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10012759 AT

ADR - Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1 Ziff. 11b - Wid.

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht ADR - Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1 Ziff. 11b - Wid.

ADR - Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1 Ziff. 11b - Wid.

Bundesrecht ADR - Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1 Ziff. 11b - Wid.

Die Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreichs Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1, Ziff. 11b) in Papiersäcken (BGBl. Nr. 588/1993) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997

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