Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10012694 AT

Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

Bundesrecht Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

§ 1. Der Sitz der Eichämter wird wie folgt bestimmt

Bregenz, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems an der Donau, Linz, Salzburg, Wien

Bundesrecht Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

§ 2. Die fachlichen Befugnisse der Eichämter umfassen

Bundesrecht Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse, BGBl. Nr. 320/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 423/1995, außer Kraft.

(3) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2023 tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →