ADR – Beförderung von Ethylalkohol in Tankfahrzeugen
Gesetzestext (2 Artikel)
03.09.1998
*Belgien III 143/1998 *Deutschland III 54/1999 *Frankreich III 143/1998 *Liechtenstein III 202/1999 *Luxemburg III 116/2002 *Portugal III 194/1999 *Slowakei III 183/1998 *Vereinigtes Königreich III 54/1999
N9199855167L
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 131 des Anhangs B.1a des ADR darf die innere Absperreinrichtung für Tanks für die Beförderung von Ethylalkohol und dessen wässerige Lösungen mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol nach Ziff. 3 b) sowie wässerige Lösungen von Ethylalkohol mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% nach Ziff. 31 c) der Klasse 3, UN-Nr. 1170, durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt werden.
2. Alle sonstigen Vorschriften des Anhangs B.1a für den Bau dieser Tanks und alle Bestimmungen des ADR für die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden.
3. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken
4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.