Fertigpackungsverordnung (fertigpackungsverordnung)
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Gesetzestext (24 Artikel)
Fertigpackungsverordnung
Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß § 6 wird wie folgt festgelegt
Es wird eine Stichprobe von Maßbehältnis-Flaschen desselben Musters und derselben Herstellung aus einem Los entnommen, das grundsätzlich der Produktion einer Stunde entspricht.
Ist das Ergebnis dieser Prüfung nicht zufriedenstellend, so ist eine zweite Prüfung vorzunehmen. Diese kann entweder bei einer weiteren Stichprobe, die einem Los entnommen worden ist, das der Produktion eines längeren Zeitraums entspricht, oder an Hand der Ergebnisse auf den Kontrollkarten des Herstellers, wenn die Produktion des Unternehmens einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anerkannten Kontrolle unterzogen worden ist, vorgenommen werden.
Die Anzahl der Maßbehältnis-Flaschen der Stichprobe beträgt 35.
Die Maßbehältnis-Flaschen werden leer gewogen.
Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte mit einer Temperatur von 20 ºC bis zu der zu überprüfenden Füllhöhe gefüllt.
Sie werden voll gewogen.
Die Kontrolle ist mit einem geeichten und für den Verwendungszweck geeigneten Meßgerät vorzunehmen. Die Unsicherheit in der Messung des Volumens darf höchstens 1/5 der Fehlergrenzen für das Nennvolumen der Maßbehältnis-Flaschen betragen.
Zu berechnen sind
Der Mittelwert /Dokumente/Bundesnormen/NOR12153654/image001.pngnach der folgenden Formel
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12153654/image002.png
wobei xi die jeweils gemessenen Volumen der 35 Maßbehältnis-Flaschen der Stichprobe darstellen.
Die Standardabweichung s der gemessenen Volumen der Stichprobe nach folgender Formel
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12153654/image003.png
Weiters sind die obere Toleranzgrenze To (Summe aus dem Nennvolumen und der Fehlergrenze für dieses Volumen) sowie die untere Toleranzgrenze Tu (Differenz zwischen dem Nennvolumen und der Fehlergrenze für dieses Volumen) zu berechnen.
Das Los wird als vorschriftsmäßig im Sinne der Verordnung angesehen, wenn die Werte für den Mittelwert und die Standardabweichung gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfüllen
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12153654/image004.png
Die Fertigpackungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 867/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG ABl. Nr. L 217/18 vom 5. August 1998 notifiziert (Notifikationsnummer 2000/329/A).
§ 1. (1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben meßtechnischen Garantien zuläßt wie Glas, sofern
(2) Das „Nennvolumen“ Vn ist das auf der Maßbehältnis-Flasche angegebene Flüssigkeitsvolumen, das sie enthalten soll, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen gefüllt wird.
(3) Das „Randvollvolumen“ einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.
(4) Das „tatsächliche Füllvolumen“ oder „Füllvolumen“ einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie bei genauer Einhaltung der theoretischen Füllbedingungen für das Erreichen des Nennvolumens tatsächlich enthält.
(5) Der „Leerraum“ einer Maßbehältnis-Flasche ist die Differenz zwischen dem Randvollvolumen und dem Nennvolumen.
Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß § 13 wird wie folgt festgelegt
Die Ermittlung der Füllmenge der Fertigpackungen hat entweder unmittelbar mit Hilfe von Waagen oder Volumenmeßgeräten oder, wenn es sich um eine Flüssigkeit handelt, mittelbar durch Wägung des Füllgutes und Messung von dessen Dichte zu erfolgen. Unabhängig von der verwendeten Methode darf der Fehler bei der Messung der Füllmenge einer Fertigpackung höchstens ein Fünftel der zulässigen Minusabweichung der Nennfüllmenge betragen.
Die Fertigpackungen werden stichprobenweise geprüft. Die Stichprobenprüfung umfaßt zwei Teile
Die Prüfung, die sich auf die Füllmenge jeder einzelnen Fertigpackung der Stichprobe erstreckt sowie die Prüfung, die sich auf den Mittelwert der Füllmenge aller Fertigpackungen der Stichprobe erstreckt.
Ein Los von Fertigpackungen entspricht, wenn die Ergebnisse beider Prüfungen den Annahmekriterien entsprechen.
Für jede der beiden Prüfungen werden zwei Stichprobenpläne vorgesehen, die wie folgt zu verwenden sind
Stichprobenpläne für die nicht zerstörende Prüfung (keine Öffnung der Fertigpackung) sowie
Stichprobenpläne für die zerstörende Prüfung (Öffnung und Zerstörung der Fertigpackung).
Die zerstörende Prüfung ist nur dann zulässig, wenn eine nicht zerstörende Prüfung praktisch nicht möglich ist. Sie ist bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen nicht anzuwenden.
2.1.1.
Das Los besteht aus der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Füllmenge, gleichen Musters und der gleichen Herstellung, die am selben Ort abgefüllt werden und die Gegenstand der Prüfung sind. Ihre Wirkung ist auf die nachstehend festgelegten Werte begrenzt.
2.1.2.
Werden die Fertigpackungen am Schluß des Abfüllvorganges geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfanges. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.
2.1.3.
Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende Prüfung gegebenenfalls auf 100% des Losumfanges.
2.1.4.
Für die unter den Nummern 2.2. und 2.3. vorgesehenen Prüfungen muß eine ausreichende Anzahl von Fertigpackungen dem Los in zufälliger Reihenfolge entnommen werden, damit die Prüfung durchgeführt werden kann, die die meisten Stichproben erfordert. Für die weitere Prüfung werden die erforderlichen Stichproben der ersten Stichprobe in zufälliger Reihenfolge entnommen und gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung muß vor Beginn der Messungen erfolgt sein.
Losumfang
Stichprobe
Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen
Reihenfolge
Umfang
kumulierter Umfang
Annahme-zahl
Ablehnungs-zahl
100-500
1.
30
30
1
3
2.
30
60
4
5
501-3 200
1.
50
50
2
5
2.
50
100
6
7
3 201 und mehr
1.
80
80
3
7
2.
80
160
8
9
2.2.2. Zerstörende Prüfung
Losumfang
Stichprobe
Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen
Umfang
Annahme-zahl
Ablehnungs-zahl
unabhängig vom Umfang (größer oder gleich 100)……
20
1
2
Zu berechnen sind
Der Mittelwert /Dokumente/Bundesnormen/NOR12153655/image001.png nach folgender Formel
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12153655/image002.png
wobei xi die jeweils gemessenen Füllmengen der n Stichproben darstellen.
Die Standardabweichung s der gemessenen Füllmengen der Stichprobe nach folgender Formel
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12153655/image003.png
Die Bestimmungen gelten als erfüllt, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden
Zahl für die nicht zerstörende Prüfung
Losumfang
Stichprobe
Annahmezahl
Reihen-folge
Umfang
kumulierter Umfang
100-500
1.
30
30
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12153655/image004.png ≥ Qn – 0,503 s
2.
30
60
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12153655/image004.png ≥ Qn – 0,344 s
501-3 200
1.
50
50
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12153655/image004.png ≥ Qn – 0,379 s
2.
50
100
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12153655/image004.png ≥ Qn – 0,262 s
3 201 und mehr
1.
80
80
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12153655/image004.png ≥ Qn – 0,295 s
2.
80
160
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12153655/image004.png ≥ Qn – 0,207 s
Zahl für die zerstörende Prüfung
Losumfang
Stichproben-umfang
Annahmezahl
unabhängig vom Umfang (größer oder gleich 100)
20
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12153655/image004.png ≥ Qn – 0,640s
§ 2. (1) Die zulässigen Abweichungen vom Nennvolumen sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt
Nennvolumen Vn
Zulässige Abweichungen
(Plus und Minus)
Milliliter
in % von Vn
in Milliliter
50
bis
100
–
3
100
bis
200
3
–
200
bis
300
–
6
300
bis
500
2
–
500
bis
1 000
–
10
1 000
bis
5 000
1
–
(2) Die Fehlergrenzen für das Randvollvolumen sind gleich den Fehlergrenzen für das Nennvolumen.
(3) Die systematische Ausnutzung der nach Abs. 1 festgelegten Fehlergrenzen ist unzulässig.
(4) Der Abstand zwischen der theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen und der oberen Randebene sowie der Leerraum muß für alle Flaschen desselben Musters (alle nach der gleichen Zeichnung hergestellten Flaschen) annähernd konstant sein.
(5) Alle Fehlergrenzen und Volumenangaben beziehen sich auf eine Temperatur von 20 ºC.
Stiller Wein
Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig
ml: 100 — 187 — 250 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500
Gelbwein
Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig
ml: 620
Schaumwein
Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1500 ml sind ausschließlich die fünf nachstehenden Nennfüllmengen zulässig
ml: 125 — 200 — 375 — 750 — 1500
Likörwein
Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig
ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500
Aromatisierter Wein
Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig
ml: 100 — 200 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500
Spirituosen
Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Nennfüllmengen zulässig
ml: 100 — 200 — 350 — 500 — 700 — 1000 — 1500 — 1750 — 2000
§ 3. Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Maßbehältnis-Flaschen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12153637/image001.png
Stiller Wein
Wein im Sinne von Anhang IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code ex 2204).
Gelbwein
Wein im Sinne von Anhang IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“, „Arbois“, „L’Etoile“ und „Château-Chalon“ in Flaschen im Sinne von Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 118 vom 4.5.2002, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 382/2007, ABl. Nr. L 95 vom 5.4.2007, S. 12.
Schaumwein
Wein im Sinne von Anhang IV, Punkte 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 der der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code 2204 10).
Likörwein
Wein im Sinne von Anhang IV, Punkt 3 der der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code 2204 21 – 2204 29).
Aromatisierter Wein
Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991, S. 1, in der Fassung der Beitrittsakte von 2005 (KN-Code 2205).
Spirituosen
Spirituosen im Sinne von Artikel 2(1) und 2(2) der Verordnung (EWG) Nr. 110/2008 des europäischen Parlamentes und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen, ABl. Nr. L 39, 13.2.2008 S. 1 (KN-Code 2208).
§ 4. (1) Maßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen
bis
20 cl
mindestens 3 mm
20 cl
bis
100 cl
mindestens 4 mm
100 cl
mindestens 6 mm
(2) Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.
§ 5. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, daß die Maßbehältnis-Flaschen dieser Verordnung entsprechen. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
§ 6. (1) Die Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung von Maßbehältnis-Flaschen mit dieser Verordnung wird von den Eichbehörden durch Stichproben beim Hersteller oder, wenn dies praktisch nicht durchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 1 beschriebenen Methode vorgenommen.
(2) Die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen oder Kontrollen nach § 5 Abs. 1 sind der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
§ 7. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
§ 8. (1) Die „Nennfüllmenge“ Qn („Nenngewicht“ oder „Nennvolumen“) einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen. Es ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung enthalten soll.
(2) Die „Füllmenge“ einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, die sie tatsächlich enthält.
(3) Die „Minusabweichung“ einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, um die die Füllmenge unter der Nennfüllmenge der betreffenden Fertigpackung liegt.
(4) Die „Mindestfüllmenge“ einer Fertigpackung errechnet sich aus der Nennfüllmenge verringert um die maximale Minusabweichung. Die Mindestfüllmenge ist die Erzeugnismenge, die in einer Fertigpackung enthalten sein muß, um nicht als fehlerhafte Packung zu gelten.
§ 9. (1) Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt
Nennfüllmenge Qn
Zulässige Minusabweichungen
Milliliter oder Gramm
in % von Qn
in Milliliter oder Gramm
5 bis
50
9
–
50 bis
100
–
4,5
100 bis
200
4,5
–
200 bis
300
–
9
300 bis
500
3
–
500 bis
1 000
–
15
1 000 bis
10 000
1,5
–
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnete Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmilliliter aufzurunden.
(2) Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge.
(3) Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Abs. 1 angegebenen Grenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Vorschriften entspricht.
(4) Bei der Angabe der Nennfüllmenge in Volumeneinheiten gilt als Bezugstemperatur 20 ºC (ausgenommen tiefgekühlte oder gefrorene Erzeugnisse).
§ 10. (1) Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40105218/image001.png
(2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 11. (1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen
Packungsgröße in
Mindestschriftgröße in Millimeter
Gramm
Zentiliter
bis
50
bis
5
2
50
bis
200
5
bis
20
3
200
bis
1 000
20
bis
100
4
1 000
100
6
(2) Andere als die im Anhang 3 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegen gesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.
(3) Wird das Zeichen nach § 10 Abs. 1 auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.
(4) Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.
§ 12. (1) Der Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, daß die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muß nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen, haben mindestens das Erzeugnis nach Art und Nennfüllmenge, das Gewicht der Umhüllung, den Stichprobenumfang und das Ergebnis, den Zeitpunkt der Prüfung und eine Identifikation des Prüfers zu enthalten, und sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Wird die Füllmenge nicht gemessen, so muß der Hersteller die Kontrolle in einer Weise durchführen, daß die Füllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat. Dazu hat der Hersteller nach einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anerkannten Verfahren bei der Herstellung eine entsprechende Kontrolle vorzunehmen.
(3) Bei der Einfuhr kann der Importeur anstelle einer Messung oder einer Kontrolle auch den Nachweis erbringen, daß er über hinreichende Garantien verfügt, um seine Verantwortung übernehmen zu können. Die Eichbehörde hat diese Angaben zu überprüfen und zu bewerten.
(4) Die Kontroll- oder Meßvorschriften gelten ebenfalls als erfüllt, wenn bei der Herstellung der Fertigpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet und entsprechend gefüllt werden.
§ 13. (1) Die Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird von der Eichbehörde stichprobeweise beim Hersteller oder, wenn dies praktisch undurchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 2 beschriebenen Methode vorgenommen. Ist die Prüfung bei diesen Stellen nicht möglich, so kann sie auch in allen Stufen des Handels erfolgen.
(2) Die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen oder Kontrollen nach § 12 Abs. 1 und 2 sind der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
§ 14. Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge innerhalb des aufgeführten Füllmengenbereiches einem der zugeordneten Werte entspricht. Dabei gelten für die Erzeugnisse des Anhanges 3 die Begriffsbestimmungen des Anhanges 4.
§ 15. (1) Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.
(2) Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.
§ 16. (1) Auf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.
(2) In Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden.
§ 17. Bei der Prüfung der Lose nach den Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind beanstandete Lose von der Eichbehörde so zu markieren, daß ein Inverkehrbringen nicht mehr möglich ist.
§ 18. Für die entnommenen Fertigpackungen ist für die zerstörende Prüfung auf Antrag dann eine Entschädigung in der Höhe des nachzuweisenden Gestehungspreises zu bezahlen, wenn die Kontrolle durch die Eichbehörde zu keiner Beanstandung geführt hat.