Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10012449 AT

Luftverkehrsabkommen - Flugverkehr - Änderung (Malaysia)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen - Flugverkehr - Änderung (Malaysia)

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Flugverkehr - Änderung (Malaysia)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 833/1994

Inkrafttretensdatum

13.11.1994

Langtitel

Notenwechsel betreffend Abänderung des Flugstreckenplanes zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malaysia über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und über ihre Hoheitsgebiete hinaus

StF: BGBl. Nr. 833/1994

Ratifikationstext

Der Notenwechsel tritt gemäß Art. 11 Abs. 3 des Abkommens mit 13. November 1994 in Kraft.

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen - Flugverkehr - Änderung (Malaysia)

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Nr. 40.60/11-A/94

Die österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium von Malaysia seine Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf das am 22. November 1976 in Kuala Lumpur unterzeichnete und am 21. Jänner 1977 in Kraft getretene „Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malaysia über den Flugverkehr zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malaysia über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und über ihre Hoheitsgebiete hinaus “ *) das Ergebnis der am 4. März in Wien unter Teilnahme von Vertretern der Luftverkehrsbehörden der Vertragsparteien gemäß Art. 11 des oben erwähnten Abkommens abgehaltenen Beratungen zu bestätigen. Die Luftverkehrsbehörden der Vertragsparteien haben sich auf folgenden Wortlaut des Flugstreckenplans (der den bestehenden ersetzt) zu gegenständlichem Abkommen geeinigt

Abgangspunkte

Ankunftspunkte

Punkte in Österreich

Punkte in Malaysia

Abgangspunkte

Ankunftspunkte

Punkte in Malaysia

Punkte in Österreich

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.“

Im Einklang mit Art. 11 Absatz 3 des gegenständlichen Abkommens schlägt die Botschaft vor, daß der neue Flugstreckenplan 60 (sechzig) Tage nach dem Datum der Antwortnote des Außenministeriums von Malaysia in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium die Versicherung seiner Hochachtung zu erneuern.

Kuala Lumpur, am 31. Mai 1994

AUSSENMINISTERIUM

Wisma Putra

(Übersetzung)

E 29/94

Das Außenministerium entbietet der Österreichischen Botschaft in Kuala Lumpur seine Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf deren Verbalnote Nr. 40.60/15-A/94 vom 12. September 1994 zu informieren, daß die Regierung von Malaysia den neuen Flugstreckenplan des Luftverkehrsabkommens zwischen Malaysia und Österreich angenommen hat. Der neue Flugstreckenplan tritt 60 (sechzig) Tage nach dem Datum dieser Note in Kraft. Das Außenministerium benützt diese Gelegenheit, der österreichischen Botschaft die Versicherung seiner Hochachtung zu erneuern.

Botschaft der Republik Österreich

KUALA LUMPUR

14. September 1994

_____________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1977

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →