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10012392 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn – Anschlußstelle Wels/West (Direktrampe A 8 – B 1) im Bereich der Stadt Wels

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn – Anschlußstelle Wels/West (Direktrampe A 8 – B 1) im Bereich der Stadt Wels

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn – Anschlußstelle Wels/West (Direktrampe A 8 – B 1) im Bereich der Stadt Wels

Der Verlauf der zusätzlichen Direktrampe in der Anschlußstelle Wels/West der A 8 Innkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt Wels wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Direktrampe A 8 - B 1 im Bereich der bestehenden Anschlußstelle Wels/West der A 8 Innkreis Autobahn beginnt bei AB-km 11,3455 und stellt eine zusätzliche Verbindung zur B 1 Wiener Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Direktrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wels aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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