Eich-Zulassungsverordnung
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
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Kurztitel
Eich-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 785/1992
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Zulassung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sowie die bei der Zulassung und Eichung zu verwendenden Zeichen und Stempel (Eich-Zulassungsverordnung)
StF: BGBl. Nr. 785/1992 [CELEX-Nr.: 371L0316, 372L0427, 383L0575, 387L0354 und 388L0665]
Änderung
BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
BGBl. II Nr. 274/2006 [CELEX-Nr.: 32004L0022]
BGBl. II Nr. 172/2008
BGBl. II Nr. 31/2016 [CELEX-Nr.: 32014L0032]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 18 Z 4, 36 Abs. 3 und 38 Abs. 8 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet
§ 1. (1) Unter Meßgeräten im Sinne dieser Verordnung sind sowohl einzelne Geräte oder Maßverkörperungen als auch Vorrichtungen oder Anlagen zur Messung zu verstehen.
(2) Unter Meßgeräteteilen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne, meßtechnisch bedeutsame Teile oder Zusatzeinrichtungen zu verstehen, die bei mehreren Meßgeräten Verwendung finden können.
(3) Dem Begriff „Inland“ sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des EWR, die Schweiz und die Türkei gleichzusetzen.
§ 1a. Diese Verordnung gilt für Zulassungen zur Eichung, für die eine Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, BGBl. II Nr. 30/2016, oder der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016, nicht vorgesehen ist.
§ 2. (1) Meßgeräte, für die in den Eichvorschriften nach § 39 MEG eine Zulassung durch Bescheid nicht gefordert ist, sind allgemein zur Eichung zugelassen (Allgemeine Zulassung).
(2) Die Zulassung durch Bescheid (Besondere Zulassung) kann ausgesprochen werden
(3) Die Zulassung durch Bescheid wird als „Ausnahmsweise Zulassung“ bezeichnet, wenn die Voraussetzungen des § 40 Z 1 bis 2 des MEG gegeben sind.
(4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgerätebauarten zur EG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EG-Bauartzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaften für die betreffende Meßgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die die Bauartzulassung vorsieht und die Bauart den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
§ 3. (1) Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.
(2) Der Antrag auf Zulassung
(3) Der Antrag auf eine EG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in den EWR-Staaten ansässigen Beauftragten gestellt werden.
§ 4. (1) Der Antrag hat zu enthalten
(2) Hat der Hersteller seinen Sitz im Ausland, so hat der Antrag zusätzlich zu enthalten
(3) Dem Antrag sind Zeichnungen und Beschreibungen, gegebenenfalls eichtechnisch bedeutsame Software samt Quellcode, Kennlinien und Detailschaltpläne der Meßgeräte oder Meßgeräteteile sowie nötigenfalls Bedienungsanweisungen beizufügen. Die Zeichnungen müssen den geltenden Normen entsprechen. Benennungen und Bezeichnungen der einzelnen Teile müssen in Darstellung und Beschreibung übereinstimmen, weiters müssen vollständige Angaben über die Werkstoffe und die auf dem Meßgerät oder Meßgeräteteil angebrachten Bezeichnungen enthalten sein. Wenn erforderlich, sind zur Erläuterung schematische Darstellungen, Lichtbilder oder dergleichen beizufügen. Aus diesen Unterlagen müssen vollständig und deutlich zu erkennen sein
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, zusätzliche technische Unterlagen bezüglich des zur Zulassung beantragten Meßgerätes oder Meßgeräteteiles anzufordern.
(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann im Bedarfsfall die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 3 und 4 verlangen.
(6) Werden am Meßgerät oder Meßgeräteteil während des Zulassungsverfahrens von Antragsteller oder Hersteller Änderungen vorgenommen, so ist der Antrag entsprechend Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 zu ergänzen.
§ 5. (1) Ob die Meßgeräte oder Meßgeräteteile zur Eichung zugelassen werden können, wird im Zulassungsverfahren ermittelt; dieses besteht aus dem Prüfverfahren und – falls aus diesem nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die Meßgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen genügen werden – aus einem anschließenden Erprobungsverfahren.
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat im Prüfverfahren die Unterlagen zu prüfen sowie die Berichte und Ergebnisse der durchgeführten eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung der zur Zulassung beantragten Meßgeräte oder Meßgeräteteile zu beurteilen.
(3) Das Erprobungsverfahren besteht aus der Überprüfung einer Anzahl von Meßgeräten, die auf Grund eines das Prüfverfahren abschließenden Bescheides oder von Bescheiden bezüglich der Meßgeräteteile geeicht wurden, hinsichtlich ihres Verhaltens im eichpflichtigen Verkehr. Die Anzahl der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die dem Erprobungsverfahren unterworfen werden, ist nach dem Zweck der Erprobung und nach der Eigenart des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles zu bestimmen.
(4) Für die physikalisch-technische Untersuchung sind die Meßgeräte oder Meßgeräteteile unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Sind zur Untersuchung des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles besondere Prüfgeräte oder Hilfsmittel erforderlich, so kann deren unentgeltliche Beistellung verlangt werden.
§ 6. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die im Einzelfall anzuwendende Art der physikalisch-technischen Untersuchung sowie die Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile zu bestimmen.
(2) Das Erprobungsverfahren muß spätestens mit Ablauf der Nacheichfrist des letzten für die Erprobung vorgesehenen Meßgerätes abgeschlossen sein. Bei Meßgeräteteilen gilt dabei die längste Nacheichfrist der Meßgeräte, in die die betreffenden Meßgerätebauteile eingebaut werden dürfen. Bei von der Nacheichung befreiten Meßgeräten darf das Erprobungsverfahren nicht länger als zehn Jahre ab Inkrafttreten der Zulassung dauern.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die der Erprobung zu unterwerfenden Meßgeräte oder Meßgeräteteile auszuwählen und die zeitliche Aufeinanderfolge der nach § 5 Abs. 3 vorzunehmenden Überprüfungen festzulegen.
(4) Ein Zulassungsantrag ist mittels Bescheid zurückzuweisen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einer Verfügung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen binnen der zu setzenden, angemessenen Frist nicht nachkommt.
§ 7. (1) Bei Zulassungen durch Bescheid kann verfügt werden
(2) Die in Abs. 1 Z 2 bis 6 vorgesehenen Beschränkungen sind nach Maßgabe der Eigenart der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, unter Berücksichtigung der angewandten Technik, des öffentlichen Interesses sowie internationaler Verpflichtungen zu verfügen.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 6 ist nur dann zulässig, wenn dies im Zulassungsantrag beantragt wird.
(4) Wird eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 2 verfügt, so kann die Gültigkeitsdauer der Zulassung auf Antrag desjenigen, der die Zulassung erwirkt hat, verlängert werden.
§ 8. (1) Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß während des Erprobungsverfahrens die Überprüfung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile ermöglicht wird und sachdienliche Auskünfte erteilt werden.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, im Zuge des Erprobungsverfahrens dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf dessen Anforderung eine Liste ausgelieferter Meßgeräte oder Meßgeräteteile mit Angabe der Aufstellungsorte zur Auswahl der zu überprüfenden Meßgeräte oder Meßgeräteteile vorzulegen.
(3) Beim Wechsel des Aufstellungsortes eines im Erprobungsverfahren zu überprüfenden Meßgerätes oder Meßgeräteteiles hat der Antragsteller der Eichbehörde den neuen Aufstellungsort bekanntzugeben.
(4) An den im Rahmen des Erprobungsverfahrens zu überprüfenden Meßgeräten oder Meßgeräteteilen dürfen ohne Bewilligung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen keine Änderungen vorgenommen werden. Reparaturen an diesen Meßgeräten oder Meßgeräteteilen sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unverzüglich mitzuteilen.
§ 9. (1) Der Spruch des Bescheides, mit dem einem Antrag auf Zulassung stattgegeben wird, hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiederzugeben, die übrigen einzuhaltenden Erfordernisse festzulegen und hat unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu enthalten
(2) Der Spruch des Zulassungsbescheides kann nach Maßgabe der Eigenart der Meßgeräte oder Meßgeräteteile enthalten
§ 10. (1) Die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.
(2) Die Zulassung einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile ist im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen, wenn dies das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Zulassungsbescheid vorschreibt oder auf Antrag zuläßt.
§ 11. (1) Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind ein oder mehrere Belegexemplare der zugelassenen Meßgeräte oder Meßgeräteteile auf Anforderung unentgeltlich zu überlassen. Bei umfangreichen oder sehr kostspieligen Ausführungsformen kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestatten, daß Modelle, Zeichnungen oder meßtechnisch wesentliche Teile an Stelle der Belegexemplare treten.
(2) Sind zur Eichung eines Meßgerätes besondere Prüfgeräte oder Hilfsmittel erforderlich, so kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen deren unentgeltliche Beistellung anordnen.
§ 12. (1) Eine gemäß Zulassungsbescheid anzubringende Zulassungsbezeichnung darf nur der Antragsteller anbringen oder anbringen lassen. Die Anbringung der Zulassungsbezeichnung ist nur auf Meßgeräten oder Meßgeräteteilen, die der zugelassenen Ausführung konstruktiv und qualitativ entsprechen, zulässig.
(2) Werden Änderungen bei bereits zugelassenen Meßgeräten oder Meßgeräteteilen vorgenommen, so ist dies dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen. Bei Änderungen, die die Meßergebnisse beeinflussen könnten, ist neuerlich ein Zulassungsverfahren durchzuführen. Der Umfang dieses Zulassungsverfahrens ist im Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.
§ 13. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß fehlerhaft gewordene Meßgeräte oder Meßgeräteteile zweckentsprechend und in angemessener Frist instandgesetzt werden können, wenn nicht im Zulassungsantrag erklärt wurde, daß es sich um nicht reparierbare Meßgeräte oder Meßgeräteteile handelt.
§ 14. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist berechtigt, sich stichprobenweise von der Einhaltung der im § 12 enthaltenen Vorschriften – erforderlichenfalls auch schon vor dem Zusammenbau der Meßgeräte oder Meßgeräteteile am Herstellungs- oder Instandsetzungsort – zu überzeugen.
§ 15. (1) Eine Zulassung ist aufzuheben, wenn sich ergibt, daß die im Zulassungsbescheid festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden oder ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 12 oder 13 festgestellt wird und die festgestellten Mängel nicht innerhalb einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden.
(2) Im Bescheid, mit dem die Aufhebung der Zulassung verfügt wird, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen jene im öffentlichen Interesse gebotenen Bedingungen festzusetzen, unter denen bereits geeichte Meßgeräte weiterhin geeicht werden dürfen.
§ 16. (1) Die Zulassung erlischt, wenn nach Änderung der Eichvorschriften die Meßgeräte oder Meßgeräteteile den neuen Bestimmungen nicht mehr genügen.
(2) Die Zulassung durch Bescheid erlischt nach Fristablauf gemäß § 7 Abs. 1. Die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung kann nach Änderung der Eichvorschriften nur dann verlängert werden, wenn die Bauartzulassung auch auf Grund der neuen Eichvorschriften hätte erteilt werden können.
(3) Die für den Fall eines Erlöschens der Zulassungen nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Übergangsregelungen sind in die Eichvorschriften aufzunehmen.
§ 17. Die Aufhebung einer Zulassung sowie die damit verbundenen Bestimmungen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen, wenn die Zulassung dort kundgemacht worden ist.
§ 18. Die innerstaatlichen Zulassungsbezeichnungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.
§ 19. (1) Als Eichzeichen ist das Bundeswappen in nachstehender Ausführung anzuwenden
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(2) Zusätzlich erhalten
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Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Ordnungszahlen festzulegen.
(3) Aus technischen Gründen können in besonderen Fällen die in Abs. 2 angeführten zusätzlichen Bezeichnungen entfallen.
(4) Als Jahreszeichen sind die drei letzten Ziffern der Jahreszahl anzuwenden.
(5) Bei den Meßgeräten, die nach den Eichvorschriften als Präzisionsgeräte gelten, ist dem Eichstempel ein vierstrahliger Stern als Präzisionszeichen in nachstehender Ausführung beizufügen
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§ 20. Das nachstehende Entwertungszeichen ist anzuwenden, wenn einem bereits geeichten Meßgerät die Verkehrsfähigkeit entzogen werden soll und die Stempelung nicht ganz beseitigt wird
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§ 21. Die Größe der Stempel, die nach dem jeweiligen Verwendungszweck in Frage kommenden Arten ihrer Ausführung sowie die Größe und Form der Ziffern sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzusetzen.
§ 22. Die EG-Zulassungsbezeichnungen haben das folgende Aussehen
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§ 23. Der EG-Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen (gleichzeitig Sicherungszeichen) und dem Jahreszeichen. Diese haben folgendes Aussehen
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/Dokumente/Bundesnormen/NOR40179555/image002.png
§ 23a. Die Ausführungsform des in den §§ 22 und 23 genannten Buchstabens und Kennzeichens „A“ ist durch den Anhang zur Richtlinie 2007/13/EG zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 71/316/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, ABl. Nr. L 73 vom 13. 3.2007 S. 10, gegeben.
§ 24. (1) Die EG-Ersteichung kann in einem oder mehreren Vorgängen erfolgen.
(2) Wenn in den Eichvorschriften nichts anderes festgelegt ist,
§ 25. (1) Ist in den Eichvorschriften der Ort der EG-Ersteichung nicht festgelegt, so erfolgt bei den in einem Vorgang geprüften Meßgeräten die Eichung an dem von der Eichbehörde hierfür bestimmten Ort.
(2) Bei den in zwei oder mehr Vorgängen geprüften Meßgeräten hat der letzte Eichvorgang am Aufstellungsort zu erfolgen.
(3) Insbesondere dann, wenn die Eichung nicht in ständigen Amtsstellen vorgenommen wird, kann die Eichbehörde vom Antragsteller verlangen,
§ 26. (1) Die Verordnung tritt – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen – mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig treten
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 lit. 9 sowie der Abschnitt IX treten mit dem Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in Kraft.
(3) Eine Erteilung von innerstaatlichen Zulassungen sowie EWG-Zulassungen für die in § 1 Abs. 1 der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006, angeführten Messgeräte ist ab dem 30.Oktober 2006 unzulässig.
(4) § 23 Z 3 tritt mit 30. Oktober 2016 außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 3 und 4 und § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2006 treten mit 30. Oktober 2006 in Kraft.
(6) Eine Erteilung von EG-Bauartzulassungen ist ab dem 30. November 2015 unzulässig.
(7) Wird die Gültigkeit der EG-Bauartzulassung nicht verlängert, so gilt diese Zulassung jedoch weiterhin für Messgeräte, die bereits in Gebrauch sind.