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Notifikationsgesetz 1999

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

Notifikationsgesetz 1999

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

Dienste, die jedenfalls nicht als Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 anzusehen sind

A. Nicht „im Fernabsatz“ erbrachte Dienste, das sind Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden

B. Nicht „elektronisch“ erbrachte Dienste, das sind

C. Nicht „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbrachte Dienste, das sind Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung)

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

(2) Technische De-facto-Vorschriften im Sinne von Abs. 1 Z 9 sind insbesondere

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

(4) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen, ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993 S 27, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 2 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Z 5

A. Arten von Dienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Z 5

B. Beispiele für Dienstleistungen gemäß lit. A

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

§ 2. (1) Die zuständigen Stellen haben jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, der von ihnen im Bereich der Verwaltung des Bundes ausgearbeitet wird, vor der Erlassung dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Notifikation jedes an ihn übermittelten Entwurfs an die Europäische Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dessen Einlangen, vorzunehmen.

(3) Nimmt die zuständige Stelle an einem gemäß Abs. 1 und 2 notifizierten Entwurf wesentliche Änderungen vor, durch die der Anwendungsbereich geändert, der ursprüngliche Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegt oder Spezifikationen hinzugefügt oder verschärft werden, so ist eine weitere Notifikation gemäß Abs. 1 und 2 vorzunehmen.

(4) Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift gemäß den Abs. 1 bis 3 ist ein Formblatt zu verwenden, dessen nähere Ausgestaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzusetzen hat.

Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalten

(5) Den Übermittlungen und Notifikationen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig sind.

(6) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind in Übermittlungen und Notifikationen gemäß den Abs. 1 bis 3 entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993 S 1, und im Falle eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/32/EWG, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992 S 1, durchgeführt wird, zu übermitteln.

(7) Besteht ein Entwurf einer technischen Vorschrift in der vollständigen Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, so ist der Notifikation als Beilage lediglich die Mitteilung anzuschließen, um welche Norm es sich handelt.

(8) Sofern dies die zuständige Stelle als erforderlich erachtet, ist auf ihr Ersuchen in die Notifikation gemäß Abs. 2 oder 3 ein Antrag auf vertrauliche Behandlung der gemeldeten Information aufzunehmen. Ein solcher Antrag ist zu begründen, wobei die Gründe im Ersuchen der zuständigen Stellen darzulegen sind.

(9) Der endgültige Wortlaut einer technischen Vorschrift, die im Bereich der Verwaltung des Bundes erlassen wird, ist durch die zuständige Stelle unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Mitteilung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

§ 3. (1) Die zuständigen Stellen haben dafür Sorge zu tragen, daß vor Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen wird.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 verlängert sich auf

(3) Die Fristen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 enden vorzeitig,

(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 2 gelten nicht,

(5) Abs. 2 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 2.

(6) Unverzüglich nach Einlangen der Bestätigung einer Notifikation durch die Europäische Kommission, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen danach, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zuständige Stelle vom genauen Datum des Einganges der Notifikation bei der Europäischen Kommission zu informieren.

(7) Sofern zur Erlassung einer gemäß § 2 als Entwurf notifizierten Vorschrift ein anderes staatliches Organ zuständig ist als die zur Ausarbeitung zuständige Stelle, so hat diese das andere Organ gegebenenfalls über die Dauer der Stillhaltefrist zu informieren.

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

§ 4. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ausführliche Stellungnahmen und Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten zu gemäß § 2 notifizierten Entwürfen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich zu berücksichtigen.

(3) Sofern zu einem gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 notifizierten Entwurf eine oder mehrere ausführliche Stellungnahmen eingelangt sind, hat die zuständige Stelle dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich in schriftlicher Form die Maßnahmen mitzuteilen, die sie auf Grund solcher Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Handelt es sich um eine Vorschrift betreffend Dienste, so sind gegebenenfalls die Gründe zu nennen, aus denen ausführliche Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat alle Mitteilungen der zuständigen Stellen gemäß Abs. 3 unverzüglich an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

§ 5. Das Notifikationsverfahren gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf technische Vorschriften,

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

§ 6. In den Text einer technischen Vorschrift im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist ein Hinweis auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens der Richtlinie 98/34/EG aufzunehmen.

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

§ 7. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Entwürfe technischer Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der deutschen, englischen oder französischen Übersetzung, an die zuständigen Stellen des Bundes und der Länder weiterzuleiten und ihnen dabei das Datum bekanntzugeben, an dem die Notifikation des Entwurfs bei der Europäischen Kommission eingelangt ist.

(2) Die zuständigen Stellen können über den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weitere Auskünfte über einen Entwurf einer technischen Vorschrift anfordern.

(3) Die zuständigen Stellen können innerhalb einer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festzusetzenden Frist Vorschläge für ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen übermitteln. Sollen nach Koordination dieser Vorschläge durch den führend zuständigen Bundesminister entweder eine ausführliche Stellungnahme oder Bemerkungen Österreichs abgegeben werden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Eine ausführliche Stellungnahme ist jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab dem Datum gemäß Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(4) In bezug auf technische Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 können sich ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme beziehen, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder, sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme. Eine ausführliche Stellungnahme zu einem Entwurf für eine Vorschrift betreffend Dienste darf überdies nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

§ 8. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.

(2) Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist auf diese § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

§ 9. Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des Österreichischen Normungsinstituts sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik durch Verordnung näher zu regeln. Er hat dabei insbesondere festzulegen

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

§ 10. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S 18, umgesetzt.

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

§ 11. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Art. 5 und 6 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG zu gewährleisten.

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

Bundesrecht Notifikationsgesetz 1999

§ 13. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen (Notifikationsgesetz – NotifG), BGBl. Nr. 180/1996, außer Kraft.

(2) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

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