100. Gesetz: Aufbauzuschläge zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, auf Bier und Tabakwaren, auf Branntweinerzeugnisse und auf Schaumwein (Aufbauzuschlagsgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Die auf Grund des Abschnittes II der
Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1609, zu erhebenden
Kriegszuschläge zur Einkommensteuer, auf Bier
und Tabakwaren, auf Branntweinerzeugnisse und
auf Schaumwein, ferner der auf Grund des Abschnittes
I der Verordnung über die Änderung
von Steuergesetzen (Steueränderungs-Verordnung
— StÄV.) vom 20. August 1941, Deutsches
R. G. Bl. I S. 510, und des § 2 der Verordnung
über die Erfassung außergewöhnlicher Gewinnsteigerungen
während des Krieges (Gewinnabführungs-
Verordnung — GAV.) vom 31. März
1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 162, zu erhebende
Kriegszuschlag zur Körperschaftsteuer werden als
Aufbauzuschläge weiter erhoben. Die Erhebung der
Aufbauzuschläge erfolgt nach den für die Kriegszuschläge
geltenden Vorschriften.
§ 2. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1945
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Staatsamt für Finanzen betraut.