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10012882 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Abschnitt „Mooskirchen-Modriach (2. Richtungsfahrbahn)“ im Bereich der Gemeinden Sankt Stefan ob Stainz, Gundersdorf, Greisdorf, Ligist, Sankt Martin am Wöllmißberg und Edelschrott

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Abschnitt „Mooskirchen-Modriach (2. Richtungsfahrbahn)“ im Bereich der Gemeinden Sankt Stefan ob Stainz, Gundersdorf, Greisdorf, Ligist, Sankt Martin am Wöllmißberg und Edelschrott

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Abschnitt „Mooskirchen-Modriach (2. Richtungsfahrbahn)“ im Bereich der Gemeinden Sankt Stefan ob Stainz, Gundersdorf, Greisdorf, Ligist, Sankt Martin am Wöllmißberg und Edelschrott

Der Straßenverlauf der A 2 Süd Autobahn (2. Richtungsfahrbahn) wird infolge Änderung der bereits festgelegten Straßenachse der „Talfahrt“ um mehr als 5 m im Bereich der Gemeinden Sankt Stefan ob Stainz, Gundersdorf, Greisdorf, Ligist, Sankt Martin am Wöllmißberg und Edelschrott wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der 2. Richtungsfahrbahn beginnt bei km 210,490 und bindet bei km 226,749 in die bereits mit BGBl. Nr. 311/1975 verordnete Trasse der „Talfahrt“ ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse der 2. Richtungsfahrbahn aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Sankt Stefan ob Stainz, Gundersdorf, Greisdorf, Ligist, Sankt Martin am Wöllmißberg und Edelschrott aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 2a 10A3/98-1 im Maßstab 1 : 5 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 25. Mai 1975, BGBl. Nr. 311, bezüglich der darin festgelegten „Talfahrt“ von km 210,490 bis km 226,749 abgeändert.

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