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100. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxe für die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxe für die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 30. April

1870, R.G.Bl. Nr. 68, betreffend die Organisation

des öffentlichen Sanitätsdienstes, wird verordnet

Im § 15 der Verordnung des Ministers des

Innern vom 21. März 1873, R. G.Bl. Nr. 37, in

der Fassung der Verordnung vom 18. Mai 1926,

B.G. Bl. Nr. 155, tritt an die Stelle des Betrages

von 24 Schilling der Betrag von 50 Schilling.

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