Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind
Gesetzestext (3 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet
§ 1. (1) Nachstehend genannte ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendete Liegenschaften sind von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft ausgenommen
Nr.
Bezirksgericht
Grundbuch
Einlagezahl
Grundstücksnummer
1
Döbling
Grinzing
1423
794/3
794/6
2
für ZRS Graz
Ragnitz
178
103/2
. 131
3
Klagenfurt
Pakein
104
448/31
448/32
448/96
448/107
614/37
. 82
4
Innsbruck
Mühlau
543
. 252
5
Salzburg
Mönchsberg
55
2640/1
2642/5
2643/2
4349
(2) Die Verwaltung dieser Liegenschaften verbleibt beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Mai 1996 in Kraft.