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100. Verordnung: Arbeitspflichtverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Verordnung: Arbeitspflichtverordnung.

Auf Grund des § 11, Abs. (6), § 12, Abs. (2),

und des § 16, Abs. (2), des Bundesverfassungsgesetzes

vom 15. Februar 1946, B.G.Bl. Nr. 63,

über die Sicherstellung der für den Wiederaufbau

erforderlichen Arbeitskräfte (Arbeitspflichtgesetz),

wird verordnet

Trennungszuschlag.

§ 1. (1) Dienstnehmer, die bis zum Zeitpunkt

der Arbeitsverpflichtung zum Unterhalt von im

gemeinsamen Haushalt lebenden Angelhörigen

auf Grund rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung

wesentlich beigetragen haben, gebührt zur

Deckung des durch die getrennte Haushaltsführung

verursachten Mehraufwandes der Trennungszuschlag

[§ 11, Abs. (4) des Gesetzes] nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen, solange

der Dienstnehmer infolge der Arbeitsverpflichtung

zur getrennten Haushaltsführung gezwungen

ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für

den Anspruch auf den Trennungszuschlag im

Zeitpunkt des Ausspruches der Arbeitsverpflichtung

hat das Arbeitsamt festzustellen und zu

bescheinigen.

(2) Die Notwendigkeit einer getrennten Haushaltsführung

liegt vor, wenn der Aufnahmebetrieb

vom Wohn-(Aufenthalts-)ort der Angehörigen

des Dienstnehmer so weit entfernt

ist, daß ihm die tägliche Rückkehr nicht möglich

ist oder billigerweise nicht zugemutet werden

kann. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der

Dienstnehmer einen geeigneten Nachweis (gemeindeamtliche

Bescheinigung u. dgl.) darüber

beizubringen, daß die getrennte Haushaltsführung

weiter besteht.

(3) Dienstnehmern, die ihren Beruf üblicherweise

außerhalb ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes

getrennt von ihren Angehörigen auszuüben

pflegen, gebührt kein Trennungszuschlag.

§ 2. (1) Der Trennungszuschlag beträgt 2 S für

einen Kalendertag. Der Trennungszuschlag gebührt

frühestens vom Tage des Antrittes der

Beschäftigung und längstens bis zu dem der

Beendigung der Beschäftigung im Aufnahmebetrieb

folgenden Tag.

(2) Ist der Dienstnehmer durch Krankheit

oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste

verhindert, so behält er den Anspruch auf den

Trennungszuschlag. Im Falle einer durch andere

Gründe verursachten Dienstverhinderung behält

der Dienstnehmer den Anspruch auf den Trennungszuschlag

nur für jene Tage der Dienstverhinderung,

für die ihm ein gesetzlicher oder

vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung des

Entgeltes zusteht. Der Trennungszuschlag gebührt

nur insoweit, als die getrennte Haushaltsführung

besteht.

(3) Wird dem Arbeitsverpflichteten während

der Dauer der Verpflichtung Urlaub gewährt,

so behält er während der Dauer des Urlaubes

Anspruch auf den Trennungszuschlag, wenn

unmittelbar vor Antritt des Urlaubes getrennte

Haushaltsführung bestanden hat.

§ 3. Wird dem Arbeitsverpflichteten vom

Dienstgeber unentgeltlich Unterkunft oder Verpflegung

gewährt, so kann der Dienstgeber die

Kosten der Unterkunft bis zum Höchstbetrage

von 0'70 S täglich und die Kosten der Verpflegung

bis zum Höchstbetrag von 1'30 S täglich auf den

Trennungszuschlag in Anrechnung bringen.

§ 4. (1) Der Trennungszuschlag ist für jeden

Lohnzahlungszeitraum zusammen mit dem Entgelt

auszuzahlen.

(2) Der Trennungszuschlag ist für den Steuerabzug

vom Arbeitslohn, für die Sozialversicherung

und für andere beitrags-(umlage-)pflichtige

Einrichtungen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn

und als Entgelt anzusehen.

§ 5. Soweit Betriebsordnungen, Tarifordnungen

oder Kollektivverträge die Gewährung von

Trennungszuschlägen vorsehen, so sind diese

auf den Trennungszuschlag nach § 2 anzurechnen.

Reisekosten.

§ 6. (1) Die Reisekosten nach § 11, Abs. (5),

des Gesetzes einschließlich der Kosten für Beförderung

des notwendigen Gepäcks werden nur

für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln

(Eisenbahn, Straßenbahn, Autobuslinien

usw.), und zwar nach dem Tarif für die niedrigste

Fahrklasse vergütet, wobei der Berechnung

der kürzeste Reiseweg zugrunde zu legen ist.

(2) Soweit Massenbeförderungsmittel nicht

zur Verfügung stehen, gebührt eine Wegentschädigung;

in dieser Entschädigung ist der Ersatz

der Kosten für die Beförderung des notwendigen

Gepäcks inbegriffen. Sie beträgt 0'60 S für jeden

Kilometer. Die Wegentschädigung gebührt nicht,

wenn der Aufnahmebetrieb auf seine Kosten

Beförderungsmittel beistellt.

(3) Auf Verlangen des Verpflichteten hat das

Arbeitsamt, das die Verpflichtung ausgesprochen

hat, dem Verpflichteten die Kosten der erstmaligen

Reise zum Arbeitsort vorzustrecken;

der Inhaber des Aufnahmebetriebes hat diese

Kosten dem Arbeitsamt zu ersetzen.

Ausgleichszulage.

§ 7. (1) Bei Berechnung der nach § 12, Abs. (1),

lit. d, allenfalls gebührenden Ausgleichszulage

ist das Bruttoentgelt, auf das der Dienstnehmer

zuletzt im Stammbetrieb unter Zugrundelegung

einer 48stündigen wöchentlichen Arbeitszeit

Anspruch hatte, dem Bruttoentgelt gegenüberzustellen,

das im Aufnahmebetrieb unter Zugrundelegung

einer 48stündigen wöchentlichen

Arbeitszeit jeweils erzielt wird.

(2) Stand der Arbeitsverpflichtete im Stammbetrieb

zuletzt im Akkord-, Stück- oder Gedinglohn,

so ist das Entgelt unter Beachtung der

Bestimmungen des" Abs. (1) nach dem Durchschnitt

der letzten zwölf Wochen unter Ausscheidung

nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten

(Überstunden) zu errechnen.

(3) Hat die kostenlose Überlassung einer

Dienst- oder Werkswohnung oder die Überlassung

zu einem ermäßigten Mietzins einen Teil

des regelmäßigen Entgeltes im Stammbetrieb

gebildet, so ist ein für diese Dienst- oder Werkswohnung

während der Dauer der Arbeitsverpflichtung

allenfalls zu zahlender Mietzins oder

Mehrpreis als Teil des Entgeltes im Stammbetrieb

anzusehen.

(4) Anspruch auf Ausgleichszulage besteht nur

für die Zeit, für die dem Dienstnehmer Anspruch

auf Entgelt zusteht.

§ 8. (1) Der Inhaber des Stammbetriebes ist

verpflichtet, dem Anbeitsverpflichteten gelegentlich

der letzten Lohnzahlung eine Bescheinigung

über das irrt Stammbetrieb erzielte Brutto-Entgelt

auszufolgen.

(2) Die Bescheinigung hat Namen, Geburtsdaten

und Anschrift des Dienstnehmers, Art

der Beschäftigung, die Anzahl der wöchentlich

geleisteten Arbeitsstunden und das letzte wöchentliche

Brutto-Entgelt, bei Akkord-, Stück- oder

Gedingentlohnung das Brutto-Entgelt der

letzten zwölf Wochen zu enthalten. Erschwerniszulagen

(Gefahren-, Schmutz-, Hitzezulagen

u. dgl.) sind in der Bescheinigung besonders

kenntlich zu machen.

§ 9 (1) Der Aufnahmebetrieb hat für jeden

Lohnzahlungszeitraum zu überprüfen, ob und

in welchem Ausmaße eine Ausgleichszulage

gebührt.

(2) Die Ausgleichszulage ist für jeden Lohnzahlungszeitraum

zusammen mit dem übrigen

Entgelt auszuzahlen,

§ 10. Die Ausgleichszulage ist für den Steuerabzug

vom Arbeitslohn, für die Sozialversicherung

und andere beitrags-(umlage-)pflichtige

Einrichtungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

und als Entgelt anzusehen.

Ersatz des Urlaubsentgeltes.

§ 11. (1) Hat das Dienstverhältnis im Aufnahmebetrieb

mindestens einen Monat gedauert

und wird dem Dienstnehmer während der

Dauer der Verpflichtung ein Urlaub nicht gewährt,

so hat der Inhaber des Aufnahmebetriebes

dem Inhaber des Stammbetriebes bei Gewährung

des gesetzlich oder vertraglich zustehenden

Urlaubes nach Rückkehr des Dienstnehmers in

den Stammbetrieb so viele Zweiundfünfzigstel

des . während des Urlaubes gebührenden Entgeltes

zu ersetzen, als die im Aufnahmebetrieb

zurückgelegte Dienstzeit des Dienstnehmers

Wochen betragen hat.

(2) Wird dem Anbeitsverpflichteten während

der Zeit seiner Beschäftigung im Aufnahmebetrieb

der gesetzlich oder vertraglich zustehende

Urlaub gewährt, so hat der Inhaber des Stammbetriebes

dem Inhaber des Aufnahmebetriebes

so viele Zweiundfünfzigstel des dem Dienstnehmer

während des Urlaubes gebührenden Entgeltes

zu ersetzen, als die Dienstzeit im Stammbetrieb

vor der Arbeitsverpflichtung, vom Antritt

des Dienstverhältnisses oder vom Beginn

des Urlaubsjahres an gerechnet, Wochen betragen

hat. Für den nächsten im Stammbetrieb

nach Beendigung der Arbeitsverpflichtung anfallenden

Urlaub hat der Inhaber des Aufnahmebetriebes

dem Inhaber des Stammbetriebes so

viele Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes

zu ersetzen, als die für den Urlaubsanspruch

anzurechnende Dienstzeit im Aufnahmebetrieb

Wochen betragen hat.

(3) Die Vorschriften des Albs. (1) und (2)

gelten nicht, soweit es sich um Dienstverhältnisse

handelt, auf die das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

Anwendung findet.

Sozialversicherung.

§ 12. (1) In der Sozialversicherung bleibt die

auf Grund des Dienstverhältnisses im Stammbetriebe

begründete Versicherungszugehörigkeit

beim Fortbestand dieses Dienstverhältnisses auch

während der Dauer der Arbeitsverpflichtung

unverändert. Dies gilt unter anderem auch dann,

wenn der Ort der Beschäftigung im Aufnahmebetrieb

außerhalb des Sprengeis des für die Beschäftigung

im Stammbetrieb zuständigen Versicherungsträgers

liegt oder wenn der Dienstnehmer

aus einem Betriebe, für den eine

Gebietskrankenkasse zuständig ist, in einen Betrieb

verpflichtet wird, in dem eine Betriebskrankenkasse

besteht. Der verpflichtete Dienstnehmer

bleibt mit allen Rechten und Pflichten

Mitglied der für den Stammbetrieb zuständigen

Krankenkasse.

(2) Soweit die Höhe der Beiträge und Leistungen

in der Sozialversicherung von der Höhe des

Arbeitsentgeltes abhängt, ist auch für die Dauer

der Arbeitsverpflichtung weiter von dem Entgelt

auszugehen, das der Verpflichtete im

Stammbetrieb bezogen hat; ist jedoch das Entgelt

im Aufnahmebetrieb höher als im Stammbetrieb,

so ist das höhere Entgelt zugrunde zu

legen.

(3) Das Arbeitsamt, das die Arbeitsverpflichtung

ausspricht, hat den Verpflichtungsbescheid

dem für die Beschäftigung im Stammbetrieb

zuständigen Krankenversicherungsträger zur

Kenntnis zu bringen. Im Verpflichtungsbescheid

ist dieser Versicherungsträger anzugeben.

(4) Der Inhaber des Aufnahmebetriebes hat

Antritt und Beendigung der Beschäftigung im

Aufnahmebetrieb unter Angabe der Höhe des

Entgeltes einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage

sowie jede Änderung in den für

die Sozialversicherung maßgebenden Verhältnissen

binnen drei Tagen dem im Verpflichtungsbescheid

angegebenen, für die Beschäftigung

im Stammbetrieb zuständigen Träger der

Krankenversicherung zu melden. Auf den

Meldedienst sind im übrigen die einschlägigen

Vorschriften anzuwenden, die für den nach dem

Stammbetrieb zuständigen Krankenversicherungsträger

gelten.

(5) Liegt der Ort der Beschäftigung im Aufnahmebetrieb

außerhalb des Sprengeis des für

die Beschäftigung im Stammtet rieb zuständigen

Krankenversicherungsträgers, so bestimmt dieser,

wie für solche Verpflichtete die Beiträge einzuzahlen

und die Geldleistungen der Krankenversicherung

auszuzahlen sind und wie die

Krankenüberwachung zu regeln ist. Der Krankenversicherungsträger

ist jedenfalls verpflichtet,

die Versicherungsbeiträge unter Angabe des

Zahltages und der Höhe des auf den Dienstnehmer

entfallenden, im Wege des Lohnabzuges

einzubringenden Anteiles dem Inhaber des Aufnahmebetriebes

vorzuschreiben. Er ist berechtigt,

bei der Gewährung der Leistungen der Krankenversicherung

in entsprechender Anwendung der

§§ 219 und 222 RVO. die Aushilfe der Allgemeinen

Ortskrankenkasse (Gebietskrankenkasse)

in Anspruch zu nehmen, in deren Sprengel der

Ort der Beschäftigung im Aufnahmebetrieb liegt.

(6) Der für die Beschäftigung im Stammbetrieb

zuständige Träger der Krankenversicherung kann

mit dem für den Aufnahmelbetrieb sonst zuständigen

Krankenversicherungsträger vereinbaren,

daß dieser bei der Durchführung des

Meldedienstes sowie bei der Beitragsvorschreibung

und -einziehung Aushilfe leistet. Der

Inhalt einer solchen Vereinbarung ist auch für

die Versicherten und deren Arbeitgeber (Inhaber

des Stamm- und des Aufnahmebetriebes)

rechtsverbindlich, sobald ihnen die Vereinbarung

zur Kenntnis gebracht worden ist.

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