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Schulwegsicherungsverordnung

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Schulwegsicherungsverordnung

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Kurztitel

Schulwegsicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 790/1994

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sicherung des Schulweges und des Weges zum und vom Kindergarten (Schulwegsicherungsverordnung)

StF: BGBl. Nr. 790/1994

Änderung

BGBl. II Nr. 371/1998

BGBl. II Nr. 399/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29a Abs. 4 und § 97a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet

Bundesrecht Schulwegsicherungsverordnung

(Anm.: Anlage 1 (Formular) als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Schulwegsicherungsverordnung

§ 1. Die Behörde hat Schülerlotsen (§ 29a StVO) und mit der Sicherung des Schulweges, des Weges zum oder vom Kindergarten oder mit der Begleitung von geschlossenen Kindergruppen betrauten Personen (§ 97a StVO) für die Dauer ihrer Betrauung zur Verfügung zu stellen

Bundesrecht Schulwegsicherungsverordnung

(Anm.: Anlage 2 (Formular) als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Schulwegsicherungsverordnung

§ 2. (1) Der Signalstab besteht aus einem Stiel aus leichtem Material und einer an einem Stielende angebrachten runden Scheibe, beiderseits rot mit einem weißen Rand. Sie hat entweder voll rückstrahlend oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen zu sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht muss sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich sichtbar rot rückstrahlen oder rotes Licht ausstrahlen.

(2) Einem Signalstab gemäß Abs. 1 ist ein leuchtender Anhaltestab gleichzuhalten.

Bundesrecht Schulwegsicherungsverordnung

§ 3. (1) Gemäß § 97a StVO betraute Personen haben von der Fahrbahn aus durch Hochheben des Signalstabes die Aufforderung zum Anhalten zu geben. Schülerlotsen haben bei der Begleitung der die Fahrbahn überquerenden Kinder den Signalstab hochzuhalten.

(2) Der Signalstab ist bei der Zeichengebung senkrecht zur Fahrtrichtung zu halten, daß seine Scheibe für Lenker herannahender Fahrzeuge deutlich sichtbar ist.

Bundesrecht Schulwegsicherungsverordnung

§ 4. (1) Die Schutzausrüstung ist mit Streifen aus rückstrahlendem Material zu versehen und besteht aus einem Mantel, einer Jacke, einer Warnweste oder einem Regenumhang sowie einer Mütze, jeweils in den Farben weiß oder gelb.

(2) Sofern sich auf der Schutzausrüstung eine Aufschrift befindet, darf diese nach ihrer Größe und Beschaffenheit nicht die Erkennbarkeit der Schutzausrüstung beeinträchtigen.

Bundesrecht Schulwegsicherungsverordnung

§ 5. Bisherige Betrauungen mit der Sicherung des Schulweges nach § 97a StVO und ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit.

Bundesrecht Schulwegsicherungsverordnung

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 25. November 1976, BGBl. Nr. 677, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 493/1984, über die Sicherung des Schulweges tritt mit Ablauf des 30. Septembers 1994 außer Kraft.

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