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10012747 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße – Halbanschlußstelle „Flirsch“ im Bereich der Gemeinde Flirsch

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße – Halbanschlußstelle „Flirsch“ im Bereich der Gemeinde Flirsch

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße – Halbanschlußstelle „Flirsch“ im Bereich der Gemeinde Flirsch

Die Halbanschlußstelle „Flirsch“ im Zuge der S 16 Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Flirsch wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 14,4 des mit BGBl. Nr. 658/1995 verordneten Abschnittes „Pians-Flirsch“ der S 16 Arlberg Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit der L 68 Stanzertalstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Flirsch aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Staßenabschnitt (Anm.: richtig: Straßenabschnitt) Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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