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10012856 AT

ADR – Beförderung von Ethylalkohol in Tankcontainern

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht ADR – Beförderung von Ethylalkohol in Tankcontainern

03.09.1998

*Belgien III 144/1998 *Deutschland III 55/1999 *Frankreich III 144/1998 *Liechtenstein III 203/1999 *Luxemburg III 117/2002 *Portugal III 195/1999 *Slowakei III 184/1998 *Vereinigtes Königreich III 55/1999

N9199855169L

Bundesrecht ADR – Beförderung von Ethylalkohol in Tankcontainern

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 212 131 des Anhangs B.1b des ADR darf die innere Absperreinrichtung für Tanks für die Beförderung von Ethylalkohol und dessen wässerige Lösungen mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol nach Ziff. 3 b) sowie wässerige Lösungen von Ethylalkohol mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% nach Ziff. 31 c) der Klasse 3, UN-Nr. 1170, durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt werden.

2. Alle sonstigen Vorschriften des Anhangs B.1b für den Bau dieser Tanks und alle Bestimmungen des ADR für die Beförderung dieser Stoffe sind entsprechend anzuwenden.

3. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken

4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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