Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
27.11.1989
Arabisch, Deutsch, Englisch
N9199117688J
1. Herkunftspunkte
2. Punkte im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Algier
1. Herkunftspunkte
2. Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Punkte im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Wien
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen als gültig anzuerkennen.
Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für die Zwecke des Betriebs der genannten vereinbarten Fluglinien über ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, unterliegen keiner Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben und Gebühren befreit.
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienuntenehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den auf ihrem Hoheitsgebiet in Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post erzielten Ertragsüberschuß zum offiziellen Wechselkurs vorbehaltlich der in dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Devisenbestimmungen zu überweisen. Wird das Zahlungssystem zwischen den Vertragsparteien durch eine Sondervereinbarung geregelt, kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Luftverkehrsabkommen (Algerien)
Jede der Vertragsparteien kann jederzeit der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und das Sekretariat der Vereinten Nationen eingegangen.
Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und bei dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.
Das vorliegene (Anm.: richtig: vorliegende) Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die beiden Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel die Durchführung der auf Grund ihrer innerstaatlichen Gesetze jeweils erforderlichen Formalitäten bekanntgegeben haben.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Algier am 27. November 1989 in deutscher, arabischer und englischer Sprache, jeweils in zwei Originalen, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind.