100. Verordnung: Arbeitspflichtverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11, Abs. (6), § 12, Abs. (2),
und des § 16, Abs. (2), des Bundesverfassungsgesetzes
vom 15. Februar 1946, B.G.Bl. Nr. 63,
über die Sicherstellung der für den Wiederaufbau
erforderlichen Arbeitskräfte (Arbeitspflichtgesetz),
wird verordnet
Trennungszuschlag.
§ 1. (1) Dienstnehmer, die bis zum Zeitpunkt
der Arbeitsverpflichtung zum Unterhalt von im
gemeinsamen Haushalt lebenden Angelhörigen
auf Grund rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung
wesentlich beigetragen haben, gebührt zur
Deckung des durch die getrennte Haushaltsführung
verursachten Mehraufwandes der Trennungszuschlag
[§ 11, Abs. (4) des Gesetzes] nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen, solange
der Dienstnehmer infolge der Arbeitsverpflichtung
zur getrennten Haushaltsführung gezwungen
ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für
den Anspruch auf den Trennungszuschlag im
Zeitpunkt des Ausspruches der Arbeitsverpflichtung
hat das Arbeitsamt festzustellen und zu
bescheinigen.
(2) Die Notwendigkeit einer getrennten Haushaltsführung
liegt vor, wenn der Aufnahmebetrieb
vom Wohn-(Aufenthalts-)ort der Angehörigen
des Dienstnehmer so weit entfernt
ist, daß ihm die tägliche Rückkehr nicht möglich
ist oder billigerweise nicht zugemutet werden
kann. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der
Dienstnehmer einen geeigneten Nachweis (gemeindeamtliche
Bescheinigung u. dgl.) darüber
beizubringen, daß die getrennte Haushaltsführung
weiter besteht.
(3) Dienstnehmern, die ihren Beruf üblicherweise
außerhalb ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes
getrennt von ihren Angehörigen auszuüben
pflegen, gebührt kein Trennungszuschlag.
§ 2. (1) Der Trennungszuschlag beträgt 2 S für
einen Kalendertag. Der Trennungszuschlag gebührt
frühestens vom Tage des Antrittes der
Beschäftigung und längstens bis zu dem der
Beendigung der Beschäftigung im Aufnahmebetrieb
folgenden Tag.
(2) Ist der Dienstnehmer durch Krankheit
oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste
verhindert, so behält er den Anspruch auf den
Trennungszuschlag. Im Falle einer durch andere
Gründe verursachten Dienstverhinderung behält
der Dienstnehmer den Anspruch auf den Trennungszuschlag
nur für jene Tage der Dienstverhinderung,
für die ihm ein gesetzlicher oder
vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung des
Entgeltes zusteht. Der Trennungszuschlag gebührt
nur insoweit, als die getrennte Haushaltsführung
besteht.
(3) Wird dem Arbeitsverpflichteten während
der Dauer der Verpflichtung Urlaub gewährt,
so behält er während der Dauer des Urlaubes
Anspruch auf den Trennungszuschlag, wenn
unmittelbar vor Antritt des Urlaubes getrennte
Haushaltsführung bestanden hat.
§ 3. Wird dem Arbeitsverpflichteten vom
Dienstgeber unentgeltlich Unterkunft oder Verpflegung
gewährt, so kann der Dienstgeber die
Kosten der Unterkunft bis zum Höchstbetrage
von 0'70 S täglich und die Kosten der Verpflegung
bis zum Höchstbetrag von 1'30 S täglich auf den
Trennungszuschlag in Anrechnung bringen.
§ 4. (1) Der Trennungszuschlag ist für jeden
Lohnzahlungszeitraum zusammen mit dem Entgelt
auszuzahlen.
(2) Der Trennungszuschlag ist für den Steuerabzug
vom Arbeitslohn, für die Sozialversicherung
und für andere beitrags-(umlage-)pflichtige
Einrichtungen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn
und als Entgelt anzusehen.
§ 5. Soweit Betriebsordnungen, Tarifordnungen
oder Kollektivverträge die Gewährung von
Trennungszuschlägen vorsehen, so sind diese
auf den Trennungszuschlag nach § 2 anzurechnen.
Reisekosten.
§ 6. (1) Die Reisekosten nach § 11, Abs. (5),
des Gesetzes einschließlich der Kosten für Beförderung
des notwendigen Gepäcks werden nur
für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln
(Eisenbahn, Straßenbahn, Autobuslinien
usw.), und zwar nach dem Tarif für die niedrigste
Fahrklasse vergütet, wobei der Berechnung
der kürzeste Reiseweg zugrunde zu legen ist.
(2) Soweit Massenbeförderungsmittel nicht
zur Verfügung stehen, gebührt eine Wegentschädigung;
in dieser Entschädigung ist der Ersatz
der Kosten für die Beförderung des notwendigen
Gepäcks inbegriffen. Sie beträgt 0'60 S für jeden
Kilometer. Die Wegentschädigung gebührt nicht,
wenn der Aufnahmebetrieb auf seine Kosten
Beförderungsmittel beistellt.
(3) Auf Verlangen des Verpflichteten hat das
Arbeitsamt, das die Verpflichtung ausgesprochen
hat, dem Verpflichteten die Kosten der erstmaligen
Reise zum Arbeitsort vorzustrecken;
der Inhaber des Aufnahmebetriebes hat diese
Kosten dem Arbeitsamt zu ersetzen.
Ausgleichszulage.
§ 7. (1) Bei Berechnung der nach § 12, Abs. (1),
lit. d, allenfalls gebührenden Ausgleichszulage
ist das Bruttoentgelt, auf das der Dienstnehmer
zuletzt im Stammbetrieb unter Zugrundelegung
einer 48stündigen wöchentlichen Arbeitszeit
Anspruch hatte, dem Bruttoentgelt gegenüberzustellen,
das im Aufnahmebetrieb unter Zugrundelegung
einer 48stündigen wöchentlichen
Arbeitszeit jeweils erzielt wird.
(2) Stand der Arbeitsverpflichtete im Stammbetrieb
zuletzt im Akkord-, Stück- oder Gedinglohn,
so ist das Entgelt unter Beachtung der
Bestimmungen des" Abs. (1) nach dem Durchschnitt
der letzten zwölf Wochen unter Ausscheidung
nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten
(Überstunden) zu errechnen.
(3) Hat die kostenlose Überlassung einer
Dienst- oder Werkswohnung oder die Überlassung
zu einem ermäßigten Mietzins einen Teil
des regelmäßigen Entgeltes im Stammbetrieb
gebildet, so ist ein für diese Dienst- oder Werkswohnung
während der Dauer der Arbeitsverpflichtung
allenfalls zu zahlender Mietzins oder
Mehrpreis als Teil des Entgeltes im Stammbetrieb
anzusehen.
(4) Anspruch auf Ausgleichszulage besteht nur
für die Zeit, für die dem Dienstnehmer Anspruch
auf Entgelt zusteht.
§ 8. (1) Der Inhaber des Stammbetriebes ist
verpflichtet, dem Anbeitsverpflichteten gelegentlich
der letzten Lohnzahlung eine Bescheinigung
über das irrt Stammbetrieb erzielte Brutto-Entgelt
auszufolgen.
(2) Die Bescheinigung hat Namen, Geburtsdaten
und Anschrift des Dienstnehmers, Art
der Beschäftigung, die Anzahl der wöchentlich
geleisteten Arbeitsstunden und das letzte wöchentliche
Brutto-Entgelt, bei Akkord-, Stück- oder
Gedingentlohnung das Brutto-Entgelt der
letzten zwölf Wochen zu enthalten. Erschwerniszulagen
(Gefahren-, Schmutz-, Hitzezulagen
u. dgl.) sind in der Bescheinigung besonders
kenntlich zu machen.
§ 9 (1) Der Aufnahmebetrieb hat für jeden
Lohnzahlungszeitraum zu überprüfen, ob und
in welchem Ausmaße eine Ausgleichszulage
gebührt.
(2) Die Ausgleichszulage ist für jeden Lohnzahlungszeitraum
zusammen mit dem übrigen
Entgelt auszuzahlen,
§ 10. Die Ausgleichszulage ist für den Steuerabzug
vom Arbeitslohn, für die Sozialversicherung
und andere beitrags-(umlage-)pflichtige
Einrichtungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn
und als Entgelt anzusehen.
Ersatz des Urlaubsentgeltes.
§ 11. (1) Hat das Dienstverhältnis im Aufnahmebetrieb
mindestens einen Monat gedauert
und wird dem Dienstnehmer während der
Dauer der Verpflichtung ein Urlaub nicht gewährt,
so hat der Inhaber des Aufnahmebetriebes
dem Inhaber des Stammbetriebes bei Gewährung
des gesetzlich oder vertraglich zustehenden
Urlaubes nach Rückkehr des Dienstnehmers in
den Stammbetrieb so viele Zweiundfünfzigstel
des . während des Urlaubes gebührenden Entgeltes
zu ersetzen, als die im Aufnahmebetrieb
zurückgelegte Dienstzeit des Dienstnehmers
Wochen betragen hat.
(2) Wird dem Anbeitsverpflichteten während
der Zeit seiner Beschäftigung im Aufnahmebetrieb
der gesetzlich oder vertraglich zustehende
Urlaub gewährt, so hat der Inhaber des Stammbetriebes
dem Inhaber des Aufnahmebetriebes
so viele Zweiundfünfzigstel des dem Dienstnehmer
während des Urlaubes gebührenden Entgeltes
zu ersetzen, als die Dienstzeit im Stammbetrieb
vor der Arbeitsverpflichtung, vom Antritt
des Dienstverhältnisses oder vom Beginn
des Urlaubsjahres an gerechnet, Wochen betragen
hat. Für den nächsten im Stammbetrieb
nach Beendigung der Arbeitsverpflichtung anfallenden
Urlaub hat der Inhaber des Aufnahmebetriebes
dem Inhaber des Stammbetriebes so
viele Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes
zu ersetzen, als die für den Urlaubsanspruch
anzurechnende Dienstzeit im Aufnahmebetrieb
Wochen betragen hat.
(3) Die Vorschriften des Albs. (1) und (2)
gelten nicht, soweit es sich um Dienstverhältnisse
handelt, auf die das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
Anwendung findet.
Sozialversicherung.
§ 12. (1) In der Sozialversicherung bleibt die
auf Grund des Dienstverhältnisses im Stammbetriebe
begründete Versicherungszugehörigkeit
beim Fortbestand dieses Dienstverhältnisses auch
während der Dauer der Arbeitsverpflichtung
unverändert. Dies gilt unter anderem auch dann,
wenn der Ort der Beschäftigung im Aufnahmebetrieb
außerhalb des Sprengeis des für die Beschäftigung
im Stammbetrieb zuständigen Versicherungsträgers
liegt oder wenn der Dienstnehmer
aus einem Betriebe, für den eine
Gebietskrankenkasse zuständig ist, in einen Betrieb
verpflichtet wird, in dem eine Betriebskrankenkasse
besteht. Der verpflichtete Dienstnehmer
bleibt mit allen Rechten und Pflichten
Mitglied der für den Stammbetrieb zuständigen
Krankenkasse.
(2) Soweit die Höhe der Beiträge und Leistungen
in der Sozialversicherung von der Höhe des
Arbeitsentgeltes abhängt, ist auch für die Dauer
der Arbeitsverpflichtung weiter von dem Entgelt
auszugehen, das der Verpflichtete im
Stammbetrieb bezogen hat; ist jedoch das Entgelt
im Aufnahmebetrieb höher als im Stammbetrieb,
so ist das höhere Entgelt zugrunde zu
legen.
(3) Das Arbeitsamt, das die Arbeitsverpflichtung
ausspricht, hat den Verpflichtungsbescheid
dem für die Beschäftigung im Stammbetrieb
zuständigen Krankenversicherungsträger zur
Kenntnis zu bringen. Im Verpflichtungsbescheid
ist dieser Versicherungsträger anzugeben.
(4) Der Inhaber des Aufnahmebetriebes hat
Antritt und Beendigung der Beschäftigung im
Aufnahmebetrieb unter Angabe der Höhe des
Entgeltes einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage
sowie jede Änderung in den für
die Sozialversicherung maßgebenden Verhältnissen
binnen drei Tagen dem im Verpflichtungsbescheid
angegebenen, für die Beschäftigung
im Stammbetrieb zuständigen Träger der
Krankenversicherung zu melden. Auf den
Meldedienst sind im übrigen die einschlägigen
Vorschriften anzuwenden, die für den nach dem
Stammbetrieb zuständigen Krankenversicherungsträger
gelten.
(5) Liegt der Ort der Beschäftigung im Aufnahmebetrieb
außerhalb des Sprengeis des für
die Beschäftigung im Stammtet rieb zuständigen
Krankenversicherungsträgers, so bestimmt dieser,
wie für solche Verpflichtete die Beiträge einzuzahlen
und die Geldleistungen der Krankenversicherung
auszuzahlen sind und wie die
Krankenüberwachung zu regeln ist. Der Krankenversicherungsträger
ist jedenfalls verpflichtet,
die Versicherungsbeiträge unter Angabe des
Zahltages und der Höhe des auf den Dienstnehmer
entfallenden, im Wege des Lohnabzuges
einzubringenden Anteiles dem Inhaber des Aufnahmebetriebes
vorzuschreiben. Er ist berechtigt,
bei der Gewährung der Leistungen der Krankenversicherung
in entsprechender Anwendung der
§§ 219 und 222 RVO. die Aushilfe der Allgemeinen
Ortskrankenkasse (Gebietskrankenkasse)
in Anspruch zu nehmen, in deren Sprengel der
Ort der Beschäftigung im Aufnahmebetrieb liegt.
(6) Der für die Beschäftigung im Stammbetrieb
zuständige Träger der Krankenversicherung kann
mit dem für den Aufnahmelbetrieb sonst zuständigen
Krankenversicherungsträger vereinbaren,
daß dieser bei der Durchführung des
Meldedienstes sowie bei der Beitragsvorschreibung
und -einziehung Aushilfe leistet. Der
Inhalt einer solchen Vereinbarung ist auch für
die Versicherten und deren Arbeitgeber (Inhaber
des Stamm- und des Aufnahmebetriebes)
rechtsverbindlich, sobald ihnen die Vereinbarung
zur Kenntnis gebracht worden ist.