Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P9
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 1983 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll ist mit 20. Juni 1997 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert
Ägypten, Antigua und Barbuda, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Indien, Indonesien, Irak, Islamische Republik Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jordanien, Kanada, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libanon, Libysch-Arabische-Dschamahirija, Luxemburg, Malawi, Mali, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldova, Monaco, Nauru, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Niger, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Philippinen, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Singapur, Slowakei, Spanien, Tadschikistan, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zypern.
Seit Inkrafttreten des Protokolls haben nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,
die am 6. Oktober 1980 in Montreal zu ihrer 23. Tagung
ZUSAMMENTRAT,
die die Resolutionen A 21-22 und A 22-28 betreffend Vermietung, Charterung und Austausch von Luftfahrzeugen im Internationalen Verkehr ZUR KENNTNIS NAHM;
die den von der 23. Tagung des Rechtskomitees ausgearbeiteten Änderungsentwurf zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
ZUR KENNTNIS NAHM,
die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Übertragung gewisser Aufgaben und Verpflichtungen des Eintragungsstaates an den Staat des Luftfahrzeughalters im Fall der Vermietung, Charterung oder des Austausches oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung hinsichtlich des gesagten Luftfahrzeuges zu ermöglichen,
die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck, das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt *1) zu ändern,
(1) GENEHMIGT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94a des vorgenannten Abkommens den nachstehenden Änderungsvorschlag zu diesem Abkommen
Füge nach Artikel 83 den folgenden neuen Artikel 83 bis ein
(Anm.: Es folgt der Text des Art. 83bis)
(2) SETZT auf Grund der Bestimmungen des Artikels 94a des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifizierung der vorgenannte Änderungsvorschlag in Kraft tritt, mit achtundneunzig FEST, und
(3) BESCHLIESST, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über den obgenannten Änderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abfassen solle, daß in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983