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Ziviltechnikerprüfung (ziviltechnikerprüfung)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Ziviltechnikerprüfung

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Kurztitel

Ziviltechnikerprüfung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 750/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerprüfung

StF: BGBl. Nr. 750/1994

Änderung

BGBl. II Nr. 490/2001

BGBl. I Nr. 29/2019 (BG) (NR: GP XXVI RV 478 AB 530 S. 68. BR: AB 10155 S. 891.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

EURO-Sammelverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit – BGBl. II Nr. 490/2001

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012428

Dokumentnummer

NOR40214277

Bundesrecht Ziviltechnikerprüfung

§ 1. Dem Prüfungswerber ist Ort, Tag und Stunde des Prüfungsbeginnes bekanntzugeben. Er hat sich zur festgesetzten Zeit dem Vorsitzenden vorzustellen und den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, zu übergeben. Ergibt sich aus daraus angebrachten Vermerken gemäß § 15 Ziviltechnikergesetz 1993, daß der Prüfungswerber die Prüfung bereits zweimal wiederholt hat, ist er von der Prüfung auszuschließen. Der Prüfungswerber hat vor Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er die Prüfungsgebühr einbezahlt hat.

Bundesrecht Ziviltechnikerprüfung

§ 2. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben sich in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge an der Prüfung zu beteiligen. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wird. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bundesrecht Ziviltechnikerprüfung

§ 3. Über die Prüfung und die daran anschließende Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift zu führen.

Bundesrecht Ziviltechnikerprüfung

§ 4. Der Beschluß der Prüfungskommission ist dem Prüfungswerber vor versammelter Kommission bekanntzugeben.

Bundesrecht Ziviltechnikerprüfung

§ 5. Auf dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, ist zu vermerken, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wurde. Außerdem ist ihm darüber ein Prüfungszeugnis auszustellen.

Bundesrecht Ziviltechnikerprüfung

§ 7. (1) Der Prüfungsgegenstand „Österreichisches Verwaltungsrecht“ umfaßt

Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze; Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte.

(2) Der Prüfungsgegenstand „Betriebswirtschaftslehre“ umfaßt

Grundkenntnisse über Kostenrechnung, Personalführung und Organisation, Buchhaltung, Investition und Finanzierung.

(3) Der Prüfungsgegenstand „rechtliche und fachliche Vorschriften“ umfaßt

Grundzüge der für das Fachgebiet maßgeblichen Verwaltungsvorschriften und Normen.

(4) Der Prüfungsgegenstand „Berufs- und Standesrecht“ umfaßt

Ziviltechnikergesetz, Ziviltechnikerkammergesetz, Standesregeln, Honorarleitlinien, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen.

Bundesrecht Ziviltechnikerprüfung

§ 8. Die Prüfung ist mündlich und in deutscher Sprache durchzuführen.

Bundesrecht Ziviltechnikerprüfung

§ 9. § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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