10012603
AT
ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten
2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Bundesrecht ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten
12.09.1995
*Norwegen 47/1996 *Polen, 47/1996
N9199653417J
Bundesrecht ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2900 und 2901 unterliegen Transportüberwachungsgeräte mit
(2) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.