Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs
Gesetzestext (5 Artikel)
Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs
§ 1. (1) Vom Nachtfahrverbot des § 42 Abs. 6 StVO sind Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs im Sinne des § 2 Z 40 KFG 1967 zu und von den nachstehend angeführten Bahnhöfen und Häfen auf folgenden Straßen und Straßenstrecken in beiden Fahrtrichtungen ausgenommen
(2) Zum Wiener Südbahnhof auf der
(3) Zum Grazer Ostbahnhof auf der
(4) Zum Bahnhof Villach-Fürnitz auf der
(5) Zum Verschiebebahnhof Wels auf der
(6) Zum Bahnhof Brennersee auf der 1. A 13 Brennerautobahn vom Grenzübergang Brenner bis zur Abfahrt Brennersee, weiter über B 182 Brenner Bundesstraße.
(7) Zum Salzburger Hauptbahnhof auf der A1 Westautobahn vom Grenzübergang Walserberg bis Abfahrt Salzburg Nord (Exit 288), weiter über die Salzburgerstraße, Vogelweiderstraße, Gnigler Straße, Lastenstraße.
(8) Zum ÖBB Terminal Wörgl auf der A 12 Inntalautobahn vom Grenzübergang Kiefersfelden bis zur Ausfahrt Wörgl West und weiter über die B 171 Tirolerstraße
(9) Zum Wien Freudenau Hafen CCT auf der
(10) Zum Krems a.d. Donau CCT auf der
(11) Zum Enns Hafen CCT auf der
(12) Zum Linz Stadthafen CCT auf der
§ 2. Bei den unter § 1 angeführten Fahrten ist ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitzuführen, aus dem hervorgeht, daß das Lastkraftfahrzeug anschließend mit der Eisenbahn befördert wird oder bereits befördert wurde.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989, BGBl. Nr. 528/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 274/1990 mit der ein Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf bestimmten Autobahnen verhängt wurde, außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.