Rheinzugehörigkeitsverordnung
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Rheinzugehörigkeitsverordnung
Anlage 1
zu § 3
Antragsteller
Schiffseigentümer
Ausrüster
Adresse
im Verfahren vertreten durch
Zustelladresse
An den
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Gebühr
BStM
SCHIFFSNAME
AMTLICHES KENNZEICHEN
A-
REGISTER: ORT/BLATT NR.
Wien/
SCHIFFSGATTUNG
TRAGFÄHIGKEIT IN TONNEN
SCHIFFSEIGNER/(WOHN-)SITZ
AUSRÜSTER/(WOHN-)SITZ
Beigeschlossene Belege (Originale oder beglaubigte Kopien)
Nachweise gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates
Eigentumsnachweis (Schiffsbrief)
Eigentümererklärung(en) der Kenntnisnahme des Antrags
Nachweis der Verfügungsberechtigung des Ausrüsters
Vollmacht bei Vertretung im Verwaltungsverfahren
Sonstiges (bitte anführen)
..............................................................................................................................................................
Bundesstempelmarken .........................................................................................................................
Datum
Unterschrift
§ 1. Die Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde für ein in einem österreichischen Schiffsregister eingetragenes Schiff kann der Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes beantragen. Ist dies der Ausrüster (ein von einem Eigentümer verschiedener Verfügungsberechtigter) oder einer von mehreren Eigentümern, hat er gleichzeitig mit dem Antrag eine Erklärung aller Eigentümer oder Miteigentümer beizubringen, dass diese von der Antragstellung Kenntnis haben.
Anlage 2
zu § 4
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40112120/image001.png
REPUBLIK ÖSTERREICH
Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr
Oberste Schifffahrtsbehörde
GZ.
RHEINSCHIFFFAHRTS-ZUGEHÖRIGKEITSURKUNDE
ATTESTATION D’APPARTENANCE À LA NAVIGATION DU RHIN
VERKLARING INZAKE HET BEHOREN TOT DE RIJNVAART
SCHIFFSNAME
Nom du bateau
Naam van het vaartuig
AMTLICHES KENNZEICHEN
Numéro officiel
Officieel nummer
A-
REGISTER: ORT/NR.
Registre: lieu/numéro
Register: plaats/nummer
Wien/
SCHIFFSGATTUNG
Type du bateau
Soort vaartuig
TRAGFÄHIGKEIT IN TONNEN
Tonnage
Laadvermogen
SCHIFFSEIGNER/(WOHN-)SITZ
Propriétaire/domicile ou siège
Eigenaar/woonplaats of zetel
AUSRÜSTER/(WOHN-)SITZ
Exploitant/domicile ou siège
Exploitant/woonplaats of zetel
Für zwei Jahre wird vorgenanntes Schiff
gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte
als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet.
Pour deux ans le bateau ci-dessus est considéré comme appartenant à la navigation du Rhin
conformément à l’article 2 paragraphe 3 de la Convention révisée pour la navigation du Rhin.
Voor twee jaar bovenbedoeld vaartuig wordt geacht ingevolge
Artikel 2, lid 3, van de Herziene Rijnvaartakte tot de Rijnvaart te behoren.
Wien, am
Gebühr
Für den Bundesminister
BStM
Rund-
siegel
§ 2. Dem Antragsteller obliegt die Beibringung sämtlicher gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 (ABl. Nr. L 280 vom 22. Oktober 1985, S 4 bis 7) erforderlichen Nachweise über die Zugehörigkeit des Schiffs zur Rheinschifffahrt.
§ 3. Der Antrag auf Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde ist unter Anschluss aller erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates und der sonstigen Nachweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu stellen. Soweit in anderen Verfahren vor dieser Behörde bereits erbracht, kann die Vorlage einzelner Nachweise vorbehaltlich der Zustimmung der Behörde entfallen.
§ 4. Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung.
§ 5. (1) Statt der Ausstellung der Urkunde kann die Ausstellung einer Bestätigung über die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auf der für das betreffende Schiff gemäß § 103 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes ausgestellten Zulassungsurkunde beantragt werden. § 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Bestätigung hat folgenden Wortlaut: „Das Schiff wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet.“ Die Gültigkeit der Bestätigung endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 spätestens mit jener der Zulassungsurkunde.
§ 6. (1) Die Urkunden gemäß §§ 4 und 5 sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen, wenn
(2) Die Neuausstellung oder Änderung der Urkunde oder Bestätigung bedarf eines neuerlichen Antrags.
§ 7. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellten Urkunden über die Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt. Änderungen dieser Urkunden sind unzulässig.