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10012528 AT

ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

*Portugal III 120/1997 *Schweden III 29/1997 *Vereinigtes Königreich 564/1995

N9199550087J

Bundesrecht ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

(1) Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen

(3) Diese Vereinbarung gilt für Straßenbeförderungen nach und von Flughäfen im Vereinigten Königreich und allen anderen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

London, am 11. Mai 1995

Wien, am 25. Juli 1995

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