Amateurfunkverordnung (amateurfunkverordnung)
Inhaltsübersicht (54)
Gesetzestext (54 Artikel)
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Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 390/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
13.12.2019
Abkürzung
AFV
Index
91/01 Fernmeldewesen
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes (Amateurfunkverordnung – AFV)
StF: BGBl. II Nr. 126/1999
Änderung
BGBl. II Nr. 69/2002
BGBl. II Nr. 455/2003
BGBl. II Nr. 89/2004
BGBl. II Nr. 42/2006
BGBl. II Nr. 390/2008
BGBl. II Nr. 398/2019
BGBl. II Nr. 61/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
§ 1.
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Bewilligungen
§ 2.
Urkunde
§ 3.
Anerkennung von CEPT-Lizenzen und CEPT Novizen-Lizenzen
§ 4.
Befristung von Amateurfunkbewilligungen
§ 5.
Zuteilung von Rufzeichen
Abschnitt 3
Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
§ 6.
Frequenzbereiche
§ 7.
Sendearten
§ 8.
Bewilligungsklassen
§ 9.
Leistungsstufen
§ 10.
Belegte Bandbreiten
§ 11.
Status des Amateurfunkdienstes
§ 12.
Erprobung neuer Übertragungstechniken
§ 13.
Kontrollgeräte
§ 14.
Senderabstimmung
§ 15.
Schädliche Störungen
§ 16.
Amateurfunk an Bord eines Luft- oder Seefahrzeuges
§ 17.
Unerwünschte Aussendungen
§ 18.
Empfängerstörstrahlung
§ 19.
Geheimhaltung
(Anm.: Zulässiger Empfang)
§ 20.
Nachrichteninhalt
§ 21.
Katastrophenfunkverkehr
§ 22.
Rufzeichen
§ 23.
Mitbenützung von Klubfunkstellen
§ 24.
Funktagebuch
§ 25.
Mailboxen
Abschnitt 4
Amateurfunkprüfung
§ 26.
Prüfungskategorien
§ 27.
Prüfungsumfang
§ 28.
Durchführung der Amateurfunkprüfung
§ 29.
Anerkennung von CEPT-Zertifikaten
Abschnitt 5
Sonderbestimmungen für Bakensender
§ 30.
Bewilligungsvoraussetzungen für Bakensender
§ 31.
Bewilligungsverfahren für Bakensender
§ 32.
Erteilung der Bewilligung für Bakensender
§ 33.
Frequenzen für Bakensender
§ 33a.
Äquivalente Strahlungsleistung bei Bakensendern
§ 34.
Nachrichteninhalt bei Bakensendern
§ 35.
Rufzeichen von Bakensendern
Abschnitt 6
Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen
§ 36.
Bewilligungsvoraussetzungen für Relaisfunkstellen
§ 37.
Bewilligungsverfahren für Relaisfunkstellen
§ 38.
Erteilung der Bewilligung für Relaisfunkstellen
§ 39.
Frequenzen für Relaisfunkstellen
§ 40.
Sendeleistung von Relaisfunkstellen
§ 41.
Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen
§ 42.
Benützung von Relaisfunkstellen
§ 43.
Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen
Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44.
Zuordnung zu einer CEPT-Lizenz
§ 45.
Zuordnung zu einem CEPT-Zertifikat
§ 46.
Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen
§ 47.
Zuordnung zu Prüfungskategorien
§ 48.
Außerkrafttreten
(Anm.
§ 49. Inkrafttreten
Anlage
1 Amateurfunkbewilligung
Anlage
2 Dem Amateurfunkdienst gemäß § 11 zugewiesene Frequenzbereiche
Anlage
3 Gemäß § 7 Abs. 2 bei der Durchführung von Aussendungen zu beachtende Verhaltensvorschriften
Anlage
4 Amateurfunkprüfungszeugnis)
Schlagworte
e-rk3, Inh
Luftfahrzeug, Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR40219845
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten
„3. In Anlage 1 werden die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ jeweils durch das Wort „Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Telecommunication Office for“ jeweils durch die Wortfolge „Telecommunication Office“ ersetzt.
4. In Anlage 1 wird der Satz „Dem Inhaber wird gemäß § 74 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, und §§ 3 und 4 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben.“ jeweils durch den Satz „Dem Inhaber wird gemäß dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben“ ersetzt.
5. In Anlage 1 wird der Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß § 8 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ jeweils durch den Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ ersetzt.“)
§ 1. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
§ 2. Die Urkunde über die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung ist nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen.
Fernsehen (Bild und Ton) unterhalb von 440 MHz: Bild in C3F wobei der Bildträger zusätzlich mit Schmalband F3E
mit einem Hub von maximal 5 kHz moduliert wird.
§ 3. (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.
(1a) Die CEPT Novizen-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC (05)06 anwendet, ausgestellt wurde.
(2) Eine CEPT-Lizenz kann die Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthalten.
(3) Eine CEPT-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1. Eine CEPT Novizen-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4.
(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz oder einer ausländischen CEPT Novizen-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben.
(5) Die CEPT-Lizenz und die CEPT Novizen-Lizenz berechtigen nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten
6. In Anlage 4 wird die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ jeweils durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.
7. In Anlage 4 wird die Wortfolge „hat am die gemäß § 20 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1999,“ jeweils durch die Wortfolge „hat am die gemäß Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003,“ ersetzt.
8. In Anlage 4 wird die Wortfolge „Telefax/Telefax/Téléfax“ jeweils durch das Wort „E-Mail-Adresse/email address/adresse électronique“ ersetzt.“)
§ 4. Die Befristung einer Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, ist unter Bedachtnahme auf den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum sowie auf die Angaben im Antrag vorzunehmen, darf jedoch jeweils ein Jahr nicht überschreiten.
§ 5. (1) Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben „OE“, einer Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben „OE“ wird die Amateurfunkstelle als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet.
(2) Die Ziffern sind den Bundesländern wie folgt zugeordnet
1 – Wien
6 – Steiermark
2 – Salzburg
7 – Tirol
3 – Niederösterreich
8 – Kärnten
4 – Burgenland
9 – Vorarlberg
5 – Oberösterreich
(3) Österreichischen Amateurfunkstellen, die in Gebieten betrieben werden, die sich nicht im Hoheitsgebiet eines Staates befinden, ist die Ziffer „0“ zuzuteilen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 390/2008)
(5) Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen, von Bakenfunkstellen sowie von anderen Klubfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe „X“ einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben „X“ und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R“ anzufügen.
(6) In einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der Serie OE 1 ZAA – OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen und dem Suffix „/OE“.
§ 6. (1) Dem Amateurfunkdienst sind die in Anlage 2 ersichtlichen Frequenzbereiche zugewiesen.
(2) Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
§ 7. (1) Für den Amateurfunkdienst sind sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt.
(2) In Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
(Anm.: § 8) (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.
(3) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche (144-146 MHz, 430-440 MHz) unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.
(4) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 4. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.
§ 9. (1) Für den Amateurfunkdienst werden folgende Leistungsstufen festgesetzt
Leistungsstufe A
maximal
100 Watt
(Spitzenleistung)
Leistungsstufe B
maximal
200 Watt
(Spitzenleistung)
Leistungsstufe C
maximal
400 Watt
(Spitzenleistung)
Leistungsstufe D
maximal
1 000 Watt
(Spitzenleistung)
(2) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte um maximal 20% ist als Messabweichung zu tolerieren.
(3) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe C ist auf Antrag zu erteilen, wenn an dem im Antrag genannten Standort bereits seit mindestens einem Jahr eine Amateurfunkstelle mit der Leistungsstufe B störungsfrei betrieben wurde.
(4) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe D ist auf Antrag nur Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen und kann von den Ergebnissen der Durchführung eines Probebetriebes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist eine mit sechs Monaten befristete Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes zu erteilen.
§ 10. (1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten
Frequenzbereich
Belegte Bandbreite
für alle Betriebsarten außer Fernsehen
Belegte Bandbreite für Fernsehen und digitale Übertragungstechniken unterschiedlicher Inhalte
Bis
1,5 MHz
Gemäß Absatz 3
Nicht anwendbar (Fernsehen nicht zulässig)
1,5 bis 30 MHz
7 kHz
7 kHz (nur in Frequenzbereichen über 2 MHz zulässig)
30 bis 300 MHz
40 kHz
40 kHz
300 bis 3 000 MHz
1 000 kHz
9 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen;
20 000 kHz für frequenz- oder phasenmodulierte Aussendungen (nur in Frequenzbereichen über 440 MHz zulässig)
über 3 000 MHz
10 000 kHz
10 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen;
20 000 kHz für frequenz- oder
phasenmodulierte Aussendungen
(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage 2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003)
§ 11. (1) In Anlage 2 ist der Status des Amateurfunkdienstes mit Pex, P und S ausgewiesen; diese Bezeichnungen bedeuten
1. Pex
=
primärer Funkdienst (exklusiver Bereich für den Amateurfunkdienst)
2. P
=
primärer Funkdienst (Bereich wird von anderen Funkdiensten mit gleichen oder geringeren Rechten mitbenutzt)
3. S
=
sekundärer Funkdienst
(2) Der primäre Funkdienst hat Vorrang gegenüber im gleichen Frequenzbereich arbeitenden sekundären Funkdiensten.
(3) Funkstellen des sekundären Funkdienstes
(4) In Frequenzbereichen, die für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendung von Hochfrequenzenergie zugewiesen sind (ISM-Bereiche), müssen Amateurfunkstellen Beeinträchtigungen in Kauf nehmen.
§ 12. Die Verbindung von Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie ist dann gestattet, wenn
§ 13. (1) Bei Amateurfunkstellen, bei denen selbstgebaute oder kommerziell gefertigte, aber veränderte Sende- oder Empfangsanlagen verwendet werden, muss zur Kontrolle der Einhaltung der Frequenz und Bandgrenzen eine in den Geräten fest eingebaute oder angesetzte Einrichtung zur Feststellung der Sende- und Empfangsfrequenz vorhanden sein.
(2) Bei Amateurfunkstellen, bei denen selbstgebaute oder kommerziell gefertigte, aber veränderte Sende- oder Empfangsanlagen verwendet werden, bei denen Spannungen über 50 Volt angewendet werden, muss ein geeignetes Strom- und Spannungsmessgerät vorhanden sein.
(3) Bei Amateurfunksendeanlagen, die den Betrieb mit einer höheren Sendeleistung ermöglichen, als dies der in der Amateurfunkbewilligung angeführten Leistungsstufe entspricht, ist während des Betriebes ständig ein Messgerät zu verwenden, mit welchem die Einhaltung des Grenzwertes überwacht werden kann.
§ 14. Amateurfunkstellen mit abstimmbaren Sendern oder abstimmbaren Leistungsverstärkern sind mittels einer strahlungsfreien Kunstantenne abzustimmen. Diese muss mit der Sendeleistung belastet werden können, die dem Grenzwert der in der Amateurfunkbewilligung genannten Leistungsstufe entspricht.
§ 15. (1) Eine schädliche Störung wird nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen entsprechend den Bewilligungen errichtet sind und die gestörte Empfangsanlage vorschriftsmäßig betrieben wird.
(2) Schädliche Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs einer Amateurfunkstelle durch andere ordnungsgemäß errichtete und betriebene Amateurfunkstellen verursacht werden oder die gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird.
(3) Bei schädlichen Störungen von Telekommunikationseinrichtungen kann die Fernmeldebehörde, nach Feststellung, dass alle an der Störung beteiligten Anlagen den geltenden Vorschriften entsprechen, unter Abwägung des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung anordnen.
§ 16. An Bord eines Luftfahrzeuges entscheidet der verantwortliche Pilot, an Bord eines Seefahrzeuges entscheidet der Kapitän, ob Amateurfunkverkehr durchgeführt werden darf.
§ 17. (1) Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.
(2) Für unerwünschte Aussendungen gelten nachstehende Grenzwerte
Frequenzbereich
Erforderliche Dämpfung unerwünschter Aussendungen gegenüber der Maximalen PEP des Senders 1)
Alternative maximale Leistung unerwünschter Aussendungen eines Senders 1)
1
2
3
0,15 MHz – 1,7 MHz
60 dB
0,25 μW (-36 dBm)
1,7 MHz – 35 MHz
40 dB
35 MHz – 50 MHz
40dB + 129,1. 1g/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102472/image001.pngdB
50 MHz – 1000 MHz
60 dB
1000 MHz – 40 GHz
50 dB
1μW (-30 dBm)
1)Es gilt der jeweils weniger strenge Wert.
§ 18. (1) Empfängerstörstrahlungen sind im Empfänger erzeugte Störsignale, die der Antennenleitung zugeführt werden.
(2) Die Störstrahlungsleistung der Empfänger der Amateurfunkstelle darf bei keiner diskreten Frequenz 4 nW überschreiten.
§ 19. Mit der Empfangsanlage einer Amateurfunkstelle dürfen nur folgende Aussendungen empfangen werden
§ 20. (1) Als offene Sprache gelten auch die gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen, Esperanto und Latein.
(2) Nachstehende Übertragungsverfahren gelten als normiert
(3) Werden andere als die in Abs. 2 genannten Verfahren verwendet, ist das Rufzeichen in offener Sprache oder in einem normierten Übertragungsverfahren zu übermitteln und der Nachrichteninhalt über die Zeit von drei Wochen reproduzierbar zu dokumentieren.
(4) Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist nur zu Mess- oder Testzwecken gestattet und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(5) Die Verwendung von Einrichtungen, die die Verständlichkeit der Nachricht einschränken, ist nicht gestattet.
§ 21. (1) Katastrophenfunkverkehr darf auf folgenden Frequenzen aus den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen durchgeführt werden
3,5 MHz
7,0 MHz
10,1 MHz
14,0 MHz
18,068 MHz
21,0 MHz
24,89 MHz
144,0 MHz
(2) Innerhalb des Bundesgebietes darf Katastrophenfunkverkehr darüber hinaus auch auf Frequenzen aus dem dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereich 430-439,1 MHz durchgeführt werden.
§ 22. (1) Bei längeren Aussendungen ist das Rufzeichen mindestens alle zehn Minuten auszusenden.
(2) Bei beweglichem Betrieb ist die Ziffer, die den in der Amateurfunkbewilligung angegebenen festen ersten Standort kennzeichnet, zu verwenden und dem Rufzeichen ein Schrägstrich und die Ziffer jenes Bundeslandes anzuschließen, in dem der bewegliche Betrieb stattfindet. Anstelle der das Bundesland bezeichnenden Ziffer kann dem Rufzeichen auch das Suffix „/M“ (mobile) beziehungsweise „/P“ (portable) angefügt werden.
(2a) Abs. 2 gilt nicht bei Verwendung der Betriebsart APRS und Übermittlung der genauen, mittels Satellitennavigationssystemen (GPS im Koordinatensystem WGS84) ermittelten, Position.
(3) Bei beweglichem Betrieb an Bord eines Seeschiffes außerhalb der Hoheitsgewässer sind nach dem Schrägstrich die Buchstaben „MM“ (maritime mobile), bei Betrieb an Bord eines Luftfahrzeuges die Buchstaben „AM“ (air mobile) anzufügen.
(4) Das Rufzeichen muss zweifelsfrei erkennbar sein und in Texten oder Bildern durch mindestens ein Leerfeld getrennt angezeigt werden.
(5) Werden digitale Sendearten verwendet, ist das Rufzeichen im Adressfeld entsprechend dem jeweiligen Übertragungsprotokoll auszusenden. Ist dieses Betriebsrufzeichen nicht mit dem zugeteilten Rufzeichen ident, so ist das zugeteilte Rufzeichen im Textteil der Aussendung auszusenden, und zwar am Beginn und vor dem Ende sowie bei länger dauernden Verbindungen alle zehn Minuten.
(6) Der Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz hat beim Amateurfunkbetrieb im Bundesgebiet seinem Heimatrufzeichen das Präfix „OE/“ voranzustellen und allenfalls das Suffix „/M“ (mobile) bzw. „/P“ (portable) nachzustellen.
§ 23. Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 oder 4 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.
§ 24. (1) Die Seiten des Funktagebuchs sind fortlaufend zu nummerieren.
(2) Jede abgeschlossene Seite ist vom Bewilligungsinhaber oder von der verantwortlichen Person sowie allenfalls vom Mitbenützer zu unterschreiben.
(3) In das Funktagebuch ist jede Aussendung mit folgenden Angaben einzutragen
(4) Auf Frequenzen über 30 MHz sind bei beweglichem Betrieb nur folgende Eintragungen erforderlich
(5) Personen, die auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, das Funktagebuch gemäß Abs. 1 und 2 zu führen, können die Eintragungen auf folgende Angaben beschränken
§ 25. (1) Eine Mailbox ist eine Zusatzfunktion einer Relaisfunkstelle oder einer Klubfunkstelle, die die Aufnahme, Speicherung und zeitversetzte Wiedergabe von Nachrichten und Informationen ermöglicht.
(2) Eine Mailbox darf nur in den für den Amateurfunkdienst zugelassenen Sendearten verwendet werden.
(3) Die Eingabe, Speicherung und Wiedergabe darf nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Ausgenommen davon sind Steuer- bzw. Regelmaßnahmen, die dem Betrieb und der Überwachung der Mailbox dienen.
(4) Die Errichtung und der Betrieb einer Mailbox bedürfen keiner gesonderten Bewilligung. Ihre erste Inbetriebnahme sowie die dauernde Außerbetriebnahme ist jedoch der örtlich zuständigen Funküberwachung schriftlich anzuzeigen.
§ 26. (1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen.
(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs in den Frequenzbereichen 144-146 MHz und 430 – 440 MHz.
(4) Die Prüfungskategorie 4 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in den in Anlage 2 für die Bewilligungsklasse 4 festgesetzten Frequenzbereichen.
§ 27. (1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen
(2) Der Prüfungsstoff ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen und hat sich für die Prüfungsklasse 1 an den Vorgaben der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 und für die Prüfungsklasse 4 am ERC REPORT 32 zu orientieren.
(3) Im Rahmen einer Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses einer höheren Prüfungskategorie sind mit Bedacht auf die damit erweiterten Befugnisse die zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
(4) Auf Antrag kann eine zusätzliche Prüfung in Morsetelegraphie abgelegt werden. Diese Prüfung besteht im Aufnehmen und Geben eines Amateurfunk-Klartextes durch jeweils drei Minuten, im Tempo von mindestens 12 Worten pro Minute (60 Zeichen pro Minute) ohne fremde Hilfe mit einer Morsetaste freier Wahl. Es sind höchstens vier Fehler bei der Aufnahme und höchstens ein unkorrigierter und vier korrigierte Fehler beim Geben zulässig.
§ 28. (1) Die Amateurfunkprüfung ist vor der beim Fernmeldebüro eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfung ist öffentlich.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nicht öffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen hat, dass der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht. Dabei kommt jedem Prüfer eine Stimme zu.
(3) Die Entscheidung der Prüfungskommission ist unmittelbar nach Abschluss der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.
(4) Wurde die Prüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung der Prüfung antreten darf.
(5) Das Amateurfunkprüfungszeugnis ist nach dem Muster der Anlage 4 auszufertigen.
§ 29. (1) Das CEPT-Zertifikat ist ein Amateurfunkprüfungszeugnis, das eine Feststellung darüber enthält, dass der Inhaber eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den in der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 beschriebenen Erfordernissen genügt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R-61-02 anwendet, ausgestellt wurde.
(2) CEPT-Zertifikate entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.
(3) Das CEPT-Zertifikat kann einen Zusatz betreffend seine Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B enthalten.
(4) Ein CEPT-Zertifikat ist einem Amateurfunkprüfungszeugnis gleichzustellen, wenn der Inhaber österreichischer Staatsbürger ist oder sich seit mindestens 3 Monaten in Österreich aufgehalten hat.
§ 30. Eine Amateurfunkbewilligung für Bakensender wird nur dann erteilt, wenn
§ 31. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Bakensenders sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die zu übertragenden Informationen sowie die nachstehenden Daten hervorgehen
Standort
Geographische Koordinaten, auf Sekunden genau (WGS84)
Sendefrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung
Sendeleistung/Strahlungsleistung (W)
Fernsteuer-Empfänger: Frequenz
§ 32. (1) Für Bakensender wird eine Amateurfunkbewilligung nur für die Leistungsstufe A erteilt. In diese Bewilligung sind die in § 31 angeführten Daten aufzunehmen.
(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes des Bakensenders erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, daß eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.
§ 33. (1) Bakensender sind auf einer dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenz zu betreiben.
(2) Gleichzeitige Aussendungen eines Bakensenders in verschiedenen Frequenzbändern sind zulässig.
(3) Die Frequenztoleranz beträgt 1 x 10-6 der zugeteilten Frequenz.
§ 33a. Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt
im Frequenzbereich
ERP
3 – 30
MHz
100
Watt
50 – 52
MHz
10
Watt
144 – 146
MHz
15
Watt
430 – 439,1
MHz
50
Watt
über 440
MHz
100
Watt
§ 34. (1) Es können auch Messdaten betreffend die am Standort des Bakensenders bestehenden meteorologischen Bedingungen ausgesendet werden.
§ 35. Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden.
§ 36. Eine Amateurfunkbewilligung für Relaisfunkstellen wird nur dann erteilt, wenn
§ 37. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung der Relaisfunkstelle sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die nachstehenden Daten hervorgehen
Standort
Geographische Koordinaten, auf Sekunden genau (WGS84)
Sende- und Empfangsfrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung
Fernsteuer-Empfänger: Frequenz
§ 38. (1) In die Bewilligung sind die in § 37 angeführten Daten aufzunehmen.
(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes der Relaisfunkstelle erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.
§ 39. (1) Sender und Empfänger einer Relaisfunkstelle können auf Frequenzen aus verschiedenen dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen über 3 MHz betrieben werden.
(2) Falls es die Verbindung zwischen Relaisfunkstellen erfordert, können auch mehrere Sende- und Empfangsfrequenzen mit zeitgleicher oder zeitversetzter Aussendung betrieben werden.
(3) Die Frequenztoleranz beträgt im Frequenzbereich bis 30 MHz 50 Hz, im Frequenzbereich 30 bis 3 000 MHz 20 x 10-6, im Frequenzbereich über 3 000 MHz 100 x 10-6.
§ 40. (1) Die Sendeleistung ist so festzulegen, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung nicht überschritten wird.
(2) Zur Überprüfung der zulässigen Sendeleistung ist der Senderausgang mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse auszurüsten oder der Inhaber der Amateurfunkbewilligung stellt bei der fernmeldebehördlichen Überprüfung ein geeignetes Übergangsstück zur Verfügung.
§ 41. Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt
im Frequenzbereich
ERP
3 – 30
MHz
100
Watt
50 – 52
MHz
10
Watt
144 – 146
MHz
15
Watt
430 – 439,1
MHz
50
Watt
über 440
MHz
100
Watt
Bei Amateurfunk-Fernsehen und bei Verbindung von Netzwerkknoten in Packet-Radio-Netzen
bis 439,1
MHz
100
Watt
über 440
MHz
200
Watt
§ 42. (1) Die Benützung einer Relaisfunkstelle ist allen Amateurfunkstellen zu gestatten.
(2) Bei Relaisfunkstellen für Sprachübertragung muss das Rufzeichen in Sprache oder mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 100 Zeichen pro Minute in Telegraphie ausgesendet werden. Bei allen übrigen Arten von Relaisfunkstellen ist die Aussendung des Rufzeichens in der jeweils verwendeten Sendeart vorzunehmen.
§ 43. (1) Bei einer Empfangspause muss sich der zugehörige Sender innerhalb von zehn Sekunden automatisch abschalten.
(2) Bei Relaisfunkstellen für Fernsehaussendungen muss sich der zugehörige Sender bei einer Empfangspause innerhalb von drei Minuten automatisch abschalten.
§ 44. (1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilten Amateurfunkbewilligung entweder einen Hinweis darauf in die bestehende Amateurfunkbewilligung einzutragen, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.
(2) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 erteilten Amateurfunkbewilligung den Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 zu streichen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.
§ 45. (1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses entweder einen Vermerk darüber in das Amateurfunkprüfungszeugnis einzutragen, dass der Inhaber eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den in der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 beschriebenen Erfordernissen genügt, oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(1a) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses der Kategorie 1 oder 2 den Vermerk über die Zuordnung des Amateurfunkprüfungszeugnisses zur Stufe A oder B zu streichen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2) Im Fall der Neuausstellung ist das früher ausgestellte Zeugnis dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.
§ 46. (1) Eine vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligung entspricht der Bewilligungsklasse 1.
(2) Eine vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 erteilte Amateurfunkbewilligung der Klasse 2 entspricht der Bewilligungsklasse 1.
(3) Die in den bestehenden Amateurfunkbewilligungen genannten Sendeklassen (Klassen A bis D) gelten als Leistungsstufen A bis D.
§ 47. (1) Vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellte Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.
(2) Vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 ausgestellte Amateurfunkprüfungszeugnisse der Prüfungskategorie 2 entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.
§ 48. Die Aussendungen auf Frequenzen über 275,000 GHz betreffende Zeile in Anlage 2 tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.
§ 49. § 28 Abs. 1 erster Satz sowie die Anlagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.