100_1947
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100. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxe für die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 100. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxe für die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden.
1947_100_0 100. Verordnung: Neufestsetzung der Prüfungstaxe für die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden.
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Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 30. April
1870, R.G.Bl. Nr. 68, betreffend die Organisation
des öffentlichen Sanitätsdienstes, wird verordnet
Im § 15 der Verordnung des Ministers des
Innern vom 21. März 1873, R. G.Bl. Nr. 37, in
der Fassung der Verordnung vom 18. Mai 1926,
B.G. Bl. Nr. 155, tritt an die Stelle des Betrages
von 24 Schilling der Betrag von 50 Schilling.