Ziviltechnikerprüfung (ziviltechnikerprüfung)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Ziviltechnikerprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 750/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2019
Index
95/06 Ziviltechniker
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerprüfung
StF: BGBl. Nr. 750/1994
Änderung
BGBl. II Nr. 490/2001
BGBl. I Nr. 29/2019 (BG) (NR: GP XXVI RV 478 AB 530 S. 68. BR: AB 10155 S. 891.)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
EURO-Sammelverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit – BGBl. II Nr. 490/2001
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012428
Dokumentnummer
NOR40214277
§ 1. Dem Prüfungswerber ist Ort, Tag und Stunde des Prüfungsbeginnes bekanntzugeben. Er hat sich zur festgesetzten Zeit dem Vorsitzenden vorzustellen und den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, zu übergeben. Ergibt sich aus daraus angebrachten Vermerken gemäß § 15 Ziviltechnikergesetz 1993, daß der Prüfungswerber die Prüfung bereits zweimal wiederholt hat, ist er von der Prüfung auszuschließen. Der Prüfungswerber hat vor Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er die Prüfungsgebühr einbezahlt hat.
§ 2. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben sich in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge an der Prüfung zu beteiligen. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wird. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 3. Über die Prüfung und die daran anschließende Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift zu führen.
§ 4. Der Beschluß der Prüfungskommission ist dem Prüfungswerber vor versammelter Kommission bekanntzugeben.
§ 5. Auf dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, ist zu vermerken, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wurde. Außerdem ist ihm darüber ein Prüfungszeugnis auszustellen.
§ 7. (1) Der Prüfungsgegenstand „Österreichisches Verwaltungsrecht“ umfaßt
Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze; Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte.
(2) Der Prüfungsgegenstand „Betriebswirtschaftslehre“ umfaßt
Grundkenntnisse über Kostenrechnung, Personalführung und Organisation, Buchhaltung, Investition und Finanzierung.
(3) Der Prüfungsgegenstand „rechtliche und fachliche Vorschriften“ umfaßt
Grundzüge der für das Fachgebiet maßgeblichen Verwaltungsvorschriften und Normen.
(4) Der Prüfungsgegenstand „Berufs- und Standesrecht“ umfaßt
Ziviltechnikergesetz, Ziviltechnikerkammergesetz, Standesregeln, Honorarleitlinien, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen.
§ 8. Die Prüfung ist mündlich und in deutscher Sprache durchzuführen.
§ 9. § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.