ADR - Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen
Gesetzestext (2 Artikel)
ADR - Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen
(1) Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 ADR''.
(3) Diese Vereinbarung gilt für Straßenbeförderungen nach und von Flughäfen in Österreich und allen anderen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
Bern, am 24. Mai 1995
Wien, am 30. Oktober 1995