringen.

Der Untersuchungsrichter übersendet die Akten,

nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens

etwa noch erforderlichen Entscheidungen

getroffen hat, dem Einzelrichter.

§ 485. Hat der Einzelrichter Bedenken gegen

die Verhaftung des Beschuldigten, gegen die Zuständigkeit

des Gerichtes, gegen die Zulässigkeit

[§ 483, Abs. (1) und (4)] oder die Zweckmäßig-

keit [§ 483, Abs. (2)] des vereinfachten Verfahrens

oder ist er der Ansicht, daß der Antrag

an einem Formgebrechen leide, daß die dem Beschuldigten

zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit

der Gerichte gehörige strafbare Handlung

begründe, daß das nach dem Gesetze zur

Verfolgung erforderliche Verlangen oder die

gesetzlich geforderte Zustimmung eines hiezu

Berechtigten fehle oder die Verfolgung aus einem

anderen Grunde des Prozeßrechtes ausgeschlossen

sei, oder beschwert sich der Beschuldigte gegen

die Verhängung der Haft, so ist die Entscheidung

der Ratskammer einzuholen.

§ 486. (1) Enscheidet die Ratskammer, daß das

angerufene Gericht unzuständig sei, so hat sie die

Sache dem zuständigen Gerichte abzutreten.

(2) Wird der Antrag wegen eines Formgebrechens

vorläufig zurückgewiesen oder das vereinfachte

Verfahren für unzulässig oder für unzweckmäßig

erklärt, so hat der Staatsanwalt

binnen drei Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung

des Verfahrens erforderlichen Anträge zu

stellen (§ 27).

(3) Hält die Ratskammer die Tat aus einem

im § 485 angeführten Grunde für nicht verfolgbar,

so stellt sie das Verfahren ein.

(4) Gegen die Entscheidung der Ratskammer

über die Haft steht beiden Parteien, gegen eine

Entscheidung, womit das Verfahren eingestellt

wird, dem Staatsanwalt die Beschwerde an den

Gerichtshof zweiter Instanz offen (§ 114).

(5) An Beschlüsse der Ratskammer oder des

Gerichtshofes zweiter Instanz, womit die Zuständigkeit

des Gerichtes, die Verfolgbarkeit der

Tat oder die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens

bejaht wird, ist das erkennende Gericht

nicht gebunden.

§ 487. Bestehen keine Bedenken gegen die Anträge

des Staatsanwaltes oder sind die erhobenen

Bedenken durch die Entscheidung der Ratskammer

oder des Gerichtshofes zweiter Instanz beseitigt,

so ist die Hauptverhandlung anzuordnen.

§ 488. Für die Vorbereitungen zur Hauptverhandlung,

die Hauptverhandlung und das

Urteil gelten dem Sinne nach die Bestimmungen

des XVII. und XVIII. Hauptstückes (§§ 220

bis 279) mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen

1. Wird dem Beschuldigten für die Hauptverhandlung

ein Armenvertreter beigegeben

[§ 41, Abs. (2)], so gilt die Bestellung des Armenvertreters

auch für das Rechtsmittelverfahren.

Wird jedoch der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung

über die Berufung nicht im Sprengel

des Gerichtes abgehalten, bei dem die Hauptverhandlung

stattgefunden hat, so ist für den

Gerichtstag ein anderer Armenvertreter und zwar

tunlichst aus der Zahl der am Orte der Berufungsverhandlung

wohnhaften Verteidiger zu

bestellen.

2. Der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung

ist eine Ausfertigung des Strafantrages

anzuschließen. Außer dem im § 221

vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung des

Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten,

die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel

mitzubringen oder dem Gerichte so frühzeitig

anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung

noch herbeigeschafft werden können. Auch ist

der Beschuldigte über sein Recht, sich eines Verteidigers

zu bedienen (§ 41) und über die Voraussetzungen

der Bestellung eines Armenvertreters

zu belehren. Einer Mitteilung der Liste der neu

zu ladenden Zeugen und Sachverständigen an den

Gegner (§ 222) bedarf es im vereinfachten Verfahren

nicht.

3. Ist es mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse

zweckmäßig, Hauptverhandlungen im vereinfachten

Verfahren regelmäßig im Sprengel

eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen

Bezirksgerichtes abzuhalten, so kann ein Richter

dieses Bezirksgerichtes zum Einzelrichter im vereinfachten

Verfahren bestellt werden. Der Richter

des Bezirksgerichtes ist in dieser Verwendung als

Richter des Gerichtshofes anzusehen. Die Bestimmungen

des zweiten und vierten Absatzes des

§ 221 a finden dem Sinne nach Anwendung.

4. Die Bestimmungen der §§ 224 und 276

über die Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen

durch den Untersuchungsrichter

sind nur anwendbar, wenn die Beweise

nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen

werden können. Hält der Untersuchungsrichter

diese Voraussetzung für nicht gegeben, so holt

er die Entscheidung der Ratskammer ein.

5. Wenn weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche

Vorerhebungen stattgefunden haben,

ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf

Verlangen des Beschuldigten auszuschließen.

6. Der Einzelrichter hat die Befugnisse und

Obliegenheiten des Vorsitzenden und des Gerichtshofes.

7. Statt der Anklageschrift ist der Antrag auf

Bestrafung im vereinfachten Verfahren vorzulesen.

8. Der Richter kann bei sonstiger Nichtigkeit

(§ 281, Z. 11) keine strengere Strafe verhängen

als eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahre

oder eine Geldstrafe; in beiden Fällen kann er

überdies auf Nebenstrafen erkennen und Maßnahmen

der Besserung und Sicherung anordnen.

Hält er eine strengere Strafe für angemessen, so

hat er die Hauptverhandlung abzubrechen. Über

einen darauf abzielenden Antrag des Staatsanwaltes

entscheidet er nach Anhörung des Beschuldigten.

Wird die Verhandlung abgebrochen,

so hat der Staatsanwalt binnen drei Tagen seine

Anträge wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens

anzubringen (§ 27).

9. Auch im Falle des § 278 kann der Einzelrichter

keine strengere Strafe verhängen als die

unter Z. 8 bezeichnete.

10. Hält der Einzelrichter das vereinfachte

Verfahren aus einem anderen als dem unter Z. 8

bezeichneten Grunde für unzulässig, so spricht

er mit Urteil die Unzulässigkeit des vereinfachten

Verfahrens aus.

§ 489. (1) Gegen die im vereinfachten Verfahren

gefällten Urteile findet außer dem Einspruche

nach § 427 nur das Rechtsmittel der Berufung

statt. Über die Berufung entscheidet der

Gerichtshof zweiter Instanz. Für das Verfahren

gelten dem Sinne nach die Vorschriften der §§ 464

bis 477 und 479 mit Ausnahme des zweiten

Satzes im § 468, Abs. (2), und mit folgenden

Abweichungen und Ergänzungen

1. Zugunsten des Angeklagten kann auch der

Staatsanwalt die Berufung ergreifen.

2. Die Ausführung der Gründe der Berufung

[§ 467, Abs. (1)] ist in zweifacher Ausfertigung

vorzulegen; eine Ausfertigung ist dem Gegner

mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen

acht Tagen seine Gegenausführungen überreichen

könne.

3. Als Nichtigkeitsgründe nach § 468, Z. 2,

sind die im § 281, Z. 2 bis 5, angeführten Umstände

anzusehen.

4. Der Nichtigkeitsgrund des § 281, Z. 6,

liegt auch dann vor, wenn der Einzelrichter mit

Unrecht das vereinfachte Verfahren für unzulässig

erklärt hat (§ 488, Z. 10).

5. Hebt der Gerichtshof zweiter Instanz das

Urteil des Einzelrichters auf, weil es wegen Unzulässigkeit

des vereinfachten Verfahrens nichtig

ist [§ 483, Abs. (4)], so verweist er die Sache

an den Gerichtshof erster Instanz; dieser veranlaßt

die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens

[§ 486, Abs. (2)].

6. Wird der zum Nachteil des Angeklagten

ergriffenen Berufung stattgegeben, so darf die

Strafe gleichwohl das im § 488, Z. 8, angegebene

Maß nicht überschreiten.

7. Richtet sich die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil,

so kann ein Gerichtstag auch bloß

zur Entscheidung über den bedingten Strafnachlaß

angeordnet werden.

(2) Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung

über Berufungen finden am Sitze des Gerichtshofes

zweiter Instanz statt, doch kann der

Präsident dieses Gerichtshofes mit Rücksicht auf

die Verkehrsverhältnisse oder nach Anhörung

des Anklägers und des Angeklagten auch aus

anderen wichtigen Gründen anordnen, daß der

Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des

Gerichtshofes zweiter Instanz gelegenen Ort abgehalten

werde; der Anhörung bedarf es nicht, wenn

sich der Angeklagte im Sprengel des Gerichtshofes

erster Instanz in Haft befindet, in dessen

Bezirk der Gerichtstag abgehalten werden soll.

(3) Werden voraussichtlich Berufungsverhandlungen

regelmäßig an einem außerhalb des Sitzes

des Gerichtshofes zweiter Instanz gelegenen Orte

abgehalten, so ist in der Geschäftsverteilung des

Gerichtshofes zweiter Instanz zu bestimmen,

ob und welche Richter des Gerichtshofes

erster Instanz, in dessen Sprengel dieser

Ort liegt, dem Berufungssenat des Gerichtshofes

zweiter Instanz als Stimmführer angehören.

Die Richter des Gerichtshofes erster

Instanz sind in dieser Verwendung als Mitglieder

des Gerichtshofes zweiter Instanz anzusehen.

(4) Von der Verhandlung und Entscheidung

über eine Berufung sind auch Mitglieder des Gerichtshofes

zweiter Instanz ausgeschlossen, die im

vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung

der Ratskammer über die Einstellung des Verfahrens

oder an der Entscheidung über die Beschwerde

gegen die von der Ratskammer beschlossene

Einstellung (§ 486) beteiligt waren.

§ 490. (1) Für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens

und die Wiedereinsetzung gegen den

Ablauf von Fristen gelten dem Sinne nach die

Bestimmungen des XX. Hauptstückes mit Ausnahme

des § 362; über die Zulassung der Wiederaufnahme

entscheidet der Einzelrichter.

(2) Auch alle anderen außerhalb der Hauptverhandlung

zu treffenden Entscheidungen, zu

denen sonst der Gerichtshof berufen ist, liegen im

vereinfachten Verfahren dem Einzelrichter ob.

(3) Der Rechtszug gegen seine Entscheidungen

richtet sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen für

das Verfahren vor den Gerichtshöfen geltenden

Vorschriften.

§ 491. Die §§ 427 und 428 sind dem Sinne

nach auch auf das vereinfachte Verfahren anzuwenden."

Artikel II.

(1) Zu Einzelrichtern im vereinfachten Verfahren

sind womöglich bei den Gerichtshöfen nur

Senatsvorsitzende oder Räte, die mindestens zwei

Jahre als Untersuchungsrichter oder erkennende

Richter in Strafsachen verwendet worden sind,

bei Bezirksgerichten (§ 488, Z. 3, StPO.) nur

Richter zu bestellen, die mindestens zwei Jahre

als erkennende Richter in Strafsachen verwendet

worden sind. Die Einzelrichter bestellt der Präsident

des Gerichtshofes zweiter Instanz.

(2) Als Stimmführer bei Verhandlungen des

Gerichtshofes zweiter Instanz über Berufungen

gegen die im vereinfachten Verfahren gefällten

Urteile [§ 489, Abs. (3), StPO.] sind womöglich

nur Senatsvorsitzende oder Räte der Gerichtshöfe

erster Instanz zu bestimmen, die mindestens

zwei Jahre als erkennende Richter in Strafsachen

verwendet worden sind.

Artikel III.

Der erste und der zweite Absatz des § 9

des Bundesgesetzes vom 13. November 1946,

B. G. Bl. Nr. 5/1947, über die beschleunigte

Aburteilung von strafbaren Handlungen nach

dem Bedarfsdeckungsstrafgesetz (Schnellgerichtsgesetz)

haben zu lauten

„(1) Wird dem Beschuldigten im Verfahren vor

dem Schöffen- oder dem Schwurgericht für die

Hauptverhandlung ein Armenvertreter oder ein

Verteidiger von Amts wegen bestellt, so gilt die

Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren,

jedoch, sofern der Armenvertreter oder Verteidiger

von Amts wegen nicht in Wien wohnt, mit

Ausschluß des Gerichtstages vor dem Obersten

Gerichtshof. In diesem Falle ist dem Angeklagten

aus der Zahl der am Sitze des Obersten Gerichtshofes

wohnhaften Verteidiger ein Armenvertreter

oder ein Verteidiger von Amts wegen zu bestellen.

Für den im vereinfachten Verfahren bestellten

Armenvertreter oder Verteidiger von

Amts wegen gilt die Bestimmung des § 488, Z. 1,

der Strafprozeßordnung.

(2) Im Verfahren vor dem Schöffen- oder dem

Schwurgericht sind die Ausführung der Gründe

der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 StPO.) und die

die Berufungsgründe enthaltende Anmeldung der

Berufung oder Berufungsausführung (§ 294

StPO.), im vereinfachten Verfahren die Ausführung

der Gründe der Berufung [§§ 467, Abs. (1),

489, Abs. (1), Z. 2, StPO.] dem Gegner nicht

mitzuteilen. Die Akten sind dem zur Entscheidung

berufenen Gerichtshof sofort nach dem Einlangen

der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde oder

der Berufung oder nach dem Ablauf der hiefür

offenstehenden Frist vorzulegen."

Artikel IV.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach

seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Ist der Strafantrag im vereinfachten Verfahren

schon vor diesem Tag gestellt worden,

so richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen

des bisherigen Rechtes; wird jedoch das

Urteil erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gefällt, so finden die Vorschriften dieses

Bundesgesetzes über die Anfechtung des Urteils

und das Rechtsmittelverfahren dem Sinne nach

Anwendung.

Artikel V.

(1) Dieses Bundesgesetz und alle in anderen

Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über das

vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen

treten an dem durch Verordnung der

Bundesregierung zu bestimmenden Tage außer

Kraft.

(2) An diesem Tag im vereinfachten Verfahren

anhängige Strafsachen sind nur dann nach den für

dieses Verfahren geltenden Vorschriften zu Ende

zu führen, wenn das Urteil erster Instanz schon

vor diesem Tage gefällt worden ist.

Artikel VI.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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