1009. Verordnung: Düngemittel-Gebührentarif
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, wird verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren für die Nachschau, die Probenahme und die Untersuchungen nach dem Düngemittelgesetz werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen dieser Untersuchungstätigkeit wird neben den in der Anlage angeführten Gebühren eine Probenahmegebühr von 8 Punkten je bemusterter Partie und eine Reiseaufwandspauschale von 24 Punkten je Betriebsbesuch festgesetzt.
§ 2. (1) Ein Punkt der in der Anlage und § 1 Abs. 2 genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,60 S.
(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 3. Für Untersuchungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, sind die Gebühren nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand zu verrechnen.
§ 4. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten der Partei.