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1007. Verordnung: Düngemittelverordnung 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1007. Verordnung: Düngemittelverordnung 1994

Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 9 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 513/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet

Zulassung von Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 1. (1) Die in der Anlage 1 festgelegten Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind zugelassen.

(2) Nicht zugelassen sind Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 7 und 11 bis 15 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 3267 1987, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung in den §§ 17 bis 25 müssen die einem Typ gemäß Abs. 1 entsprechenden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den in der Anlage 1 festgelegten besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften entsprechen.

Allgemeine Anforderungen an Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel

§ 2. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten mit der in der Kennzeichnung empfohlenen maximalen jährlichen Aufwandmenge nicht überschritten werden (generelle Frachtenregelung)

Ausgenommen von der Frachtenregelung sind mineralische Spurennährstoffdünger in bezug auf die Elemente Zink und Kupfer sowie mineralische und organisch-mineralische Dünger in bezug auf die Elemente Zink und Kupfer, wenn diese ausdrücklich als mineralische Spurennährstoffdünger bezeichnet werden.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf der Schwermetallgehalt von phosphorhältigen mineralischen Düngemitteln (ab einem Gehalt von 5% P2O5) folgende Grenzwerte nicht überschreiten

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf in Düngemitteln und Bodenhilfsstoffen mit einem Anteil von jeweils mehr als 20% organischer Substanz i. d. TS der Schwermetallgehalt keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte überschreiten

Für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes von Kupfer oder Zink ist hierauf in der Kennzeichnung unter Angabe des Schwermetalles und dessen. Gehaltes ausdrücklich hinzuweisen. Bei Komposten sind die Schwermetallgehalte auf 30% Glühverlust zu beziehen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 gelten für mineralische Düngemittel, ausgenommen phosphorhältige mineralische Düngemittel bezüglich des Cadmium-, Chrom- und Vanadiumgehaltes, für die die Bestimmungen des Abs. 2 gelten, sowie für Düngemittel und Bodenhilfsstoffe jeweils mit einem Anteil von weniger als 20% organischer Substanz i. d. TS sowie für Pflanzenhilfsmittel folgende Richtwerte

Für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes von Kupfer oder Zink ist hierauf in der Kennzeichnung unter Angabe des Schwermetalles und dessen Gehaltes ausdrücklich hinzuweisen. Bei den übrigen Schwermetallen ist für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes hierauf in der Kennzeichnung mit dem Satz „Erhöhter Schwermetallgehalt, empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten!" unter Angabe des betroffenen Schwermetalles deutlich aufmerksam zu machen. Für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als das 5fache ist hierauf in der Kennzeichnung mit dem Satz „Stark erhöhter Schwermetallgehalt, empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten" unter Angabe des betroffenen Schwermetalles deutlich aufmerksam zu machen.

(5) In Kultursubstraten darf keiner der angeführten Grenzwerte für Schwermetalle überschritten werden

(6) In Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nicht mehr als 2 mg/kg TS Chrom (VI) enthalten sein.

§ 3. Der Gehalt an organischen Schadstoffen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte überschreiten

1. Summe an Organochlorpestiziden 1 mg/kg im Produkt.

Die Summe an Organochlorpestiziden wird gebildet aus dem Gehalt folgender Verbindungen: Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor (einschließlich beta-Heptachlorepoxid), Summe HCH (alpha, beta, gamma, delta-HCH), DDT und DDE (einschließlich Metaboliten), Chlordan (einschließlich gamma-Chlordan), Hexachlorbenzol.

Produkte, die in Summe zwischen 0,1 und 1 mg/kg Organochlorpestizide enthalten, sind mit dem Warnhinweis zu kennzeichnen: „Achtung enthält Pestizidrückstände. Das Produkt darf nicht auf Kinderspielplätzen und nicht im Gemüsebau eingesetzt werden." Kultursubstrate dürfen nicht mehr als 0,1 mg/kg im Produkt aufweisen.

2. Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerate: 1 mg/kg im Produkt.

Produkte, die zwischen 0,1 und 1 mg/kg eines Wirkstoffes im Produkt enthalten, sind mit dem Warnhinweis zu kennzeichnen: „Achtung enthält Pestizidrückstände. Das Produkt darf nicht auf Kinderspielplätzen und nicht im Gemüsebau eingesetzt werden" Kultursubstrate dürfen nicht mehr als 0,1 mg/kg eines Wirkstoffes im Produkt enthalten.

3. Summe an Polychlorierte Biphenylen (PCB): 0,2 mg/kg TS.

Die Summe wird gebildet aus folgenden sechs PCB-Kongeneren: Nr. 28, Nr. 52, Nr. 101, Nr. 138, Nr. 153, Nr. 180. .

4. Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 50 ng TCDD-TE/kg TS (TE = Toxizitätsäquivalent des 2-, 3-, 7-, 8-TCDD gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 idF 134/1990.

Produkte, die zwischen 20 und 50 ng TCDD-TE/kg TS enthalten, sind mit dem Warnhinweis zu kennzeichnen: „Achtung enthält Dioxine/Furane: Das Produkt darf nicht auf Kinderspielplätzen und nicht im Gemüsebau eingesetzt werden." Kultursubstrate dürfen nicht mehr als 20 ng TCDD-TE/kg TS enthalten.

§ 4. (1) Der Gehalt an organischen Lösungsmitteln in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte überschreiten

(2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur darin andere als die in Abs. 1 genannten Lösungsmittel über ihrer jeweiligen Nachweisgrenze enthalten, wenn sie gemäß § 9 a DMG 1994 zugelassen sind.

§ 5. In Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf die Aktivität der Summe der Isotope Cäsium 134 und Cäsium-137 0,5 Becquerel je Gramm hergestellten oder gebrauchsfertigen Mittels nicht überschreiten.

§ 6. (1) Ballaststoffe, wie zB Glas, Keramik oder Metall dürfen weder in Düngemitteln noch in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln enthalten sein; im Boden nicht oder schwer abbaubare Kunststoffe dürfen nur in Topf- und Containersubstraten enthalten sein. Unbelastete Komposte biogenen Ursprungs gelten dann als ballaststofffrei, wenn sie der einschlägigen Bestimmung der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen" entsprechen.

(2) Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend im Sinne des § 2 Abs. 5 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, (ChemG) und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht enthalten sein.

§ 7. Liegt der Gehalt an Chlorid in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln zwischen 2% und 10%, ist das Produkt als „minderchloridhältig" und bei einem Gehalt von über 10% als „chloridhältig" zu bezeichnen.

§ 8. Wird bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ein Boreintrag von 50 g/ha mit der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen jährlichen Aufwandmenge überschritten, so ist der Borgehalt in der Kennzeichnung anzugeben und diese mit dem Hinweis „Borgehalt des Produktes beachten!" zu versehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger.

§ 9. Wird bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ein Molybdäneintrag von 25 g/ha mit der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen jährlichen Aufwandmenge überschritten, so ist der Molybdängehalt in der Kennzeichnung anzugeben und diese mit dem Hinweis „Molybdängehalt des Produktes beachten" zu versehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Molybdändünger und molybdänhaltige Spurennährstoff-Dünger.

§ 10. Der Formaldehydgehalt in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf 0,2 Gew % nicht überschreiten. Bei einem Anteil von mehr als. 0,1 Gew.% ist die Kennzeichnung mit dem Hinweis „Enthält Formaldehyd" zu versehen.

§ 11. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel müssen asbestfrei sein.

§ 12. Zur Färbung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln dürfen nur lebensmittelrechtlich zugelassene Farbstoffe zugesetzt werden. Sind solche Farbstoffe zugesetzt, so sind sie in der Kennzeichnung mit der chemischen oder einer anerkannten verkehrsüblichen Bezeichnung, der Colour-Index-Nummer und der EG-Nummer, soweit letztere vorhanden, anzuführen. Ausgenommen davon sind Graberden. Diese dürfen auch mit Eisensulfat oder Ruß gefärbt werden. Andere Farbstoffe dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß § 9 a DMG 1994 zugelassen sind.

§ 13. (1) Soweit Anhang 1 Teil B nicht anderes bestimmt, dürfen Stoffe, Organismen, Rückstände, Abfälle und Nebenprodukte aus chemischen und biologischen Produktionsverfahren in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß § 9 a DMG 1994 zugelassen sind.

(2) Gentechnisch veränderte Organismen, gentechnisch hergestellte Stoffe sowie Abfälle und Nebenprodukte aus Verfahren mit gentechnisch veränderten Organismen dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß § 9 a DMG 1994 zugelassen sind.

§ 14. Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verwendet werden. Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht, beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!" gekennzeichnet sind.

§ 15. Unbeschadet der Regelung in § 3 darf verarbeitetes Holz, das mit Oberflächenbehandlungsmitteln behandelt wurde, in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln oder Kultursubstraten nicht eingesetzt werden.

§ 16. Düngemittel, unbeschadet der geforderten Düngewirkung, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel müssen jedenfalls so beschaffen sein, daß sie sich bei Prüfung mit gängigen Testverfahren (zB Linzer Substrattest) als pflanzenverträglich erweisen.

Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten

§ 17. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind.

(2) Über die Kennzeichnungselemente hinausgehende Angaben sind unzulässig. Hievon ausgenommen sind Angabe von Namen und Anschrift des Erzeugers sowie Marken. Diese Angaben dürfen nicht im Widerspruch zu den Kennzeichnungselementen stehen und sind auf der Verpackung und den Warenbegleitpapieren deutlich so abzusetzen, daß eine Verwechslung mit den Kennzeichnungselementen nicht möglich ist.

Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse

§ 18. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung festverbundenen Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet

werden.

(2) Bei einer Außenverpackung mit einem Inhalt bis zu 5 kg, die • ungeöffnet in Verkehr gebracht wird, ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Außenverpackung anzubringen. Dies gilt nicht für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.

(3) Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nicht in Verpackungen, sondern lose in Verkehr gebracht, so muß die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Rechnung, auf dem Lieferschein oder auf einem sonstigen Warenbegleitpapier enthalten sein.

(4) Bei EWG-Düngemitteln in Packungen mit einem Inhalt von über 100 kg genügt eine Kennzeichnung auf den Warenbegleitpapieren.

(5) In den in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fällen ist ein Exemplar der Rechnung, des Lieferscheines oder der Warenbegleitpapiere der Ware beizufügen und muß den Kontrollorganen zugänglich sein.

(6) Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt entsprechend § 3 DMG 1994 zum Verkauf vorrätig gehalten, so sind sie so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zu der auf dem Warenbegleitpapier angebrachten Kennzeichnung jederzeit zweifelsfrei möglich ist.

(7) Bei der Kennzeichnung sind Angaben, die auf eine pflanzenschützerische, biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen, verboten.

(8) Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Handelsbezeichnungen, die Anlaß zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs geben können, sind ebenso verboten wie Angaben über Gehalte an Nährstoffen, die im Widerspruch zu den tatsächlichen Gehalten des Produktes stehen. .Besondere Kennzeichnungselemente

§ 19. Düngemittel dürfen nur dann als EWG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in Teil A der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen und wie folgt gekennzeichnet sind

1. Vorgeschriebene Angaben zur Kennzeichnung

a) Name oder Firma oder Warenzeichen sowie Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen,

b) die Angabe „EWG-DÜNGEMITTEL" in Großbuchstaben,

c) die Typenbezeichnung gemäß Anlage 1, Teil A, unter Hinzufügung von Zahlen, die die Nährstoffgehalte angeben, und zwar bei Mehrnährstoffdüngern in der durch die Typenbezeichnung festgelegten Reihenfolge,

d) Gehalte für jeden Nährstoff sowie Gehalte an Nährstofformen und -löslichkeiten, soweit sie in Anlage 1, Teil A, vorgeschrieben sind.

Die Angabe der Nährstoffgehalte in Gewichtsprozenten hat in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle zu erfolgen. Bei Mehrnährstoffdüngern ist die in § 21 angegebene Reihenfolge zu beachten.

Für Flüssigdünger ist eine zusätzliche, in Näherungswerten angegebene Kennzeichnung der Nährstoffe in Gewicht zu Volumen zulässig (kg pro Hektoliter oder g pro Liter). Die Menge des Flüssigdüngers ist in Gewicht anzugeben. Die Angabe der Flüssigdüngermenge pro Volumen ist fakultativ

Gehalte an Nährstofformen und -löslichkeiten sind ebenfalls in Gewichtsprozenten anzugeben, außer wenn in Anlage 1, Teil A, ausdrücklich eine andere Art der Gehaltsangabe vorgesehen ist. , Die Nährstoffangabe hat sowohl in Worten als auch in chemischen Symbolen entsprechend § 21 zu erfolgen.

e) Netto- oder Bruttogewicht

Im Falle der Angabe des Bruttogewichtes ist auch das Taragewicht in unmittelbarem Zusammenhang damit anzugeben.

2. Zulässige Angaben zur Kennzeichnung

a) die nach Anlage 1 zulässigen Angaben,

b) Firmenzeichen, Warenzeichen, Waren- und Handelsbezeichnungen,

c) sachgerechte Angaben zur Anwendung, einschließlich Aufwandmenge, zur Lagerung und Behandlung des Düngers.

§ 20. Düngemittel, die einem in Anlage 1 zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen und nicht als EWG-Düngemittel gekennzeichnet sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie wie folgt gekennzeichnet sind

1. Name (Firma) und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen sowie die Angabe des Erzeugungslandes,

2. Typenbezeichnung entsprechend Anlage 1,

3. die Bezeichnung „DÜNGEMITTEL" in Großbuchstaben,

4. Handelsbezeichnung, die nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Düngemittels stehen darf,

5. Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln Herkunft und Art der Ausgangsstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten, bei Mehrnährstoffdüngern in der in § 21 festgelegten Reihenfolge. Die Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten sind gemäß § 21 anzuführen.

Die Angabe der Nährstoffgehalte hat in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle zu erfolgen, bei Spurennährstoffen sind bis zu vier Dezimalstellen zulässig. Bei flüssigen Düngemitteln ist zusätzlich der Gehalt in Kilogramm je Hektoliter oder Gramm je Liter anzugeben.

6. Höchstgehalte an Nebenbestandteilen sind in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels anzugeben, bei flüssigen Düngemitteln zusätzlich in Kilogramm je Hektoliter oder Gramm je Liter.

7. Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,

8. bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern das Mischungsverhältnis und die eingesetzten Komponenten,

9. Gewicht oder Volumen

a) bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;

b) bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis l00 kg darf auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung angegeben werden;

c) bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm; daneben darf das Volumen in Liter oder Kubikmeter angegeben werden;

10. Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse, Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den „Richtlinien für die sachgerechte Düngung" des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

11. die in den Vorbemerkungen sowie in den besonderen Bestimmungen der Typenliste der Anlage 1 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

§ 21. (1) Nährstoffe sind in Worten und in chemischen Symbolen anzugeben. Dabei sind die nachstehenden chemischen Symbole zu verwenden

(2) Die Nährstoffe Phosphat, Kalium, Calcium, Magnesium und Schwefel dürfen außer in der Oxid- oder Carbonatform zusätzlich auch in der Elementform angegeben werden.

Dabei sind die Gehalte wie folgt umzurechnen

P2O5 x 0,436 = P (Phosphor)

K2O x 0,830 = K (Kalium)

CaO x 0,715 = Ca (Calcium)

CaCO3 x 0,400 = Ca (Calcium) CaCO3 x 0,560 = CaO (Calciumoxid) MgO X 0,603 = Mg (Magnesium) MgCO3 X 0,288 = Mg (Magnesium) MgCO3 x 0,478 = MgO (Magnesiumoxid)

503 X 0,400 = S (Schwefel) Na2O X 0,742 = Na (Natrium)

504 x 0,333 = S (Schwefel)

(3) Die Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten sind wie folgt anzugeben.

I. Stickstofformen

1. Gesamtstickstoff

2. Nitratstickstoff

3. Ammoniumstickstoff

4. Carbamidstickstoff

5. Cyanamidstickstoff

6. Isobutylidendiharnstoff-Stickstoff

7. Formaldehydharnstoff-Stickstoff

8. Crotonylidendiharnstoff-Stickstof

9. Dicyandiamidstickstoff

II. Phosphatlöslichkeiten (anzugeben als

1. wasserlösliches P2O5

2. neutral-ammoncitratlösliches P2O5

3. neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5, wobei mindestens 1/3 des neutral-ammoncitratlöslichen P2O5 als wasserlösliches P2O5 vorliegen muß

4. mineralsäurelösliches P2O5, ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5

5. alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann)

6. in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5

7. mineralsäurelösliches P2O5 davon mindestens 75% des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

8. mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55% des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich

9. mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 45% des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich, mindestens 20% des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches P2O5

10. in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5, davon mindestens 75% des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) löslich

11. mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 35% des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich.

§ 22. Wirtschaftsdünger dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie wie folgt gekennzeichnet sind

1. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,

2. Bezeichnung als Wirtschaftsdünger,

3. Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse; bei bearbeiteten Wirtschaftsdüngern die Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen und deren Löslichkeiten. Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den „Richtlinien für die sachgerechte Düngung" des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

4. Art des Wirtschaftsdüngers, auch Tierart, Nährstoffgehalte, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen,

5. Gewicht oder Volumen.

§ 23. Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Anlage 1, Teil B, entsprechen und wie folgt gekennzeichnet sind

1. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen und das Erzeugungsland,

2. Handelsbezeichnung, die nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Produktes stehen darf,

3. Bezeichnung als Kultursubstrat, Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel,

4. a) Art und Herkunft der Ausgangsstoffe des Bodenhilfsstoffes, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit; bei Torfen Angabe der Torfart und Zersetzungsgrad

b) Art und Herkunft der Ausgangsstoffe des Kultursubstrates, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen mit %-Angabe von Torf-, Rinden- und Kompostanteil, sachgerechte Anwendung nach Pflanzenart; bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer; Angabe der verfügbaren Nährstoffe, Leitfähigkeit und pH-Wert in Bereichen; bei Torfen Angabe der Torfart und Zersetzungsgrad

c) Art und Herkunft der Ausgangsstoffe des Pflanzenhilfsmittels, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- oder Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit

5. Bei Pflanzenhilfsmitteln oder Bodenhilfsstoffen, die nicht in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, Gewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei verpackten Produkten Angabe des Bruttogewichtes und in unmittelbarem Zusammenhang das Gewicht der Verpackung; bei Kultursubstraten Angabe des Volumens.

Verpackungserfordernisse

§ 24. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die einem zugelassenen Typ entsprechen oder die mit Bescheid gemäß § 9 a DMG 1994 zugelassen sind, dürfen in den Fällen, in denen dies in der Anlage 1 oder in dem Bescheid gemäß § 9 a DMG 1994 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art in Verkehr gebracht werden.

(2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangt.

(4) Die Verpackung und der Verschluß müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen. Produkte, die als ätzend im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 9 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, sind mit kindersicheren Verschlüssen auszustatten. Dies gilt nicht für Verpackungen von Produkten, deren Füllgewicht drei Kilogramm übersteigt.

(5) Die Verpackung und der Verschluß müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und allen Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten.

(6) Behälter müssen den Anforderungen der Abs. 4 und 5 auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

(7) Bei verpackten EWG-Düngemitteln muß die Verpackung derart geschlossen sein, daß beim öffnen der Verschluß, die Sicherung des Verschlusses oder die Verpackung selbst in nicht wiederherstellbarer Weise beschädigt werden. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet. Etiketten müssen in das Verschlußsystem der Verpackung mit einbezogen werden. Wird dieses Verschlußsystem durch ein Siegel oder eine Plombe gebildet, so müssen diese den Namen oder ein eigenes Zeichen des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen tragen.

Sicherheitskennzeichnungen für Düngemittel, die nicht als EWG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden, sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel

§ 25. (1) Alle flüssigen Produkte, Produkte in Tablettenform oder in Form von Preßlingen wie zB Stäbchen oder Keile, sowie Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, und aus Magnesiumsulfat bestehende Produkte sind mit dem Hinweis „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren" zu versehen.

(2) Bei allen Produkten, die zur Aufbringung auf das Blatt bestimmt sind, ist die Wartefrist zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben.

(3) Alle Produkte, die einen Siebdurchgang von > 10 Gewichtsprozent bei 0,063 mm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter erforderlich" zu versehen.

(4) Produkte, die einen pH-Wert < 2 oder > 12 aufweisen (ätzende Stoffe und Zubereitungen), sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1984 (ChemV), mit dem Gefahrensymbol eines Zeichens einwirkender Säure, mit der Gefahrenbezeichnung „ätzend", mit dem Hinweis auf die besondere Gefahr „Verursacht Verätzungen" und mit den Sicherheitsratschlägen „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/ Gesichtsschutz tragen", „Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren", „Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen", sowie bei Produkten, die bestimmungsgemäß gespritzt oder gesprüht werden, mit dem Hinweis „Bei der Ausbringung des Mittels geeignetes Atemschutzgerät anlegen" zu kennzeichnen.

(5) Produkte, die einen pH-Wert zwischen 2 und 3 oder zwischen 10 und 12 aufweisen (reizende Stoffe und Zubereitungen), sind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Chemikalienverordnung mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, mit der Gefahrenbezeichnung „reizend", mit den Hinweisen auf die besonderen Gefahren „Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut" und mit den Sicherheitsratschlägen „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/ Gesichtsschutz tragen", „Bei Berührung, mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren", „Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen", sowie bei Produkten, die bestimmungsgemäß gespritzt oder gesprüht werden, mit dem Hinweis „Bei der Ausbringung des Mittels geeignetes Atemschutzgerät anlegen" zu kennzeichnen.

(6) Produkte, die als mindergiftig im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 8 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, sind mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, mit der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig", mit dem Hinweis auf die besonderen Gefahren „Gesundheitsschädlich beim Verschlucken" und/oder „Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut" und/oder „Gesundheitsschädlich beim Einatmen" sowie mit nach dem jeweiligen Gefährlichkeitsmerkmal auszuwählenden Sicherheitsratschlägen „Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen "und Verpackung, Etikett oder Warenbegleitpapiere vorzeigen", „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen", „Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren", „Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen" und bei Produkten, die bestimmungsgemäß gespritzt oder gesprüht werden, mit dem Hinweis „Bei der Ausbringung des Mittels geeignetes Atemschutzgerät anlegen" zu kennzeichnen.

(7) Produkte, die bestimmungsgemäß mittels Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Spritz-/Sprühnebel nicht einatmen" zu kennzeichnen.

(8) Bei Lösungen ist ein Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagertemperatur zu geben.

Toleranzen

§ 26. (1) Bei Düngemitteln, die einem Düngemitteltyp der Anlage 1 entsprechen, werden Abweichungen der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den in der Kennzeichnung angegebenen Gehalten an wertbestimmenden Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten entsprechend Anlage 2 geduldet. Das Erfordernis des Einhaltens dieser Toleranzen entfällt nach der °/0 wertvermehrenden Seite.

(2) Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein.

§ 27. Die Toleranzen gelten nicht für Mindest- oder Höchstgehalte sowie bei Angaben in Bereichen.

§ 28. Für Düngemittel mit Spurennährstoffen ist bezüglich dieser eine Abweichung nach der wertvermehrenden Seite im doppelten Maß der in der Anlage 2 angegebenen Werte zulässig.

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