Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen
Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für österreichische Seeschiffe, ausgenommen Jachten. Die Seeschiffe werden in drei Kategorien eingeteilt; die Einteilung ergibt sich aus Anlage 1.
Schiffskategorien
A
B
C
1.Kreislaufmittel
a)Kreislaufanaleptika – Sympathikomimetika
x
x
b)stenokardiehemmende Mittel
x
x
x
c)Diuretika
x
x
d)Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel, falls Frau an Bord
x
x
x
e)Antihypertonikum
x
2.Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem
a)Arzneimittel gegen Magen- und Duodenalbeschwerden
–Arzneimittel zur Magengeschwürprophylaxe (H2-Rezeptorenantagonisten)
x
–säurebindendes Schleimhauttherapeutikum
x
x
b)Antiemetika
x
x
x
c)Gleitmittel-Laxativa
x
x
d)Antidiarrhoika
x
x
x
e)Darmantiseptika
x
x
f)Hämorrhoidenmittel
x
x
3.Analgetika und Antispasmodika
a)Analgetika, Antipyretika und entzündungshemmende Mittel
x
x
x
b)starke Analgetika
x
x
c)Spasmolytika
x
x
4.Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem
a)Anxiolytika
x
x
b)Neuroleptika
x
x
c)Mittel gegen Seekrankheit
x
x
x
d)Antiepileptika
x
5.Antiallergika und Mittel zur Schockbekämpfung
a)H2-Antihistaminika
x
x
b)injizierbare Glukokortikoide
x
x
6.Arzneimittel mit Wirkung auf das Atmungssystem
a)Arzneimittel gegen Bronchospasmen
x
x
b)Anitussativa
x
x
c)Rhinitis- und Bronchitismittel
x
x
7.Antiinfektiosa
a)Antibiotika (mindestens zwei Familien)
x
x
b)antibakterielle Sulfonamide
x
x
c)Harnwegsantiseptika
x
d)antiparasitäre Mittel
x
x
e)Darm-Antiinfektiosa
x
x
f)Impfstoffe und Tetanus-Gammaglobuline
x
x
8.Zur Rehydratation, zur Kalorienzufuhr und zur Blutgefäßauffüllung bestimmte Zubereitungen
x
x
9.Äußerlich anzuwendende Arzneimittel
a)Dermatika
–antiseptische Lösung
x
x
x
–antibiotische Salbe
x
x
–entzündungshemmende und analgetische Salbe
x
x
–fungistatisches Hautgel
x
–Zubereitung gegen Verbrennungen
x
x
x
b)Ophtalmika
–antibiotische Augentropfen
x
x
–entzündungshemmende, antibiotische Augentropfen
x
x
–anästhesierende Augentropfen
x
x
–pupillenverengende Augentropfen zur Senkung des Augendrucks
x
x
c)Otologika
–antibiotische Lösung
x
x
–anästhesierende und entzündungshemmende Lösung
x
x
d)Mund- und Rachentherapeutika
–antibiotisches oder antiseptisches Mundschleimhauttherapeutikum
x
x
e)Lokalanästhetika
–durch Kälteanwendung wirkende Lokalanästetika
x
–subkutan injizierbare Lokalanästhetika
x
x
–Dental-Anästhetikum und -Antiseptikum
x
x
II. MEDIZINISCHES MATERIAL
1.Reanimationsausrüstung
–Apparat für manuelle Reanimation
x
x
–Beatmungsgerät mit Druckminderventil, das eine Verwendung des an Bord verfügbaren technischen Sauerstoffs ermöglicht, oder Sauerstoffbehälter
x
x
–mechanische Absaugvorrichtung zum Freimachen der oberen Atemwege
x
x
–Tubus für Mund-zu-Mund-Beatmung
x
x
x
2.Verbandszeug und Vernähmaterial
–Einmal-Nahtklammer oder Nadeln und Nahtmaterial
x
x
–elastische selbsthaftende Bandage
x
x
x
–Verbandmullbinden
x
–Mullschlauchbinden für Fingerverband
x
–sterile Mullkompressen
x
x
x
–Verbandwatte
x
x
–steriles Brandwundentuch
x
x
–Dreiecktuch
x
x
–Einmal-Polyethylenhandschuhe
x
x
x
–Heftpflaster
x
x
x
–sterile Druckverbände
x
x
x
–Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden
x
x
x
–nicht resorbierbares Nahtmaterial
x
–getränkte Mullverbände
x
x
3.Instrumente
–Einmal-Skalpelle
x
x
–Instrumentenbehälter aus nicht rostendem Stahl
x
x
–Scheren
x
x
–anatomische Pinzetten
x
x
–Gefäßklammern
x
x
–Nadelhalter
x
–Einmal-Rasierklinge
x
4.Material für die ärztliche Untersuchung und Überwachung
–Einmal-Zungenspatel
x
x
–Reagenzstreifen für Urintest
x
–Fieberkurvenblätter
x
–ärztliche Abbergungsblätter
x
x
–Stethoskop
x
x
–Aneroid-Blutdruckmeßgerät
x
x
–medizinisches Standardthermometer
x
x
–Hypothermie-Thermometer
x
x
5.Material für Injektion, Perfusion, Punktion und Katheterisierung
–Blasendrainageset
x
–Tropfklistierset
x
–Vorrichtung für Dauertropfinfusion mit Einmalfilter
x
–Urindrainagebeutel
x
–Einmalspritzen und -nadeln
x
x
–Blasenkatheter
x
6.Allgemeine medizinische Ausrüstung
–Bettpfanne
x
–Wärmeflasche
x
–Uringlas
x
–Eisbeutel
x
7.Immobilisierungs- und Kontentivmaterial
–biegsame Fingerschiene
x
x
–biegsame Unterarm- und Handschiene
x
x
–aufblasbare Schienen
x
x
–Oberschenkelschiene
x
x
–Halskrawatte
x
x
–kranfähige Liegerinne oder Vakuum-Formmatratze
x
8.Desinfektion – Insektenbekämpfung – Schutzmittel
–Wasserdesinfektionsmittel
x
–flüssiges Insektizid
x
–pulverförmiges Insektizid
x
III. ANTIDOTE
1.Arzneimittel
–allgemeine
–Antiinfektiosa
–Kreislaufsystem
–Atmungssystem
–Verdauungssystem
–Nervensystem
–äußerliche Anwendung
2.Medizinisches Material
–Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe sind ungeachtet des Zustandes, in dem sie an Bord genommen werden, zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie als Abfälle oder als Ladungsrückstände vorkommen
§ 3. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes muß eine medizinische Ausstattung entsprechend Punkt I und II der Anlage 2 für die jeweilige Schiffskategorie mitgeführt werden.
(2) Die Mengen an Arzneimitteln und medizinischem Material, die mitzuführen sind, haben sich nach den Merkmalen der Fahrt – insbesondere Zwischenanlaufhäfen, Bestimmungshäfen undFahrtdauer –, nach der bzw. den während der Fahrt anfallenden Tätigkeiten, den Merkmalen der jeweiligen Fracht sowie nach der Anzahl der Arbeitnehmer zu richten.
(3) Auf sämtlichen Rettungsflößen und -booten österreichischer Seeschiffe muß je ein wasserdichter Arzneimittelbehälter mitgeführt werden, dessen Inhalt zumindest der medizinischen Ausstattung gemäß Punkt I und II der Anlage 2 für Seeschiffe der Kategorie C entspricht.
(4) Die medizinische Ausstattung gemäß Abs. 1 und 3 muß auf einem Kontrolldokument nach dem Muster der Anlage 4 festgehalten werden.
Name: ..................................................................................................................................
Flagge: .................................................................................................................................
Heimathafen: .......................................................................................................................
Erforderliche Mengen
Tatsächlichan Bord befindliche Mengen
Bemerkun-gen (speziell: etwaiges Verfalls-datum)
Ort, Datum: ..................................................................................................................................................
Unterschrift des Kapitäns: ...........................................................................................................................
Sichtvermerk der Behörde, des Arztes oder des Apothekers: .....................................................................
Name: .............................................................................................................................................
Flagge: ............................................................................................................................................
Heimathafen: ..................................................................................................................................
Erforderliche Mengen
Tatsächlichan Bord befindliche Mengen
Bemerkun-gen (speziell: etwaiges Verfalls-datum)
Ort, Datum: ...........................................................................................................................................
Unterschrift des Kapitäns: .....................................................................................................................
Sichtvermerk der Behörde, des Arztes oder des Apothekers: ...............................................................
Name: ............................................................................................................................................
Flagge: ...........................................................................................................................................
Heimathafen: ..................................................................................................................................
Erforderliche Mengen
Tatsächlichan Bord befindliche Mengen
Bemerkun-gen (speziell: etwaiges Verfalls-datum)
Ort, Datum: .....................................................................................................................................................
Unterschrift des Kapitäns: ...............................................................................................................................
Sichtvermerk der Behörde, des Arztes oder des Apothekers: .........................................................................
§ 4. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes, das einen oder mehrere der in Anlage 3 angeführten gefährlichen Stoffe befördert, sind als Teil der medizinischen Ausstattung die in Punkt III der Anlage 2 genannten Antidote mitzuführen.
(2) An Bord eines österreichischen Seeschiffes, das als Fähre eingesetzt wird und dessen Betriebsbedingungen es nicht immer ermöglichen, die Art der zu befördernden gefährlichen Stoffe früh genug im voraus zu erfahren, sind als Teil der medizinischen Ausstattung die in Punkt III der Anlage 2 genannten Antidote mitzuführen. Dauert die Überfahrt einer regelmäßig zu befahrenen Route jedoch voraussichtlich weniger als zwei Stunden, so genügt es, die Antidote mitzuführen, die in ganz besonderen dringlichen Fällen innerhalb einer die normale Fahrtdauer nicht überschreitenden Frist zu verabreichen sind.
(3) Die Antidote sind auf einem Kontrolldokument nach dem Muster der Anlage 4 festzuhalten.
Bei den für medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen der Kategorie A verantwortlichen Personen sollte die praktische Ausbildung nach Möglichkeit im Krankenhaus stattfinden.
Die Ausbildung sollte die in den allgemein anerkannten internationalen Bestimmungen jüngeren Datums festgelegten Programme berücksichtigen.
§ 5. Der medizinischen Ausstattung ist mindestens ein Benutzerhandbuch beizufügen. Dieses Handbuch muß Anleitungen und Verhaltensweisen für die Erste Hilfe-Leistung sowie Anweisungen für die Anwendung des medizinischen Materials und der Antidote gemäß Anlage 2 enthalten.
§ 6. (1) Der Reeder ist für die Beschaffung und Erneuerung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Den Arbeitnehmern dürfen dadurch keine finanziellen Belastungen auferlegt werden.
(2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß bei einem vom Kapitän – sofern möglich nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme – festgestellten Notfall jene medizinische Ausstattung, die erforderlich, aber an Bord nicht vorhanden ist, möglichst rasch zur Verfügung steht.
(3) Der Kapitän ist für die Verwaltung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Unbeschadet dieser Verantwortung kann der Kapitän den Gebrauch und die Instandhaltung der medizinischen Ausstattung einem oder mehreren sachkundigen (§ 7 Abs. 2), namentlich bezeichneten Arbeitnehmern übertragen.
(4) Die medizinische Ausstattung muß in gutem Zustand gehalten und sobald als möglich, auf jeden Fall aber bei der normalen Verproviantierung mit Vorrang vervollständigt und bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf des Verfallsdatums, erneuert werden.
§ 7. (1) Alle Personen, die eine seemännische Berufsausbildung erhalten und beabsichtigen, an Bord von Seeschiffen zu arbeiten, müssen eine Grundausbildung in Bezug auf medizinische Hilfsmaßnahmen oder Erste Hilfe bei Unfällen oder bei Lebensgefahr aufweisen.
(2) Der Kapitän und die Arbeitnehmer, denen gemäß § 6 Abs. 3 der Gebrauch der medizinischen Ausstattung des Schiffes übertragen wurde, müssen eine besondere Ausbildung nach den in der Anlage 5 genannten allgemeinen Leitlinien aufweisen, die in regelmäßigen Abständen, und zwar zumindest alle fünf Jahre, aufgefrischt wird, und die durch die unterschiedlichen Schiffskategorien gegebenen spezifischen Risiken und Erfordernisse berücksichtigt.
§ 8. (1) Die medizinische Ausstattung ist übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Ausstattung ist unter Verschluß zu halten.
(2) Die Arzneimittelbehälter sind in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen.
(3) In den Arzneimittelbehältern sind die einzelnen Arzneimittel in geeigneten Behältern aufzubewahren. Glasgefäße sind so zu haltern, daß sie bei Seegang gegen Zerbrechen geschützt sind.
(4) Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel sind deutlich und wasserfest zu beschriften. Die Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung und etwa gebotene Vorsichtshinweise enthalten.
§ 9. (1) Hinsichtlich der Arzneimittel und Antidoten, die Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, sind, ist ein Suchtgiftvormerkbuch im Sinne des § 9 der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zu führen.
(2) Werden Suchtgifte angewendet, sind deren Art und Menge, der Name des Kranken, die Art der Erkrankung sowie Tag und Stunde der Entnahme in das Suchtgiftvormerkbuch einzutragen.
(3) Jede Eintragung in das Suchtgiftvormerkbuch ist vom Schiffsarzt, bei Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, zu unterschreiben. Die ordnungsgemäße Führung des Suchtgiftvormerkbuches ist bei der Überprüfung der medizinischen Ausstattung zu kontrollieren. Die Überprüfung ist zu bescheinigen.
§ 10. Auf österreichischen Seeschiffen mit mehr als 500 BRZ und mit einer Besatzung von 15 oder mehr Arbeitnehmern muß bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Raum zur Verfügung stehen, in dem eine medizinische Versorgung unter befriedigenden hygienischen Bedingungen erfolgen kann.
§ 11. Österreichische Seeschiffe mit einer Besatzung von 100 oder mehr Arbeitnehmern müssen bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen einen Arzt an Bord haben, dem die medizinische Versorgung der Arbeitnehmer obliegt.
§ 12. Zur Sicherstellung einer besseren Notfallbehandlung hat sich auf österreichischen Seeschiffen mit mehr als 500 BRZ ein Verzeichnis an Bord zu befinden, aus dem die bestehenden Zentren für funkärztliche Beratung und die bestehenden Koordinierungszentren für Rettungsmaßnahmen ersichtlich sind.
§ 13. (1) Die medizinische Ausstattung an Bord eines österreichischen Seeschiffes und auf Rettungsbooten österreichischer Seeschiffe ist durch die Behörde oder auf Veranlassung des Kapitäns oder des Reeders durch einen in einem EWR-Staat zugelassenen Arzt oder Apotheker mindestens alle zwölf Monate auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist nach Beseitigung etwa festgestellter Mängel in das Kontrolldokument gemäß § 3 Abs. 4 einzutragen; mit der Eintragung wird die Übereinstimmung der medizinischen Ausstattung mit den Mindestvorschriften, die vorschriftsmäßige Aufbewahrung und die Berücksichtigung etwaiger Verfallsdaten bestätigt.
(3) Die Überprüfung der medizinischen Ausstattung von Rettungsflößen erfolgt bei deren Jahreswartung.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können die Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 um fünf Monate verschoben werden.
§ 14. Teil E und die Anlagen 5 bis 10 der Seeschiffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, in der Fassung BGBl. Nr. 502/1994 treten außer Kraft.