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10012269 AT

ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% - Wid.

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% - Wid.

ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% - Wid.

Bundesrecht ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% - Wid.

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Justizminister des Königreiches Dänemark nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure (BGBl. Nr. 122/1990) ist aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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