Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10012857 AT

ADR – Beförderung von Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24 b) in Großpackmitteln (IBC)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht ADR – Beförderung von Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24 b) in Großpackmitteln (IBC)

*Belgien III 159/1998 *Frankreich III 159/1998 *Italien III 234/1999 *Liechtenstein III 204/1999 *Luxemburg III 115/2002 *Slowakei III 185/1998

N9199855354L

Bundesrecht ADR – Beförderung von Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24 b) in Großpackmitteln (IBC)

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2404 (2) und 3600 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) darf Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24 b), UN 2555, mit Wasser bedeckt in metallenen Großpackmitteln (IBC) mit einem Fassungsraum von 4,5 m3 unter folgenden Bedingungen befördert werden

1. Ein Muster dieser IBC ist den in Abschnitt IV des Anhangs A.6 festgelegten Bauartmusterprüfungen zu unterziehen.

2. Jeder IBC ist danach einer Inspektion gemäß Rn. 3663 zu unterziehen, aus der sich sein Zustand und die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster feststellen läßt.

3. Auf jedem Behälter, für den alle Überprüfungen zufriedenstellend waren, ist eine Kennzeichnung mit nachstehenden Einzelheiten anzubringen; diese muß enthalten

4. Leere Behälter gemäß dieser Vereinbarung sind gereinigt zurückzugeben.

5. Diese Vereinbarung entbindet nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften des ADR, insbesondere der wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen gemäß Rn. 3662 und 3663 sowie der in Rn. 3612 (2) festgelegten zusätzlichen Kennzeichnung.

6. Die zuständigen Behörden der Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung sind unverzüglich von jedem Zwischenfall bei den hiermit zugelassenen Beförderungen zu unterrichten.

7. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken

8. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →