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100_1948 AT

100. Bundesverfassungsgesetz: Geltungsdauer der Vorschriften über die Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Bundesverfassungsgesetz: Geltungsdauer der Vorschriften über die Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Todesstrafe bleibt im ordentlichen

Verfahren auch nach dem 30. Juni 1948 zulässig,

solange mit dem Tode bedrohte Verbrechen in

gefahrdrohender Weise um sich greifen.

(2) Die Bestimmung des Abs. (1) tritt am

30. Juni 1950 außer Kraft, wenn sie nicht früher

durch ein Bundesgesetz aufgehoben wird.

§ 2. Bis zum 30. Juni 1949 nehmen auch im

Strafverfahren wegen der im Artikel 91, Abs. (2),

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 bezeichneten Verbrechen und Vergehen

Schöffen an der Rechtsprechung teil, sofern nicht

schon früher durch Bundesgesetz Geschwornengerichte

wieder eingeführt werden.

§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

am 1. Juli 1948 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung

betraut.

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