10012653
AT
ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen
2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Bundesrecht ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen
12.10.1995
*Italien 407/1996
N9199656879J
Bundesrecht ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen
(1) Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen
(3) Diese Vereinbarung gilt für Straßenbeförderungen nach und von Flughäfen in Österreich und allen anderen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.