Kinderradfahrausweis-Verordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Kinderradfahrausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 947/1994
Inkrafttretensdatum
30.11.1994
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über das Aussehen des Radfahrausweises für Kinder (Kinderradfahrausweis-Verordnung)
StF: BGBl. Nr. 947/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 65 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
§ 1. Der Radfahrausweis ist entsprechend der Anlage mit einer Länge von 85 mm und einer Breite von 55 mm auszuführen. An geeigneter Stelle kann das Zeichen einer gemeinnützigen Organisation, die die Herstellung des Ausweises finanziell unterstützt, aufscheinen.
§ 2. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Radfahrausweise gelten als Radfahrausweise im Sinne dieser Verordnung. Ausweisformulare, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Juli 1995 verwendet werden.