Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
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Kurztitel
Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
10.04.2018
Abkürzung
PBStV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV)
StF: BGBl. II Nr. 78/1998 [CELEX-Nr.: 396L0096]
Änderung
BGBl. II Nr. 165/2001 [CELEX-Nr.: 399L0052]
BGBl. II Nr. 101/2004 [CELEX-Nr.: 32000L0030, 32003L0026, 32003L0027]
BGBl. II Nr. 240/2008
BGBl. II Nr. 83/2010
BGBl. II Nr. 447/2010
BGBl. II Nr. 207/2011
BGBl. II Nr. 70/2013 [CELEX-Nr.: 32010L0047, 32010L0048]
BGBl. II Nr. 200/2015
BGBl. II Nr. 65/2018
BGBl. II Nr. 258/2022
BGBl. II Nr. 181/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Besondere Überprüfung, Kostenersatz
§ 1.
Einrichtung für die Überprüfung
§ 2.
Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle
2. Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
§ 3.
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 4.
Einrichtungen für die Begutachtung
§ 5.
Begutachtungsformblatt
§ 6.
Begutachtungsplakette
§ 7.
Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 8.
Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 9.
Anbringung der Begutachtungsplakette
3. Abschnitt
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
§ 10.
Mängelgruppen
§ 10a.
Technische Unterwegskontrollen
4. Abschnitt
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 11.
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten
§ 12.
Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 13.
Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
5. Abschnitt
Qualitätssicherung
§ 14.
System
§ 15.
Revision
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 16.
Übergangsbestimmungen
§ 17.
Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1
§ 5 Abs. 1
Begutachtungsformblatt
(Anm.: Anlage 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2008)
Anlage 2a
§ 1 Abs. 1, § 4
Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung
(Anm.: Anlage 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 65/2018)
Anlage 4
§ 6 Abs. 1
Begutachtungsplakette
Anlage 4a
§ 6 Abs. 1
Begutachtungsplakette
Anlage 5
§ 7 Abs. 2 Z 7
Prüfvorschrift für Plakettenfolie
Anlage 6
§ 10
Katalog der Prüfpositionen
Anlage 6a
§ 10a
Muster für einen Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mit einer Checkliste der Prüfpunkte
Anlage 7
§ 11 Abs. 4
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40200965/hauptdokument.img1is.png
Prüfnachweis
§ 13 Abs. 3
Anlage 8
§ 11 Abs. 4
Downloadzertifikat
Schlagworte
e-rk3
2. Novelle zur PBStV (BGBl. II Nr. 101/2004),
3. Novelle zur PBStV (BGBl. II Nr. 240/2008),
4. PBStV-Nov. (BGBl. II Nr. 83/2010),
5. Novelle zur PBStV (BGBl. II Nr. 447/2010),
6. Novelle zur PBStV (BGBl. II Nr. 207/2011),
7. Novelle zur PBStV (BGBl. II Nr. 70/2013),
8. Novelle zur PBStV (BGBl. II Nr. 200/2015),
9. Novelle zur PBStV (BGBl. II Nr. 65/2018),
10. Novelle zur PBStV (BGBl. II Nr. 258/2022),
11. Novelle zur PBStV (BGBl. II Nr. 181/2023)
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023
Gesetzesnummer
10012794
Dokumentnummer
NOR40200965
(Anm.: Anlage (Formular) und die Änderung, BGBl. II Nr. 240/2008, sind als PDF dokumentiert.)
§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Begutachtung
Jeweils erforderliche Einrichtungen
Bei Überprüfung/Begutachtung
von Fahrzeugen
der Klasse
muss die Begutachtungsstelle verfügen über
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19
20
i
1. Kraftrad
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
L1e
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zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen
L3e, L4e
FZ
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zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen
L3e, L4e
SZ
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dreirädrige Kleinkrafträder
L2e
FZ
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dreirädrige Kleinkrafträder
L2e
SZ
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dreirädrige Kraftfahrzeuge
L5e
FZ
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dreirädrige Kraftfahrzeuge
L5e
SZ
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2. Kraftwagen
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
L6e
FZ
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leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
L6e
SZ
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schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge
L7e
FZ
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schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge
L7e
SZ
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(jeweils hzG) ii
2.1. zur Personenbeförderung
bis 2800 kg
M1, M2
FZ
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bis 2800 kg
M1, M2
SZ
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2800 bis 3500 kg
M1, M2
FZ
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2800 bis 3500 kg
M1, M2
SZ
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3500 kg
M1, M2, M3
FZ
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3500 kg
M1, M2, M3
SZ
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2.2 zur Güterbeförderung
bis 2800 kg
N1
FZ
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bis 2800 kg
N1
SZ
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2800 bis 3500 kg
N1
FZ
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2800 bis 3500 kg
N1
SZ
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3500 kg
N2, N3
FZ
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3500 kg
N2, N3
SZ
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils über 50 km/h sowie Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge und Spezialkraftwagen
bis 2800 kg
N1
FZ
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bis 2800 kg
N1
SZ
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2800 kg bis 3500 kg
N1
FZ
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2800 kg bis 3500 kg
N1
SZ
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bis 3500 kg
C, T 50 km/h und Sonstige
FZ
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bis 3500 kg
C, T 50 km/h und Sonstige
SZ
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3500 kg
N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige
FZ
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3500 kg
N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige
SZ
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3. Anhänger
bis 750 kg
O1
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750 bis 3500 kg
O2
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3500 kg
O3, O4, R3, R4, S2
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bis 3500 kg
R1, R2, S1
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4. Sonstige Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils bis 50 km/h sowie Transportkarren und Motorkarren
bis 3500 kg
C, T bis 50 km/h und Sonstige
FZ
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bis 3500 kg
C, T bis 50 km/h und Sonstige
SZ
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3500 kg
C, T bis 50 km/h und Sonstige
FZ
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3500 kg
C, T bis 50 km/h und Sonstige
SZ
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__________________________
§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die Prüfung
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40200989/image001.jpg
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40200993/image001.png
§ 4. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden. Die jeweils technisch niederwertige Einrichtung kann bei Vorhandensein einer technisch höherwertigen Einrichtung durch diese ersetzt werden (etwa Bremsverzögerungsmessgerät durch geeigneten Rollenbremsprüfstand).
(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(§ 7)
Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.
die Art der Anbringung des Schutzzeichens,
Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie,
Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung),
4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).
Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen.
Prüfkraft
45 N
Unterlage
ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick
Ort der Aufschlagpunkte
mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt
mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt
Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.
X1 = 0,305
Y1 = 0,305
X2 = 0,355
Y2 = 0,355
X3 = 0,335
Y3 = 0,375
X4 = 0,285
Y4 = 0,325
Lichteinfallswinkel
spez. Lichtstrahlwert R`
cd/lx.m2
5°
52
20°
40
Prüfdauer
100 Stunden Hellbetrieb
Prüfzyklen
25 Minuten regenfreies Intervall
5 Minuten Beregnung
§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Ausgabe einer Begutachtungsplakette oder die Anbringung einer Begutachtungsplakette an einem Fahrzeug darf erst nach vollständiger Speicherung des Gutachtens in der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens als eine auf Papier ausdruckbare Datei hat über die zentrale Begutachtungsplakettendatenbank zu erfolgen. Das Gutachten hat mittels eines QR-Codes für die Dauer der Gültigkeit des Gutachtens kostenfrei einen Link auf die digitale Version des Gutachtens zu enthalten.Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den . Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verwendet werden.
(2a) Die Felddefinitionen der eingesetzten Begutachtungsprogramme müssen für die Übermittlung der Dateneinlieferung in die Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) den vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die ZBD erstellten Vorgaben entsprechen und diese Kompatibilität muss im Vorfeld der Genehmigung des Programmes geprüft werden.
(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Auf Antrag hat der Landeshauptmann auch den in § 57a Abs. 1b KFG 1967 genannten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen.
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs. Wenn in der Anlage auf eine Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle verwiesen wird, so ist dies erst nach Erlassung des entsprechenden Durchführungsrechtsakts zu Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/45/EU anzuwenden.
Anlage 1
Position
Zuordnung
Anmerkung
0
Identifizierung des Fahrzeuges
0.1
Kennzeichen(tafeln) (falls vorgeschrieben)
Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können)
SM, GV
nicht ordnungsgemäß angebracht
LM, SM
Beschriftung fehlt oder ist unleserlich
SM
umgebogen, beschädigt
LM, SM
entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder aufzeichnungen
VM, SM
0.2
Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer
fehlt oder unauffindbar
SM
unvollständig oder unleserlich
SM
nicht original
SM
entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder aufzeichnungen
SM
Unleserliche Fahrzeugdokumente oder Unstimmigkeiten
LM
0.3
Motortype
fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend
SM, VM
Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant
0.4
Übereinstimmung mit dem Genehmigungsdokument
Fahrzeug entspricht offensichtlich nicht den Aufzeichnungen im Genehmigungsdokument
VM
Für Prüfungen von historischen Fahrzeugen gemäß § 34 Abs. 4 KFG relevant
0.5
Führung des Fahrtenbuches
Überschreitung der Fahrbeschränkung gemäß § 34 Abs. 4 KFG
Für Prüfungen von historischen Fahrzeugen gemäß § 34 Abs. 4 KFG relevant
1
Bremsanlage
1.1
Mechanischer Zustand und Funktion
1.1.1
Bremspedal-/Bremshebellagerung (Betätigungseinrichtung)
Pedalachse schwergängig
SM
erhebliche Abnutzung oder Spiel
SM
Lagerung ausgeschlagen
SM
Lagerung gebrochen
GV
1.1.2
Zustand des Pedals / des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung
Betätigungsweg übermäßig
SM
keine ausreichende Wegreserve vorhanden
GV
Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt
LM, SM, GV
Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt
SM
Bruchgefahr, nicht betätigbar
GV
ausreichende Bremswirkung kann nicht erreicht werden
GV
Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden)
SM, GV
verbogen oder geschädigt
LM, SM, GV
1.1.3
Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher
Luftdruck bzw. Unterdruck unzureichend für mindestens vier Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone)
SM
unzureichend für mindestens zwei Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone)
GV
Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsmäßig
SM
Kompressorleistung nicht ausreichend um Hilfsbremswirkung zu erreichen
GV
Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht
SM, GV
Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt
SM, GV
äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems
SM, GV
Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht
GV
Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert
SM
offensichtliche Änderung des Bremssystems
SM
Typenschild fehlt
VM
Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant
1.1.4
Druckwarnanzeige, Manometer
arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft
LM, SM
1.1.5
Handbremsventil
Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen
SM
Funktion ungenügend, nicht feststellbar
SM, GV
Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert
SM
Verbindungen locker oder Leckage im System
SM
1.1.6
Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse
Feststellratsche greift nicht ausreichend
SM, GV
Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenmechanismus
LM, SM
übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung
SM
Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung
SM, GV
fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an
SM
1.1.7
Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)
Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt
SM, GV
übermäßiger Ölaustritt aus System
SM
Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert
SM
Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit oder Leckage
SM, GV
Funktion mangelhaft
SM, GV
1.1.8
Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch)
Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft
LM, SM
unsicher befestigt/unsachgemäß montiert
SM
übermäßige Leckage
SM, GV
Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt
LM, SM
mangelhafte Funktion
SM, GV
1.1.9
Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter
Behälter beschädigt, korrodiert, undicht,
LM, SM, GV
Funktion der Entwässerungsvorrichtung beeinträchtigt
LM, SM, GV
Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert
SM, GV
Behälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar
SM, VM
unsachgemäße Reparatur
SM, GV
1.1.10
Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)
Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung
SM, GV
Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht
SM, GV
Hauptbremszylinder unsicher befestigt
SM, GV
Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt
LM, SM
Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist schadhaft
SM
offensichtliche Änderungen an der Bremsanlage
SM
Vorratsbehälter unsachgemäß befestigt oder beschädigt
SM
Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend oder über Maximum
LM, SM, GV
Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand
SM
1.1.11
Starre Bremsleitungen
Ausfall- oder Bruchgefahr
GV
Leitungen oder Anschlüsse undicht
SM, GV
Leitungen beschädigt
SM, GV
Leitungen übermäßig korrodiert
SM, GV
falsche Verlegung
LM, SM, GV
unsachgemäß repariert
SM, GV
1.1.12
Flexible Bremsschläuche
Ausfall- oder Bruchgefahr
GV
Schläuche beschädigt, scheuern, angescheuert, verdreht oder zu kurz
LM, SM, GV
Schläuche oder Anschlüsse undicht
SM, GV
Ausbeulung der Schläuche unter Druck
SM, GV
Porosität
SM, GV
unsachgemäß repariert
SM, GV
1.1.13
Bremsbeläge und Bremsklötze
Belag oder Klotz nahe der Verschleißgrenze
LM
Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt
SM, GV
verschmutzt (Öl, Fett usw.)
SM, GV
Belag oder Klotz fehlt oder falsch montiert
GV
falscher Belag oder Klotz
SM, GV
1.1.14
Bremstrommeln, Bremsscheiben
Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 90% der Reibfläche
LM
Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 75% der Reibfläche
SM
Trommel oder Scheibe abgenutzt
SM
Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung
GV
Trommel oder Scheibe gerissen
GV
Trommel oder Scheibe ungenügend gesichert oder gebrochen
GV
Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.)
SM, GV
fehlende Bremstrommel oder scheibe
GV
Ankerplatte ungenügend gesichert
SM
Bremsträger locker
GV
1.1.15
Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge
Betätigungskräfte zu groß, schwergängig
LM, SM
Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt
SM, GV
z. B.: verknotet
Ausfallgefahr
GV
Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt
SM
Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert
SM, GV
Seil, Zugstange oder Verbindung ungenügend gesichert
SM, GV
Seilführung schadhaft
SM
Ummantelung der Seilhülle gebrochen
LM
übermäßige Hebel- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes
SM, GV
Schutzmanschette des Auflaufteils leicht beschädigt, porös
LM
Schutzmanschette des Auflaufteils stark beschädigt oder fehlt
SM
Führung des Auflaufteils starkes Spiel
SM
Dämpfer/-lagerung der Auflaufvorrichtung schadhaft
SM
Auflaufteil festgefressen
GV
Rückfahrsperre des Auflaufteils bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend
SM, GV
1.1.16
Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder Hydraulikzylinder)
Entlüftungsschraube defekt
LM
Radbremszylinder gerissen oder beschädigt
SM, GV
Radbremszylinder undicht
SM, GV
Radbremszylinder unsicher befestigt/ oder unsachgemäß montiert
SM, GV
Radbremszylinder übermäßig korrodiert
SM, GV
Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membrane
SM, GV
Staubabdichtung beschädigt
LM
Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt
SM
schwergängig
SM, GV
Nachstellanzeige außer Funktion
SM
1.1.17
Bremskraftregler
Gestänge defekt oder zu großer Weg oder unsachgemäß montiert
SM, GV
falsch eingestellt
SM, GV
Klemmt oder ist unwirksam
SM, GV
fehlt
SM, GV
undicht
SM, GV
Typenschild fehlt
LM
z. B.: ALB-Schild fehlt wenn vorgeschrieben
Daten unleserlich oder nicht vorschriftsmäßig
LM, VM
1.1.18
Automatische Gestängesteller und anzeige
Gestängesteller beschädigt, klemmt oder weist übermäßige Wege, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf
SM, GV
Gestängesteller schadhaft
SM
unsachgemäß montiert oder ersetzt
SM
Gestängeanzeiger ohne Funktion
SM
1.1.19
Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben)
Anschlüsse oder Befestigungen unsicher
SM
System ist offensichtlich schadhaft oder fehlt
SM, GV
1.1.20
Automatische Betätigung der Anhängerbremsen
Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird
GV
Abreißverbindung schadhaft oder fehlt
SM
z. B.: Abreißseil bei Auflaufbremsen oder elektrischer Anhängerbremse
Staubmanschette beschädigt oder fehlt
LM, SM
Führung übermäßiges Spiel
SM
Dämpfer /- Lagerung schadhaft
SM
Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend
SM, GV
Betätigungsweg zu groß
SM
1.1.21
Vollständiges Bremssystem
andere Systembauteile derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist
SM, GV
z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.
Luft- oder Frostschutzmittelaustritt
LM, SM
Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert
SM
unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils
SM, GV, VM
1.1.22
Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)
fehlen
SM
beschädigt
LM, SM
unbrauchbar oder undicht
SM
1.1.23
Auflaufbremse
Wirksamkeit unzureichend
SM
1.2
Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit
1.2.1
Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)
ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern
SM, GV
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft
LM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft
SM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft
GV
im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden
SM, GV
Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)
SM, GV
Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang
SM
starke Schwankung der Bremskraft (mehr als 20% Abweichung von der gemessenen Höchstbremskraft) während jeder vollen Radumdrehung
SM
Anmerkung
Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck.
Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen.
Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen.
1.2.2
Wirksamkeit
Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den unten angegebenen Werten.
SM
Anmerkung
Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2.
Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält („EG-Bremsbänder“).
Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt.
Mindestbremswirksamkeit
Klasse M1 bis 3 500 kg:…………………………….……………………………………. 58 %
50% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 25.07.2010
Klasse N1: ……………………………………………………………………………….. 50 %
Klasse M1 3 500 kg, M2, M3:…………………………………...…………………….. 50 %
48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991
Klasse N2, N3:……………………………………………………………….…………... 50 %
43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989
45% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012
Klasse T, C jeweils über 40 km/h: ………………………………………………………… 45 %
Klasse O1, O2, R:………………………………………………………………………….. 43%
40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989
Klasse O3, O4
40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989
43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012
Sattelanhänger: …………………………………………………………………………… 45%
Anhängewagen: ………………………………………………………………………….. .50%
Zentralachsanhänger:…………………………………………………………………….. .50%
Klasse T, C jeweils bis 40 km/h ………………………………………………………… 30 %
bei Allradbremse (permanent oder automatisch zugeschaltet; mit und ohne automatisch zuschaltendem Allradantrieb)…………………………………………………………… 40 %
Klassen L (beide Bremsanlagen)
Klasse L1e,……………………………………………………………………….…….... 42 %
Klasse L2e, L6e:………………………………………………............................................ 40 %
Klasse L3e:………………………………………………………………………………. 50 %
Klasse L4e:………………………………………………………………………………. 46 %
Klasse L5e, L7e:…………………………………………………………………………. 44 %
Klassen L (Hinterradbremsanlage):……………………………………………………….25 %
oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswert
SM
Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit
GV
1.2.3
Wirksamkeit für Prüfungen im Rahmen einer technischen Unterwegskontrolle
Abbremswirkung von weniger als den unten angegebenen Werten für Fahrzeuge, die einer technischen Unterwegskontrolle (nach RL 2014/47/EU) unterzogen werden
Klassen M1, M2 und M3:……………………………………....................................... 50 %
Klasse N 1:……………………………………………………..................................... 45 %
Klassen N2 und N3: …………………………………………...................................... 43 %
Klassen O3 und O4: …………………………………………...................................... 40 %
SM
Abbremswirkung der Betriebsbremse von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten
Mindestbremswirksamkeit
GV
1.3
Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)
1.3.1
Wirkung
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft
LM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft
SM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft
GV
Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)
SM, GV
1.3.2
Wirksamkeit
siehe Anmerkung zu 1.2.2
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten
SM
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 25% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten
GV
1.4
Feststellbremse
1.4.1
Wirkung
siehe Anmerkung zu 1.2.2
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft.
SM
einseitig ohne Wirkung
GV
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 16% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist
SM
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 10% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 7% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist
GV
1.4.2
Übertragung
Hebelweg
LM, SM
Feststellvorrichtung defekt oder funktionslos
LM, SM
1.5
Dauerbremssystem Wirkung
Wirkung nicht abstufbar
SM
Nicht anwendbar bei Auspuffbremssystemen
System funktioniert nicht
SM
1.6
Antiblockiersystem (ABS)
Warneinrichtung defekt
SM
Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an
SM
Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft
SM
Kabel beschädigt
SM
andere Bauteile fehlen oder sind schadhaft
SM
in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig
SM
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
1.7
Elektronisches Bremssystem (EBS)
Warnvorrichtung defekt
SM
Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an
SM
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
Anschluss zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ist nicht kompatibel oder fehlt
GV
1.8
Bremsflüssigkeit
Bremsflüssigkeit verschmutzt oder weist Ablagerungen auf
SM
Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5 %
LM
Siedepunkt niedriger als 150°C/ Wassergehalt größer als 2 %
SM
Bremsflüssigkeit unbrauchbar
GV
z. B. Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten
2.
Lenkung
2.1
Mechanischer Zustand
2.1.1
Zustand des Lenkgetriebes
Getriebe schwergängig
SM, GV
Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt
SM, GV
Gelenkwelle übermäßig abgenutzt
SM, GV
Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf
SM, GV
Leckage
LM, SM
Staubmanschetten beschädigt
SM
Ausfallgefahr
GV
2.1.2
Befestigung des Lenkgehäuses
Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt
SM, GV
Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet
SM, GV
Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen
SM, GV
Lenkgehäuse gebrochen
SM, GV
2.1.3
Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke
Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten
SM, GV
übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen
SM, GV
ein Bauteil gebrochen oder verformt
SM, GV
Mangelhafte Befestigung, Befestigungsvorrichtungen fehlen
SM, GV
Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft
SM
unsachgemäße Reparatur oder Änderung
SM, GV
Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt
LM, SM
2.1.4
Funktion des Lenkgestänges
Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells
SM
Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen
SM
Fahrzeug nicht sicher lenkbar
GV
2.1.5
Servolenkung
Flüssigkeitsleck oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
SM, GV
Flüssigkeit unzureichend
LM, SM
Mechanismus funktioniert nicht
SM, GV
Mechanismus gebrochen oder unsicher
SM, GV
Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen
SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung
SM, GV
Kabel/Schlauch/Leitung beschädigt oder übermäßig korrodiert
SM, GV
2.2
Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange
2.2.1
Zustand des Lenkrads/der Lenkstange
Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung
SM, GV
Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt
SM, GV
Lenkradnabe, kranz, oder speichen gebrochen oder locker
SM, GV
offensichtliche Abänderungen
SM, GV, VM
Befestigung mangelhaft
SM, GV
2.2.2
Lenksäule/-bügel, Gabeljoch und Gabel sowie Lenkungsdämpfer
übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums
SM, GV
übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule
SM, GV
flexible Kupplung (Hardyscheibe) oder andere Verbindungselemente beschädigt
SM
Befestigung schadhaft oder Ausfallgefahr
SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung
GV
Höhenverstellung nicht fixierbar
SM
Lenkkopflager-Gabelkopflager ausgeschlagen oder schwergängig
SM, GV
2.3
Lenkungsspiel
übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsmäßig)
SM, GV, VM
2.4
Spureinstellung
Einstellung entspricht offensichtlich nicht den Herstellerangaben oder nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
2.5
Drehkranz
Bauteil beschädigt oder gerissen
SM, GV
übermäßiges Spiel
SM, GV
Befestigung schadhaft
SM, GV
2.6
Elektrische Servolenkung (EPS)
EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin
SM
Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder
SM, GV
Lenkhilfe funktioniert nicht
SM
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
3.
Sicht
3.1
Sichtfeld
Sichtfeld innerhalb des fahrerseitigen Wischbereichs der Scheibenwischer
Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird (keinen Mangel stellen die gesetzlich vorgeschriebenen und ordnungsgemäß montierten Geräte zur Mauterfassung dar, wie zB Go Box, sofern diese am Rand des Hauptsichtbereichs des Lenkers oder außerhalb davon angebracht sind)
LM, SM, GV
Mängel an der Sonnenblende
LM
stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich)
SM, VM
Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten
SM, GV, VM
3.2
Scheibenzustand
kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt)
SM, VM
Windschutzscheibe gesprungen
LM, SM
Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd beschädigt oder gesprungen
SM
Nicht vorschriftsmäßige Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche
SM, VM
z. B. sandgestrahlte Fahrgestellidentifizierungsnummern zulässig
Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers beschädigt oder gesprungen
LM, SM
Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden
LM, VM
Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt
SM, GV, VM
3.3
Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel) oder Rückblickeinrichtung
fehlt, nicht ausreichend wirksam oder ungeeignet
SM, VM
Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar
beschädigt, gerissen, gesprungen oder Spiegel blind
LM, SM
LM – weniger als 10 % der Fläche blind, SM – 10 % oder mehr der Fläche blind
Befestigung locker oder unsicher
LM, SM
großwinkeliger Außenspiegel fehlt
SM, VM
für Fahrzeuge der Klasse N2 5,5t und N3
Weitwinkelspiegel fehlt
SM, VM
für Fahrzeuge der Klasse N2 7,5t, wenn Anbringung 2m über Boden möglich ist überdies gilt: Anfahrspiegel nicht erforderlich, wenn Sichtfeld mit Weitwinkel und Frontspiegel eingehalten ist (§ 18a KDV)
Frontspiegel / Anfahrspiegel fehlt
SM, VM
Genehmigungszeichen fehlt
SM, VM
Erforderliches Sichtfeld nicht erfasst
SM
3.4
Scheibenwischer
arbeitet zu schnell oder zu langsam
SM
fehlt, funktionslos, unbrauchbar oder schadhaft
SM, GV
Wischerblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt
SM, GV
Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen
SM
Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam
LM
3.5
Scheibenwaschanlage
Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß (Pumpe funktioniert, aber fehlende Waschflüssigkeit oder Wasserstrahl falsch ausgerichtet)
LM
(für die Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam
SM
3.6
Antibeschlagsystem
nicht funktionsfähig
LM,SM
4
Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlagen
4.1
Scheinwerfer
4.1.1
Zustand und Funktion
Scheinwerfer, Licht/Lichtquelle fehlt, ohne oder ungenügende Funktion
SM, GV
Projektionssystem (Reflektor und Linse) angegriffen, blind, verrostet oder fehlt
LM, SM
LM wenn weniger als ca. 10% der Reflektorfläche blind
Scheinwerfergläser fehlen od. erheblich beschädigt
SM
Streuscheibe geringfügig gesprungen
LM
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass
LM, SM
Befestigung unzureichend
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig
LM
4.1.2
Einstellung
Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig
SM
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
4.1.3
Schaltung
Lichthupe defekt
LM
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt
SM
Schaltfehler
SM
Verpflichtende Fernlichtkontrollleuchte defekt, fehlt oder Schaltfehler
SM, VM
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
4.1.4
Übereinstimmung mit den Vorschriften
Scheinwerfer, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern
SM
Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise
SM, VM
Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart
SM
Anbau nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Summe der Kennzahlen über 100
SM, VM
Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel
SM, GV
z. B. H4 mit Zwischenringen, Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer
Reflektor fehlt, blind oder verrostet
SM
Streuscheibe oder Leuchtmittel verdreht eingebaut
SM
Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche
SM, VM
Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe
SM, VM
Abdeckung durch Anbauten
SM, VM
4.1.5
Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)
funktioniert nicht / fehlt
SM
Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind.
manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden
SM
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
4.1.6
Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben)
fehlt/defekt
SM
Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind.
4.2
Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten
4.2.1
Zustand und Funktion
Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion
SM
Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion
SM
Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion
SM
Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion
SM, GV
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig
LM
Befestigung unzureichend
LM, SM
Leuchtscheibe fehlt, gesprungen oder ausgebrochen
SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen
LM
4.2.2
Schaltung
Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt
SM
Schaltfehler
SM
4.2.3
Übereinstimmung mit den Vorschriften
Leuchte, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird
SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel
SM, VM
Abdeckung durch Anbauten
SM, VM
Abweichungen von den Anbringungsvorschriften
SM, GV
Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus
SM, VM
4.3
Bremsleuchten
4.3.1
Zustand und Funktion
Eine Leuchte ohne Funktion oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt
SM
Alle Leuchten ohne Funktion oder in ihrer Wirkung erheblich beeinträchtigt
GV
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig
LM
Befestigung unzureichend
LM, SM
Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen
SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen
LM
4.3.2
Schaltung
Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig
SM, GV
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt
SM
Schaltfehler
SM
System gibt eine Fehlermeldung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle
SM
Notbremslicht funktioniert nicht oder nicht ordnungsgemäß
SM
4.3.3
Übereinstimmung mit den Vorschriften
Leuchte, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel
SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird
SM, VM
Abdeckung durch Anbauten
SM, VM
Abweichungen von den Anbringungsvorschriften
SM, GV
4.4
Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten
4.4.1
Zustand und Funktion
Eine Leuchte fehlt, ohne Funktion oder ihrer Wirkung stark beeinträchtigt
SM
Alle Leuchten einer Seite fehlen, ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt
GV
Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig
LM
Befestigung unzureichend
LM, SM
Leuchtscheibe fehlt
SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen
LM
Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen
SM
4.4.2
Schaltung
Schalter beschädigt
LM
weder optische noch akustische Anzeige
SM, VM
Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt
SM, VM
Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt
SM
Schaltfehler
SM
4.4.3
Übereinstimmung mit den Vorschriften
Leuchte, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird
SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel
SM, VM
Abdeckung durch Anbauten
SM, VM
Abweichung von den Anbringungsvorschriften
SM, VM
4.4.4
Blinkfrequenz
weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute
SM
4.5
Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten
4.5.1
Zustand und Funktion
Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt
SM
Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind.
Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig
LM
Befestigung unzureichend
LM, SM
Reflektor fehlt, blind, verrostet
LM, SM
SM: 10% oder mehr der Fläche
Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, geringfügig gesprungen
LM
Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen
SM
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass
LM, SM
Streuscheibe verdreht eingebaut
SM
4.5.2
Einstellung
Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat
SM
4.5.3
Schaltung
Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
Kontrollleuchte fehlt oder ohne Funktion
SM, VM
Schaltfehler
SM
4.5.4
Übereinstimmung mit den Vorschriften
Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe
SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird
SM, VM
Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften
SM, VM
Abdeckung durch Anbauten
SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel
SM, VM
System nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
4.6
Rückfahrscheinwerfer
4.6.1
Zustand und Funktion
Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt
SM
Reflektor fehlt, blind, verrostet
LM, SM
SM: 10% oder mehr der Fläche
Streu-/Leucht-/Abschlussscheibe beschädigt
LM
Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen
SM
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass
SM
Streuscheibe verdreht eingebaut
SM
sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig
LM
Befestigung unzureichend
LM, SM
4.6.2
Übereinstimmung mit den Vorschriften
Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
blendet
SM
Abweichung von den Anbringungsvorschriften
SM, VM
System nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
4.6.3
Schaltung
Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
Schaltfehler
SM
4.7
Beleuchtung für das hintere Kennzeichen
4.7.1
Zustand und Funktion
fehlt oder ohne Funktion
LM, SM, VM
Befestigung unzureichend
LM, SM
Leuchte strahlt direktes oder weißes Licht nach hinten aus
LM, SM, VM
4.7.2
Übereinstimmung mit den Vorschriften
System nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
4.8
Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln
4.8.1
Zustand
vorgeschriebene Rückstrahler, Umrissmarkierungen oder hintere Kennzeichnungstafeln fehlen
SM, VM
Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern vorne oder hinten nicht paarweise angebracht
SM, VM
Rückstrahler geringfügig gesprungen
LM
Rückstrahler durchgehend gesprungen oder ausgebrochen
SM
Umrissmarkierung oder hintere Kennzeichnungstafeln beschädigt
LM, SM
Befestigung unzureichend
LM, SM
4.8.2
Übereinstimmung mit den Vorschriften
Einrichtung oder Position nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
reflektierte Lichtfarbe oder Form stimmt nicht
SM, VM
Abdeckung durch Anbauten
SM, VM
Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften
SM, VM
4.9
Kontrollleuchten
4.9.1
Zustand und Funktion
Vorgeschriebene Kontrollleuchten fehlen oder ohne Funktion
LM, SM, VM
4.9.2
Übereinstimmung mit den Vorschriften
vorgeschriebene Kontrollleuchten nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
4.10
Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger
Verbindungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei, fehlt teilweise oder vollständig
SM, GV
Falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung
SM
unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt
LM, SM
Isolierung beschädigt oder schadhaft
LM, SM
4.11
Elektrische Leitungen
unsicher oder ungenügend gesichert
LM, SM, GV
Isolierung beschädigt oder Leitung schadhaft
LM, SM, GV
mangelhafte Verlegung
LM, SM
4.12
Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler
Anbau bzw. Farbe unzulässig
SM, VM
Funktion der Leuchte nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
Leuchte / Rückstrahler nicht sicher befestigt
LM, SM
4.13
Batterie(n)
Unsicher (Batteriebefestigung unsachgemäß, Batterie lose)
LM, SM
Leckage
SM
Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt
SM
Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt
SM
Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig oder defekt
SM
4.14
Tagfahrleuchten
4.14.1
Zustand und Funktion
wenn vorhanden ohne Funktion
SM
Leuchtscheibe fehlt
SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen
LM
Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen
SM
Schaltfehler
LM, SM
Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig
LM
Befestigung unzureichend
SM
4.14.2
Übereinstimmung mit den Vorschriften
Lichtfarbe oder Leuchtstärke nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird
SM, VM
offensichtlich falsches Leuchtmittel
SM, VM
erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften
LM, SM, VM
Abdeckung durch Anbauten
SM, VM
5.
Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
5.1
Achsen
5.1.1
Achsen / Achskörper
angerissen oder Korrosion
LM, SM, GV
Achse gebrochen oder verbogen
GV
unsichere Befestigung am Fahrzeug
SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung
SM, GV
Gummielemente fehlen oder funktionslos
SM
Gummielemente brüchig oder porös
LM
Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden
SM
5.1.2
Achsschenkel
eingerissen, verbogen
SM
gebrochen
GV
Achsschenkelbolzen und/oder buchse übermäßig abgenutzt
SM, GV
übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger
SM, GV
Achsschenkelbolzen in der Achse locker
SM, GV
5.1.3
Radlager
Spiel in den Radlagern
LM
übermäßiges Spiel in den Radlagern
SM, GV
schwergängig oder klemmt
SM, GV
Beschädigung
SM, GV
erhebliches Laufgeräusch
SM, GV
5.2
Räder und Reifen
5.2.1
Radnabe
Radmuttern oder Radbolzen fehlen oder sind locker
SM, GV
offensichtlich falsche Radmuttern / Radschrauben
SM, GV
Nabe abgenutzt oder beschädigt
SM, GV
5.2.2.
Räder
Riss, Bruch oder offensichtlich defekte Schweißung
GV
Felgenringe unsachgemäß montiert
SM, GV
Rad verbogen oder abgenutzt
LM, SM, GV
für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge
SM, GV
erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag
SM, GV
Radbefestigungsbohrungen ausgeleiert oder eingerissen
SM, GV
Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe
SM, GV
Ausnahme: genehmigt
Speichen offensichtlich locker oder fehlen
SM, GV
Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft
SM
Rad entspricht nicht der Genehmigung
VM
Rad entspricht nicht der Genehmigung mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
SM, GV
Radmutternabdeckung fehlt oder defekt
LM, SM
5.2.3
Reifen
Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsmäßig mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
SM, GV
Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern
SM, GV
Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse
SM
Ausnahme: genehmigt
Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten
SM, GV
Profiltiefe der Reifen nicht ausreichend oder vorschriftsmäßig
SM, GV, VM
GV ab 80% des gesetzlich
geforderten Wertes
Reifen scheuern an anderen Bauteilen
SM, GV
nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsmäßig
SM, GV, VM
z. B. bei M1 oder L
Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam
LM, SM
Winterreifen nicht achsweise
SM
Spikesreifen nicht auf allen Rädern
SM
Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen)
SM, VM
Ausnahme: genehmigt
Reifen entsprechen nicht der Genehmigung, Genehmigungszeichen fehlt
VM
fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges
LM, VM
unsachgemäß nachgeschnittene Reifen,
SM, GV
z. B. Karkasse am Nutengrund sichtbar
unregelmäßige Abnützung der Lauffläche
LM
erheblich zu geringer Luftdruck
LM, SM
Reifen komplett entlüftet
GV
Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW
SM
ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller
Fahrzeuge M2, M3, N2, N3
Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse
VM
nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3 und vom
1. November bis 15. April für N2, N3
5.3
Aufhängung
5.3.1
Federn und Stabilisatoren
Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt
SM, GV
Federbauteil beschädigt oder gebrochen
SM, GV
Feder fehlt
SM, GV
Verbindungselement schadhaft korrodiert oder fehlt offensichtlich
LM, SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung am Fahrwerk
SM, GV
Verschleiß
LM, SM
Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen
LM, SM, GV
Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker
SM, GV
Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt
SM
Restfederweg unter 25 mm
SM,GV
für Prüfungen nach § 56 KFG und § 58 KFG relevant
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung
SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und Erkennbarkeit von Schleifspuren
GV
Erkennbarkeit von Schleifspuren
GV
5.3.2
Stoßdämpfer
unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt
LM, SM
beschädigt, wesentliche Leckage oder Funktionsstörung
SM, GV
fehlt
GV
Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt
LM
5.3.2.1
Wirksamkeit der Dämpfung
Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts
SM
offensichtlich beeinträchtigte Dämpfungseigenschaft
SM, GV
5.3.3
Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme
Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt, erhebliches Spiel
SM, GV
Bauteil beschädigt, gerissen, gebrochen oder korrodiert
LM, SM, GV
offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung
SM, GV
geringes Spiel
LM
Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert
LM, SM, GV
Vorderradgabel sichtbar verzogen
SM, GV
Schwingenlagerung ausgeschlagen
SM, GV
Gummielemente fehlen oder funktionslos
SM
Gummielemente brüchig oder porös
LM
Fangvorrichtung fehlt oder unbrauchbar
SM
5.3.4
Aufhängungsgelenke
Achsschenkelbolzen und/oder buchsen oder Aufhängungs-/ oder Traggelenke stark oder übermäßig abgenutzt, übermäßiges Spiel
SM, GV
Abdichtung porös, beschädigt oder fehlt
LM, SM
ungenügende Sicherung
SM
Gefahr des Lösens der Verbindung
GV
5.3.5
Luftfederung
System funktioniert nicht
GV
ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde
SM, GV
hörbare Systemleckage
SM
Luftfederbalg brüchig oder porös
LM, SM
Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt
SM
6.
Fahrgestell und daran befestigte Teile
6.1
Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran, befestigte Teile
6.1.1
Allgemeiner Zustand
Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen, gerissen oder verformt
SM, GV
Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher
SM, GV
übermäßig korrodiert, dadurch Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt
SM, GV
geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern
LM
offensichtlich unsachgemäße Verbindungen
SM, GV
mehrere Rahmennieten oder schrauben gelockert oder gebrochen
SM, GV
Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben
LM
6.1.2
Auspuffrohre und Schalldämpfer
Auspuffanlage unsicher
SM
Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein
SM, GV
Aufhängung beschädigt
SM
mangelhafte Befestigung
SM, GV
entspricht nicht der Genehmigung
VM
6.1.3
Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)
Tank oder Leitungen unsicher
LM, SM, GV
ungeeignete Befestigung des Behälters
SM
mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung
LM, SM, GV
Kraftstoffleitungen stark korrodiert
SM
Kraftstofftank deformiert, korrodiert
LM, SM
Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel
SM, GV
Leitungen beschädigt oder angescheuert
LM, SM
Kraftstoffabsperrventil (falls kraftfahrrechtlich vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei
SM
Ent- Belüftung offensichtlich mangelhaft
SM
Brandgefahr aufgrund von
GV
LPG/CNG/LNG- oder Wasserstoffsystem zum Fahrzeugantrieb
Nachweis der Genehmigung fehlt
SM, VM
Betriebsvorschrift und/oder Betriebsbuch fehlen
SM, VM
erforderliche Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks in Betriebsbuch fehlen
SM, VM
erforderliche Eintragungen über periodische Kontrollen der Kraftgastanks gemäß § 7 Versandbehälterverordnung 2011 – VBV 2011 (BGBl. II Nr. 458/2011) und über wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a KFG im Betriebsbuch fehlen
SM, VM
Kennzeichnungen der Antriebsart an der Fahrzeugaußenseite bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 fehlen
LM
mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen
SM, GV
mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen
LM, SM, GV
mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen
LM, SM, GV
Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Kraftgasanlage
SM, GV
6.1.4
Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz
locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt
SM, GV
Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen offensichtlich unzureichend bzw. fehlt
SM, VM
verbogen
LM
6.1.5
Reserveradhalter (falls montiert)
nicht in einwandfreiem Zustand
LM, SM
gebrochen oder unsicher
SM
Reserverad unsicher am Halter befestigt oder kann herunterfallen
SM, GV
6.1.6
Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen
Anhängevorrichtung
Bauteil beschädigt, defekt oder gerissen, in der Funktion beeinträchtigt
SM, GV
Bauteil stark oder übermäßig abgenutzt
SM, GV
Befestigung schadhaft
SM, GV
Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei
SM, GV
Anzeige funktioniert nicht
SM
Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Betrieb)
LM, SM
offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung
SM, GV
nicht selbsttätig schließend
VM
wenn vorgeschrieben
Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt
VM
Verbindungseinrichtung zu schwach, nicht kompatibel oder Anhängevorrichtung nicht vorschriftsmäßig
GV, VM
Zugeinrichtung am Anhänger
Befestigung gelockert, zu großes Spiel
SM, GV
schadhafte Sicherung der Befestigung
SM, GV
Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen
SM, GV
Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt
SM, GV
Höheneinstellung fehlt oder unzureichend
SM
6.1.7
Getriebe / Kraftübertragung
(Motor, Kupplung, Getriebe, Kardanwelle, Differenzial, Antriebswellen)
Sicherungsbolzen locker oder fehlen
SM, GV
Getriebewellenlager stark oder übermäßig abgenutzt
SM, GV
Antriebsgelenke stark oder übermäßig abgenutzt
SM, GV
flexible Kupplung (z. B. Hardyscheibe) beschädigt, Risse
SM, GV
Welle beschädigt oder verbogen
SM
Gelenke locker oder Befestigungsschrauben fehlen
SM, GV
Kupplung zeigt Schlupf
LM, SM
Kupplung zeigt übermäßigen Schlupf
GV
Anm.: kein sicheres Anfahren möglich
Kupplung trennt nicht
SM, GV
Lagergehäuse gebrochen oder unsicher
SM, GV
Abdichtung (Antriebswellenmanschette) beschädigt
LM,SM
Abdichtung (Antriebswellenmanschette) fehlt
SM
offensichtlich unzulässige Veränderung am Antriebssystem
SM
6.1.8
Motorhalterungen
Halterungen schadhaft, offensichtlich und schwer beschädigt, locker oder gebrochen
SM, GV
6.1.9
Motorleistung
unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung
SM
unzulässige Veränderung des Motors
SM, GV
offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip- Tuning
SM, GV
6.1.10
Abschleppeinrichtung vorne/hinten
fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich)
SM, VM
6.2
Führerhaus, Karosserie und Aufbauten
6.2.1
Zustand
Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr
SM, GV
offensichtlich gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen
LM, SM, GV
Karosseriesäule unsicher
SM, GV
Korrosionsschäden an tragenden Teilen
LM, SM, GV
Eindringen von Motor- oder Rauchgasen
SM, GV
offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung (Zu- oder Anbauten)
SM, GV
nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten)
VM
nicht genehmigte Veränderungen mit daraus resultierender offensichtlicher Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit
SM, GV
Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsse: ungenügende Befestigung
SM, GV
Laderaumplane, Gestell, Verschlüsse Spiegelgestell beschädigt
LM, SM
Bordwandverschlüsse schadhaft
LM, SM
6.2.2
Befestigung
Karosserie oder Fahrerhaus unsicher
SM, GV
Karosserie/Fahrerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell
SM
Kippmechanismus des Führerhauses beschädigt oder ausgeschlagen
LM, SM
Befestigung der Karosserie/des Fahrerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt
SM, GV
Sicherung fehlt oder unzureichend
SM, GV
Niederspannvorrichtung fehlt, wirkungslos oder stark beschädigt
SM
Hydraulik oder Druckluftteil undicht
LM, SM
Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie stark oder übermäßig korrodiert
SM, GV
Luftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichende Befestigung
LM, SM
6.2.3
Türen und Türanschläge, Schlösser
Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei
SM
Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen
SM, GV
Türe, Scharniere, Anschläge oder Säule sind locker, schadhaft oder fehlen
LM, SM, VM
korrodiert
LM, SM
Fronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt
SM
6.2.4
Boden
Boden unsicher oder schwer beschädigt
SM, GV
wesentliche Schwächung von Bauteilen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie
SM, GV
Korrosions- oder Verformungsschäden
LM, SM
6.2.5
Fahrersitz
locker oder Sitzstruktur defekt
SM, GV
keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung
GV
Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei
SM, GV
Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar
SM
6.2.6
Andere Sitze
defekt oder unsicher
LM, SM
Montage der Sitze nicht vorschriftsmäßig
LM, SM
Sitzpolster schadhaft
LM
Haltegriffe (soweit vorgesehen) fehlen oder locker
SM
Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar
SM
6.2.7
Betätigungseinrichtungen
eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei
SM, GV
Hebel/Pedale nicht gleitsicher
LM
sonstige Mängel
LM, SM
Anm.: unsachgem. Veränderung
6.2.8
Trittstufen / Einstiege
Stufe oder Stufenabsatz unsicher
LM, SM, VM
Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer
SM, GV
falsche Anbringung (zu hoch)
SM, VM
6.2.9
Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen
Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt
SM
andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
hydraulische Einrichtung undicht
LM, SM
6.2.10
Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz
fehlen, sind locker oder schwer korrodiert
LM, SM
ungenügender Abstand zum Rad
LM, SM
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
Spritzschutz fehlt oder ohne entsprechende Genehmigung
SM
für Fahrzeuge der Klassen N2 7,5 t N3 und M3 mit Genehmigung nach dem 08.09.1999
7
Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben
7.1
Sicherheitsgurte / Gurtschlösser und Rückhaltesysteme
7.1.1
Montagesicherheit der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser
Verankerungspunkte schwer beschädigt
SM, GV
Verankerung locker
SM, GV
Befestigung unzureichend dimensioniert
SM, GV
unzulässige Anbringung
SM, VM
7.1.2
Zustand der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser
vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt, ist nicht montiert oder unbrauchbar
SM, VM
Sicherheitsgurt beschädigt
LM, SM
Sicherheitsgurt nicht vorschriftsmäßig
SM
Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei
SM
Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei
SM
7.1.3
Kraftbegrenzer der Sicherheitsgurte
Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet
SM
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
7.1.4
Gurtstraffer
Fehlt, offensichtlich defekt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet
SM
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
7.1.5
Airbag
fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet
SM
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
funktioniert offensichtlich nicht
SM
7.1.6
Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS)
SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin
SM
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
7.2
Feuerlöscher (falls erforderlich)
fehlt
SM, VM
Befestigung mangelhaft
LM, SM
Überprüfungsfrist abgelaufen
SM, VM
Plombierung fehlt
SM, VM
7.3
Schlösser und Diebstahlsicherungen
Diebstahlsicherung funktioniert nicht, verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs
LM
defekt oder sperrt bzw. blockiert unabsichtlich
SM, GV
fehlt
VM
7.4
Warndreieck (falls vorgeschrieben)
fehlt, ist unvollständig oder beschädigt
LM
Nicht vorschriftsmäßig
LM
7.5
Verbandskasten (falls vorgeschrieben)
fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsmäßig
LM
7.6
Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben)
Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand, unzureichende Stabilität oder falsche Abmessungen
SM
Befestigung mangelhaft
LM, SM, GV
7.7
Akustische Warnvorrichtung
funktionslos
SM
funktioniert nicht ordnungsgemäß
LM
Betätigungseinrichtung unsicher
LM
zu laut, zu leise
SM
nicht vorschriftsmäßig
LM
Folgetonhorn (ausgenommen Einsatzfahrzeuge)
SM
Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt
SM, VM
für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3
Rückfahrwarner nicht rückschaltbar (falls vorgeschrieben)
VM
7.8
Geschwindigkeitsmesser
nicht vorschriftsmäßig eingebaut
LM, SM, VM
funktioniert nicht, offensichtlich erhebliche Abweichungen
SM
fehlt
SM
Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
LM
Beleuchtung mangelhaft
LM, SM
Ablesbarkeit mangelhaft
LM, SM
7.9
Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Vorhandensein und Verplombung)
nicht vorschriftsmäßig eingebaut
SM, VM
funktioniert nicht, offensichtlich falsche oder mangelhafte Aufzeichnung
SM
Verplombung schadhaft oder fehlt
SM
Einbauplakette ungültig, fehlt oder ist unleserlich
SM
pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen
SM, VM
unbefugter Eingriff oder offensichtliche Manipulation
SM, VM
Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern
SM
7.10
Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut / vorgeschrieben)
nicht vorschriftsmäßig eingebaut
SM, VM
Einbauplakette ungültig, fehlt oder ist unleserlich
SM
funktioniert offensichtlich nicht
SM
Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft)
SM
Verplombung schadhaft oder fehlt
SM, VM
pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen
SM, VM
Anm: Prüfnachweis muss bei Begutachtung vorgelegt werden
Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern
SM
7.11
Kilometerzähler (falls vorhanden)
Offensichtlich manipuliert (Betrug), um den Kilometerstand eines Fahrzeugs zu verringern oder falsch darzustellen
SM
funktioniert offensichtlich nicht
SM
7.12
Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben)
Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft
SM
Kabel beschädigt
SM
andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt
SM
Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei
SM
ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin
SM
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
7.13
Antimanipulationsmaßnahmen (Klasse L, wenn vorgeschrieben)
Antimanipulationsaufkleber fehlt oder unleserlich
SM
Bauteile entsprechen offensichtlich nicht den Angaben am Antimanipulationsaufkleber
SM
7.14
Ständer, Fußrasten
Ständer fehlt, ist locker, stark korrodiert oder unbrauchbar
SM
Anfahrsicherung (falls vorgeschrieben) ohne Funktion bzw. fehlt, Ständer klappt nicht automatisch in geschlossene Fahrtstellung
SM, GV
Ständer vorschriftswidrig
SM, VM
Ständer in Fahrtstellung nicht fixiert
SM, GV
Fußrasten fehlen, sind locker, stark korrodiert, stark beschädigt oder nicht arretierbar
SM
Fußrastenoberfläche glatt
LM
7.15
Kette /Antriebsriemen
locker
LM, SM, GV
unzulässig abgenützt
SM, GV
Kettenschloss unsachgemäß montiert
SM
Kettenritzel oder Kettenrad abgenützt
LM, SM, GV
Kettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nicht serienmäßig
SM
Kettenspannvorrichtung fehlt
SM, GV
Kettenspannvorrichtung locker, beschädigt, Sicherung fehlt
SM
Kettenschutz (wenn vorgeschrieben) fehlt
SM, GV
Kettenschutz locker, verbogen
SM
offensichtlich ungleichmäßig gedehnte Kette
LM, SM
7.16
Zapfwellenabdeckung
Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine nach 31.12.1985 genehmigt sowie Schutzvorrichtung für Zapfwelle vorhanden und intakt)
LM
Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine mit defekter bzw. ohne Schutzvorrichtung für Zapfwelle)
SM
fehlende oder beschädigte Schutzvorrichtung, die Bestandteil der Genehmigung ist (mit oder ohne intakter Schutzkappe)
SM
Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine vor 1.1.1986 genehmigt und mit nicht genehmigter Schutzvorrichtung)
SM
7.17
Kipp- bzw. Ladevorrichtung
Prüfnachweis fehlt
VM
offensichtliche Mängel
LM, SM
Tragfähigkeitsschild fehlt
VM
Prüfintervall überschritten
SM, VM
7.18
Anlassvorrichtung
ohne Funktion
SM, GV
7.19
Haltegriffe
fehlt, beschädigt oder nicht vorschriftsmäßig
SM
7.20
Druckbehälter
Bescheinigungen fehlen
VM
7.21
Ersatzrad nur für Omnibusse
fehlt oder unbrauchbar
SM, VM
7.22
Kennzeichnungstafeln
fehlen, unbrauchbar
SM, VM
falsche Anbringung
LM, VM
7.23
Aufschriften/Geschwindigkeitsschild
fehlt
LM, VM
7.24
Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3)
geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen
VM
im Zeitraum vom 1. November bis
15. April
7.25
eCall (falls eingebaut, gemäß den EU-Typgenehmigungsvorschriften)
Sichtprüfung und – sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies ermöglichen und die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden – ergänzt durch die Verwendung einer elektronischen Schnittstelle
7.25.1
Einbau und Konfiguration
System oder Bauteil fehlt
SM
falsche Softwareversion
LM
falsche Systemkodierung
LM
7.25.2
Zustand
System oder Bauteile beschädigt
LM
eCall-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin
LM
Ausfall der elektronischen e-Call Steuereinheit
LM
Ausfall der Mobilfunknetz-Kommunikationsausrüstung
LM
Ausfall des GPS-Signals
LM
Audiokomponenten nicht angeschlossen
LM
Stromquelle nicht angeschlossen oder unzureichende Ladung
LM
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
LM
7.25.3
Leistung
Mindestdatensatz (MSD) fehlerhaft
LM
Audiokomponenten funktionieren nicht ordnungsgemäß
LM
7.26
Radar- oder Laserblocker
Radar- oder Laserblocker angebracht
GV
Für Prüfungen gem. § 56 KFG 1967 und § 58 KFG 1967 relevant
8
Umweltbelastung
8.1
Lärmentwicklung
Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2)
LM, SM
Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen
VM
Lärmpegel übersteigt offensichtlich den in den Vorschriften erlaubten Wert
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen)
SM, VM
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen)
GV, VM
ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird
SM, GV
Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen
VM
8.2
Abgasemissionen
8.2.1
Emissionen von Benzinmotoren
8.2.1.1
Abgasnachbehandlungssystem
das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt
SM, GV
Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen
SM
8.2.1.2
Abgase
Für Fahrzeuge mit modernem Abgasnachbehandlungssystem (ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L), die ab dem 1. 1. 2006 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, kann die Messung der Abgase unter folgenden Voraussetzungen entfallen
Auspuffanlage undicht, schadhaft
SM
Zündanlage defekt
SM
Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose
LM, SM
Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig
SM
Bei Kraftfahrzeugen mit Benzinmotor, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L gilt
a) Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe
SM
b) oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten HC-Gehalt und/oder CO-Emissionen folgende Werte
i) bei Kraftfahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem wie z. B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung
HC-Gehalt im Leerlauf des Motors über 600 ppm,
CO-Gehalt über
→ 4,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980 oder
→ 3,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab 1.1.1980
SM
ii) bei Kraftfahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem wie z. B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften
HC-Wert im Leerlauf des Motors über 60 ppm
CO-Gehalt über
→ bei Leerlauf des Motors: 0,5 %
→ bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder
für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden
→ bei Leerlauf des Motors: 0,3 %
→ bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %
SM
c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben
SM
d) bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an
SM
bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht
SM
bei laufendem Motor blinkt OBD-Kontrollleuchte bzw. leuchtet ständig
SM
Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Benzinmotoren, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung
CO-Emissionen überschreiten bei Leerlauf des Motors 4,5 %
SM
Bei technischer Unterwegskontrolle gemäß Richtlinie 2014/47/EU: Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin
SM
8.2.2
Emissionen von Dieselmotoren
8.2.2.1
Abgasnachbehandlungssystem
das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt
SM, GV
Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen
SM
Zu wenig Reagenzmittel (falls anwendbar)
SM
8.2.2.2
Abgastrübung
Für Fahrzeuge, die ab dem 1. 1. 2006 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, kann die Messung der Abgase unter folgenden Voraussetzungen entfallen
Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose
LM, SM
Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig
SM
Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Es ist lediglich eine Sichtprüfung durchzuführen.
a) Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß
SM
b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist und der Absorptionsbeiwert folgende Werte überschreitet
i) bei Kraftfahrzeugen mit Saugmotor 2,5 m 1
SM
ii) bei Kraftfahrzeugen mit Turbomotor 3,0 m 1
SM
iii) bei Kraftfahrzeugen, welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO 4) genehmigt wurden oder
welche gem. den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder
bei Kraftfahrzeugen mit einer erstmaligen Zulassung nach dem 1. Juli 2008 1,5 m –1
SM
iv) bei Fahrzeugen, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) erteilt wurde oder deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde 0,7 m –1.
SM
Bei technischer Unterwegskontrolle gemäß Richtlinie 2014/47/EU: Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin
SM
8.3
Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen
Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften
LM, VM
offensichtlich mangelhaft
SM
8.4
Andere umweltrelevante Positionen
8.4.1
Flüssigkeitsverlust
jeglicher Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung
LM
jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
SM, GV
8.4.2.
Sichtbarer Rauch
starke oder übermäßige Rauchentwicklung
SM, GV
9.
Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)
9.1
Türen
9.1.1
Einstiegs- und Ausstiegstüren
mangelhafte Funktion
SM
Zustand schadhaft
LM, SM
Notsteuerung defekt
SM
Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft
SM
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.1.2
Notausstiege
mangelhafte Funktion
SM, GV
Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich
SM
Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt
SM, GV
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.2
Antibeschlag- und entfrostungssystem
mangelhafte Funktion
LM, SM
Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein
SM, GV
Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft
SM
9.3
Lüftung und Heizung
mangelhafte Funktion
LM, SM
Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein
SM, GV
9.4
Sitze
9.4.1
Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal)
Sitze defekt oder unsicher
LM, SM
Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch
LM, SM
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
Sitzbezüge beschädigt
LM
Sitzplatzanzahl über der genehmigten
SM, GV, VM
9.4.2
Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen)
Sonderausstattung wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft
LM, SM
Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.5
Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen
Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
fehlt, ausgefallen
SM
einzelne Lampen ausgefallen
LM
9.6
Gänge, Stehplätze
Boden unsicher
SM, GV
Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft
LM, SM
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.7
Treppen und Stufen
Zustand schadhaft oder beschädigt
LM, SM, GV
einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei
SM
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.8
Fahrgastkommunikationssystem
System defekt
LM, SM
9.9.
Hinweistafeln
Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich
LM, SM
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.10
Vorschriften für die Beförderung von Kindern
9.10.1
Türen
Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
9.10.2
Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
z. B.: Schulbusse
9.11
Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen
9.11.1
Türen, Rampen und Hebeeinrichtung
mangelhafte Funktion
LM, SM
Zustand schadhaft
LM, SM
Steuerung(en) defekt
LM, SM
Warnvorrichtung(en) defekt
LM, SM
nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
9.11.2
Rollstuhlhalterungen
mangelhafte Funktion
LM, SM
Zustand schadhaft
LM, SM
Steuerung(en) defekt
LM, SM
nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
9.11.3
Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
9.12
Sonstige Sonderausstattungen
9.12.1
Einrichtungen für Nahrungszubereitung
Einrichtung nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Einrichtung derart beschädigt, dass Benutzung gefährlich wäre
SM
9.12.2
Sanitäre Einrichtungen
Einrichtung nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.12.3
Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme)
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.13
Wagenbuch
nicht vorgelegt
VM
(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert
Die Novelle BGBl. II Nr. 181/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet
„1. In der Anlage 6a, Punkt 6. lautet lit. (g)
2. Der Anlage 6a, Punkt 6. werden folgende lit. (h) bis (m) angefügt
3. In der Anlage 6a, Anmerkung lauten lit. (a) bis (f)
§ 6. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Begutachtungsplaketten für historische Fahrzeuge müssen nach dem Muster der Anlage 4a (rot) ausgeführt sein.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 65/2018)
(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.
(4) Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich.
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumetiert)
§ 7. (1) Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu enthalten hat.
(2) Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen
(Zutreffendes ist anzukreuzen)
1. Das digitale Kontrollgerät, das nachfolgend unter 2.) beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ……… eingebaut war, wurde ausgetauscht am: TT. MM. JJJJ.
Hersteller: ……
Modell: …….
Gerätenummer: ……
□ (a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe „Bemerkungen“ unten)
□(b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar
(jeweils Zutreffendes ist anzukreuzen)
(a) Heruntergeladene Daten können nur einem „zuständigen Transportunternehmen“ zur Verfügung gestellt werden, d.h. einem Unternehmen, das sich mittels einer „Unternehmenskarte“ in das Kontrollgerät eingeloggt hat.
(b) Nur Daten, die sich auf das „zuständige Transportunternehmen“ beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.
(d) Ein Antrag auf eine Kopie der Daten soll an die unten genannte gemäß § 24 KFG ermächtigte Stelle geschickt werden. Darin soll angegeben werden, wie die Daten übermittelt werden sollen.
(e) Die Daten werden von der ermächtigten Stelle nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter „1“ genannten Tag aufbewahrt; nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie vernichtet.
Inhaber der Ermächtigung
Name
Adresse
Werkstattkartennumer
geeignete Person (Inhaber der Werkstattkarte)
„
§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen
(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Stellen kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen und für erforderliche Anpassungen und Aktualisierungen dieser Software zu sorgen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.
(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 2,30 Euro pro Begutachtungsplakette festgesetzt. Werden ausschließlich rote Begutachtungsplaketten bestellt, so können bei einer Bestellmenge von bis zu 100 Stück auch angemessene Versandkosten verrechnet werden.
§ 9. (1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.
(2) Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein
(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.
§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind
(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 mit den aktuell verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile zu erfolgen, ausgenommen solcher Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten notwendig sind. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
(3a) Werden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen gerechnet ab dem Tag nach der seinerzeitigen Begutachtung müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.
(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.
§ 10a. (1) Bei technischen Unterwegskontrollen gemäß § 58a KFG 1967 sind einer, mehrere oder alle der im Prüfbericht gemäß Anlage 6a vorgesehenen Prüfpunkte zu überprüfen. Die Zuordnung und Beurteilung festgestellter Mängel richtet sich nach § 10. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht festzuhalten. Die Inhalte des Prüfberichtes müssen dem Muster der Anlage 6a entsprechen. Werden bei der Überprüfung der Abgasemissionen oder der Bremsanlage auch Messungen durchgeführt, so sind auch die Messergebnisse im Prüfbericht festzuhalten. Die für die technischen Unterwegskontrollen eingesetzten Prüforgane müssen mindestens die persönlichen Voraussetzungen des § 3 für die geeigneten Personen erfüllen.
(2) Wird im Zuge einer technischen Unterwegskontrolle auch eine Kontrolle der Ladungssicherung vorgenommen, so ist diese von besonders geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder besonders geschulten Prüforganen unter Beachtung der Vorgaben des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 durchzuführen. Das Kontrollverfahren besteht aus einer Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung geeigneter Maßnahmen in dem Umfang, der zur Sicherung der Ladung erforderlich ist; zusätzlich oder alternativ kann eine Messung der Zugkräfte, eine Berechnung der Wirksamkeit der Sicherung und, falls zutreffend, eine Prüfung der Bescheinigungen erfolgen.
(3) Grundsätzlich ist bei der Ladungssicherung zu beachten, dass die Ladungssicherung folgenden, beim Beschleunigen bzw. Abbremsen des Fahrzeugs auftretenden Kräften standhält
(4) Festgestellte Mängel bei der Ladungssicherung sind in eine der folgenden Mängelgruppen einzustufen
(5) Bei der Bewertung der Mängel kann nach den Vorgaben der Tabelle 1 des Anhang III zur Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134 (auf Seite 201 bis 206 wiedergegeben) vorgegangen werden, wobei die in dieser Tabelle 1 aufgeführten Werte lediglich Richtwerte darstellen und im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung als Richtschnur zur Einstufung des gegebenen Mangels unter Berücksichtigung der besonderen Umstände – abhängig insbesondere von der Art der Ladung und vom Ermessen des Prüfers/des Prüforgans – dienen sollten.
§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens 16-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.
(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens 24-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, der Überziehungsmöglichkeit und der neuerlichen Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.
(2b) Für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen von Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist eine Bescheinigung über die zusätzliche Ausbildung eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte für die geeignete Person erforderlich.
(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen
1.
Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes
Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören.
Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören.
Das Vorhandensein der Einbauplakette und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen.
2.
Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug
2.1
mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte
2.1.1
Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,
2.1.2
Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,
2.1.3
Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe
Die Wegdrehzahl „w“ muss an die Gerätekonstante „k“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
2.2
elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte
2.2.1
Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,
2.2.2
Die Gerätekonstante „k“ muss an die Wegdrehzahl „w“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
3.
Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen
3.1
mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
3.2
verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
3.3
geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.
4.
Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.
5.
Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler
5.1
Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,
5.2
Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.
6.
Schreiben eines Prüfdiagramms
6.1
drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich
des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),
6.2
Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.
6.3
Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.
(3a) Die Prüfung gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat jedenfalls zu umfassen
Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.
(3b) Die Prüfung gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat jedenfalls zu umfassen
Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein,
(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Vor und nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie nach der Prüfung/Kalibrierung ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Die Prüfung/Kalibrierung beinhaltet eine Probefahrt oder eine Fahrt mittels Rollenprüfstand; diese muss mittels Prüfdiagramm oder Tagesausdruck der Werkstattkarte dokumentiert werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen. Die gespeicherten Daten sind den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen.
(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einer leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauplakette zu versehen, welche gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Die Einbauplakette ist an gut sichtbarer Stelle an der B-Säule des Fahrzeuges oder in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern
(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat
(7) Werden bei technischen Unterwegskontrollen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend das Kontrollgerät festgestellt, so sind diese nach Maßgabe des Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49 zu beurteilen.
§ 12. (1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (§ 24a Abs. 6 KFG 1967) und zur Prüfung (§ 24a Abs. 5 KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens mindestens 8-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Kontrollgeräteherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben
(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).
(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach § 11 zur Verfügung stehen
§ 13. (1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.
(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.
(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.
(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch die am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauplakette zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.
(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit vset anzubringen.
(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.
§ 14. Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass
(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134, zuletzt geändert durch die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typengenehmigungsvorschriften, ABl. Nr. L 342 vom 27.09.2021 S. 45, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.
§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.
(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden
(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.
(11) Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2011 entspricht.
(12) Bei den Plakettenherstellern am 20. Juli 2015 vorhandene Folien, die nicht § 7 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 entsprechen, dürfen noch bis spätestens 1. Jänner 2016 zur Herstellung von Begutachtungsplaketten verwendet werden. Diese Begutachtungsplaketten dürfen auch weiterhin vertrieben, ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.
(13) Die ermächtigten Stellen müssen bis spätestens 1. August 2016 eine solche Programmversion im Sinne des § 5 Abs. 2 verwenden, die einen Zugriff auf das letzte abgeschlossene Gutachten im Zuge einer Nachprüfung gem. § 10 Abs. 3a ermöglicht.
(14) An Fahrzeugen angebrachte grüne Begutachtungsplaketten bleiben weiter gültig. Vor dem 20. Mai 2018 bereits hergestellte grüne Begutachtungsplaketten dürfen weiterhin vertrieben und nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 200/2015 ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.
(15) Bereits vor dem 20. Mai 2018 ermächtigte Stellen müssen bis 31. Dezember 2018 alle Geräte im Sinne der Anlage 2a aufweisen. Die Kalibrierfristen für die Messgeräte gemäß Z 3, Z 4, Z 5 und Z 18 entsprechend Anlage 2a sind ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.
(16) Vorhandene Prüfnachweise gemäß Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2018 können für analoge und digitale Kontrollgeräte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 weiterhin bis 31. Dezember 2022 verwendet werden.
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft
(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(8) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft
(9) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 65/2018 treten wie folgt in Kraft
(10) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 258/2022 treten wie folgt in Kraft
(11) Anlage 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.