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100_1945 AT

100. Gesetz: Aufbauzuschläge zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, auf Bier und Tabakwaren, auf Branntweinerzeugnisse und auf Schaumwein (Aufbauzuschlagsgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 100. Gesetz: Aufbauzuschläge zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, auf Bier und Tabakwaren, auf Branntweinerzeugnisse und auf Schaumwein (Aufbauzuschlagsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Die auf Grund des Abschnittes II der

Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1609, zu erhebenden

Kriegszuschläge zur Einkommensteuer, auf Bier

und Tabakwaren, auf Branntweinerzeugnisse und

auf Schaumwein, ferner der auf Grund des Abschnittes

I der Verordnung über die Änderung

von Steuergesetzen (Steueränderungs-Verordnung

— StÄV.) vom 20. August 1941, Deutsches

R. G. Bl. I S. 510, und des § 2 der Verordnung

über die Erfassung außergewöhnlicher Gewinnsteigerungen

während des Krieges (Gewinnabführungs-

Verordnung — GAV.) vom 31. März

1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 162, zu erhebende

Kriegszuschlag zur Körperschaftsteuer werden als

Aufbauzuschläge weiter erhoben. Die Erhebung der

Aufbauzuschläge erfolgt nach den für die Kriegszuschläge

geltenden Vorschriften.

§ 2. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1945

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für Finanzen betraut.

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