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Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P10

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P10

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Jänner 1985 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll ist mit 1. Oktober 1998 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert

Seit Inkrafttreten des Protokolls hat Burkina Faso am 8. Dezember 1998 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt.

Bundesrecht Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P10

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION,

ZUSAMMENGETRETEN zu ihrer fünfundzwanzigsten (außerordentlichen) Tagung in Montreal am 10. Mai 1984,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß die internationale Zivilluftfahrt in hohem Maße dazu beitragen kann, Freundschaft und Verständnis zwischen den Staaten und Völkern der Welt zu schaffen und zu erhalten, ihr Mißbrauch jedoch zu einer Gefahr für die allgemeine Sicherheit werden kann,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß es wünschenswert ist, zwischen den Staaten und Völkern Unstimmigkeiten zu vermeiden und die Zusammenarbeit zu fördern, von welcher der Friede der Welt abhängt,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß es notwendig ist, daß sich die internationale Zivilluftfahrt in sicherer und geordneter Weise entwickeln kann,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß im Einklang mit grundlegenden Erwägungen der Menschlichkeit die Sicherheit und das Leben von Personen an Bord von Privatluftfahrzeugen gewährleistet sein müssen,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß in dem am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt *1) die Vertragsstaaten

(Anm.: Es folgt der Text des Art. 3bis)

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der vorgenannten fünfundzwanzigsten (außerordentlichen) Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, von der Versammlung hierzu bevollmächtigt, dieses Protokoll.

GESCHEHEN zu Montreal am 10. Mai 1984 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Protokoll wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften hievon werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übermittelt.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 57/1999

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