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10012105 AT

Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Nüziders und Bürs

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Nüziders und Bürs

Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Nüziders und Bürs

Bundesrecht Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Nüziders und Bürs

Der Straßenteil der A 14 Rheintal Autobahn von km 56,20 bis km 58,00 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 22. Juni 1988, BGBl. Nr. 359, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Bludenz einschließlich ASt. Brandnertal“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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