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Rheinzugehörigkeitsverordnung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Rheinzugehörigkeitsverordnung

Rheinzugehörigkeitsverordnung

Bundesrecht Rheinzugehörigkeitsverordnung

Anlage 1

zu § 3

Antragsteller

 Schiffseigentümer

 Ausrüster

Adresse

im Verfahren vertreten durch

Zustelladresse

An den

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

Radetzkystraße 2

1030 Wien

Gebühr

BStM

SCHIFFSNAME

AMTLICHES KENNZEICHEN

A-

REGISTER: ORT/BLATT NR.

Wien/

SCHIFFSGATTUNG

TRAGFÄHIGKEIT IN TONNEN

SCHIFFSEIGNER/(WOHN-)SITZ

AUSRÜSTER/(WOHN-)SITZ

Beigeschlossene Belege (Originale oder beglaubigte Kopien)

Nachweise gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates

Eigentumsnachweis (Schiffsbrief)

Eigentümererklärung(en) der Kenntnisnahme des Antrags

Nachweis der Verfügungsberechtigung des Ausrüsters

Vollmacht bei Vertretung im Verwaltungsverfahren

Sonstiges (bitte anführen)

..............................................................................................................................................................

Bundesstempelmarken .........................................................................................................................

Datum

Unterschrift

Bundesrecht Rheinzugehörigkeitsverordnung

§ 1. Die Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde für ein in einem österreichischen Schiffsregister eingetragenes Schiff kann der Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes beantragen. Ist dies der Ausrüster (ein von einem Eigentümer verschiedener Verfügungsberechtigter) oder einer von mehreren Eigentümern, hat er gleichzeitig mit dem Antrag eine Erklärung aller Eigentümer oder Miteigentümer beizubringen, dass diese von der Antragstellung Kenntnis haben.

Bundesrecht Rheinzugehörigkeitsverordnung

Anlage 2

zu § 4

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40112120/image001.png

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr

Oberste Schifffahrtsbehörde

GZ.

RHEINSCHIFFFAHRTS-ZUGEHÖRIGKEITSURKUNDE

ATTESTATION D’APPARTENANCE À LA NAVIGATION DU RHIN

VERKLARING INZAKE HET BEHOREN TOT DE RIJNVAART

SCHIFFSNAME

Nom du bateau

Naam van het vaartuig

AMTLICHES KENNZEICHEN

Numéro officiel

Officieel nummer

A-

REGISTER: ORT/NR.

Registre: lieu/numéro

Register: plaats/nummer

Wien/

SCHIFFSGATTUNG

Type du bateau

Soort vaartuig

TRAGFÄHIGKEIT IN TONNEN

Tonnage

Laadvermogen

SCHIFFSEIGNER/(WOHN-)SITZ

Propriétaire/domicile ou siège

Eigenaar/woonplaats of zetel

AUSRÜSTER/(WOHN-)SITZ

Exploitant/domicile ou siège

Exploitant/woonplaats of zetel

Für zwei Jahre wird vorgenanntes Schiff

gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte

als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet.

Pour deux ans le bateau ci-dessus est considéré comme appartenant à la navigation du Rhin

conformément à l’article 2 paragraphe 3 de la Convention révisée pour la navigation du Rhin.

Voor twee jaar bovenbedoeld vaartuig wordt geacht ingevolge

Artikel 2, lid 3, van de Herziene Rijnvaartakte tot de Rijnvaart te behoren.

Wien, am

Gebühr

Für den Bundesminister

BStM

Rund-

siegel

Bundesrecht Rheinzugehörigkeitsverordnung

§ 2. Dem Antragsteller obliegt die Beibringung sämtlicher gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 (ABl. Nr. L 280 vom 22. Oktober 1985, S 4 bis 7) erforderlichen Nachweise über die Zugehörigkeit des Schiffs zur Rheinschifffahrt.

Bundesrecht Rheinzugehörigkeitsverordnung

§ 3. Der Antrag auf Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde ist unter Anschluss aller erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates und der sonstigen Nachweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu stellen. Soweit in anderen Verfahren vor dieser Behörde bereits erbracht, kann die Vorlage einzelner Nachweise vorbehaltlich der Zustimmung der Behörde entfallen.

Bundesrecht Rheinzugehörigkeitsverordnung

§ 4. Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung.

Bundesrecht Rheinzugehörigkeitsverordnung

§ 5. (1) Statt der Ausstellung der Urkunde kann die Ausstellung einer Bestätigung über die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auf der für das betreffende Schiff gemäß § 103 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes ausgestellten Zulassungsurkunde beantragt werden. § 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Bestätigung hat folgenden Wortlaut: „Das Schiff wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet.“ Die Gültigkeit der Bestätigung endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 spätestens mit jener der Zulassungsurkunde.

Bundesrecht Rheinzugehörigkeitsverordnung

§ 6. (1) Die Urkunden gemäß §§ 4 und 5 sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen, wenn

(2) Die Neuausstellung oder Änderung der Urkunde oder Bestätigung bedarf eines neuerlichen Antrags.

Bundesrecht Rheinzugehörigkeitsverordnung

§ 7. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellten Urkunden über die Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt. Änderungen dieser Urkunden sind unzulässig.

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