Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
28.06.1996
Deutsch, Englisch, Litauisch
N9199760669J
Abflugpunkte
Ankunftspunkte
Punkte in Österreich
Punkte in Litauen
Abflugpunkte
Ankunftspunkte
Punkte in Litauen
Punkte in Österreich
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern sich im Zusammenhang nichts anderes ergibt
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 325/1983
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt den folgenden Bedingungen
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Luftverkehrsabkommen (Litauen)
Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien am 28. Juni 1996 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, litauischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.