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10012762 AT

ADR - Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8 - Widerr.

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht ADR - Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8 - Widerr.

ADR - Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8 - Widerr.

Bundesrecht ADR - Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8 - Widerr.

Die Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR Frankreichs, der Schweiz, der Slowakischen Republik, Belgiens, Dänemarks sowie der Tschechischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8 (BGBl. Nr. 229/1996) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997

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