Luftverkehrsabkommen - ziviler Luftverkehr - Änderung (China)
Gesetzestext (2 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - ziviler Luftverkehr - Änderung (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1996
Inkrafttretensdatum
01.04.1996
Langtitel
Änderung des Anhangs zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr
StF: BGBl. Nr. 208/1996
Ratifikationstext
Die Änderung ist gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens mit 1. April 1996 in Kraft getreten.
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
GZ 33.36.3/3-III.7/96
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Volksrepublik China seine besten Empfehlungen und beehrt sich, das Abkommen zwischen den Zivilluftfahrtsbehörden Chinas und Österreichs betreffend die Änderungen der Artikel 1 (a) und (b) des Anhangs zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr *) vom 12. September 1985 zu bestätigen.
Artikel 1 (a) und (b) des Anhangs lauten wie folgt
„(1) Flugstrecke
(Übersetzung)
BOTSCHAFT DER VOLKSREPUBLIK CHINA
IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
BB-1996-14
Die Botschaft der Volksrepublik China in der Republik Österreich entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre besten Empfehlungen und beehrt sich, sich auf die Note Nr. 33.36.3/2-III.7/96 zu berufen, die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich mit Datum 1. April 1996 übermittelt wurde und deren Inhalt wie folgt lautet
„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ... (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ... in Kraft treten.“
Die Botschaft beehrt sich, das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich zu informieren, daß die Regierung der Volksrepublik China den Inhalt der obgenannten Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten bestätigt, und beehrt sich weiters zuzustimmen, daß seine Note und ihre Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Österreichischen Bundesregierung bilden, welches am Tag des Erhalts dieser Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Volksrepublik China benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 1. April 1996
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
Wien
_________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1986