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10012739 AT

Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet

Bundesrecht Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind

§ 1. (1) Nachstehend genannte ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendete Liegenschaften sind von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft ausgenommen

Nr.

Bezirksgericht

Grundbuch

Einlagezahl

Grundstücksnummer

1

Döbling

Grinzing

1423

794/3

794/6

2

für ZRS Graz

Ragnitz

178

103/2

. 131

3

Klagenfurt

Pakein

104

448/31

448/32

448/96

448/107

614/37

. 82

4

Innsbruck

Mühlau

543

. 252

5

Salzburg

Mönchsberg

55

2640/1

2642/5

2643/2

4349

(2) Die Verwaltung dieser Liegenschaften verbleibt beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

Bundesrecht Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind

§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Mai 1996 in Kraft.

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