100. Bundesverfassungsgesetz: Geltungsdauer der Vorschriften über die Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Todesstrafe bleibt im ordentlichen
Verfahren auch nach dem 30. Juni 1948 zulässig,
solange mit dem Tode bedrohte Verbrechen in
gefahrdrohender Weise um sich greifen.
(2) Die Bestimmung des Abs. (1) tritt am
30. Juni 1950 außer Kraft, wenn sie nicht früher
durch ein Bundesgesetz aufgehoben wird.
§ 2. Bis zum 30. Juni 1949 nehmen auch im
Strafverfahren wegen der im Artikel 91, Abs. (2),
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 bezeichneten Verbrechen und Vergehen
Schöffen an der Rechtsprechung teil, sofern nicht
schon früher durch Bundesgesetz Geschwornengerichte
wieder eingeführt werden.
§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
am 1. Juli 1948 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung
betraut.