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Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen Unternehmer mit dem Sitz in Österreich oder Spanien, Personen- oder Gütertransporte auf der Straße mit Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind, zwischen den Gebieten der Vertragsparteien oder im Transit über ihre Gebiete durchzuführen.

2. „Unternehmer“ ist jede physische oder juristische Person, die entweder in Österreich oder in Spanien zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist.

3. „Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug, das

Fahrzeug ist ebenso jeder Anhänger oder Sattelanhänger, der die in lit. a genannten Bedingungen erfüllt und von einem Unternehmer der beiden Vertragsparteien betrieben wird.

4. Nicht gestattet ist die Beförderung von Personen und Gütern zwischen zwei Punkten im Gebiet einer der Vertragsparteien mit einem im Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeug.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

1. Im Sinne dieses Abkommens wird die Personenbeförderung mit Omnibussen auf bestimmten Strecken nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen als Kraftfahrlinienverkehr bezeichnet. Bei diesen Beförderungen ist das Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen während der Fahrt an zuvor festgelegten Haltestellen gestattet, jedoch unter Berücksichtigung des Artikels 1 Absatz 4.

2. Kraftfahrlinien können nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde jeder Vertragspartei für das Streckenstück ihres Gebietes entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie mit Zustimmung der Staaten, deren Staatsgebiet durch den Transitverkehr berührt wird, errichtet werden.

Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien für die Dauer von ein bis fünf Jahren auf Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt.

3. Anträge auf Erteilung der Genehmigungen für Kraftfahrlinienverkehre sind an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu richten, die ein Exemplar an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zur Prüfung übermittelt.

Die Anträge haben die Angaben zu enthalten, die von dem gemäß Artikel 13 zu bildenden Gemischten Ausschuß festgelegt werden.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien entscheiden nach Pflege des Einvernehmens auf schriftlichem Weg oder im Gemischten Ausschuß (Art. 13) über die Einrichtung von Kraftfahrlinien sowie über die Änderung von Fahrplänen, Haltestellen und sonstigen Bedingungen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

1. Pendelverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehrsdienst, bei dem ein Unternehmer bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsort nach demselben Zielort Reisende, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind, befördert. Jede Reisegruppe, die die Hinfahrt gemeinsam durchgeführt hat, kehrt bei der späteren Rückfahrt geschlossen an den Ausgangsort zurück. Als Ausgangsort und Zielort gelten der Ort des Reiseantrittes und der Ort des Reisezieles sowie deren unmittelbare Umgebung.

2. Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

3. Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

4. Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei Reisende, abweichend

5. Der Pendelverkehr bedarf einer vorherigen Genehmigung, deren Verfahrens- und allenfalls erforderliche sonstige Bedingungen vom Gemischten Ausschuß (Art. 13) festgelegt werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

1. Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehrsdienst, der weder Kraftfahrlinienverkehr gemäß Artikel 2 noch Pendelverkehr gemäß Artikel 3 ist.

Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehre zu verlieren.

2. Abgesehen von den in Artikel 5 vorgesehenen Ausnahmen dürfen Beförderungen im Gelegenheitsverkehr von einem Unternehmer einer der Vertragsparteien nur mit einer im vorhinein von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.

3. Ein Unternehmer, der Beförderungen im Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens durchführt, hat, neben der in Absatz 2 angeführten Genehmigung, ein Kontrolldokument mit sich zu führen, das von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt worden ist.

4. Die Form der Genehmigung gemäß Absatz 2 und des Kontrolldokumentes gemäß Absatz 3 wird im Gemischten Ausschuß (Art. 13) festgelegt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

1. Ein Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, sein Fahrzeug im Gebiet der anderen Vertragspartei unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei und ohne Erfordernis einer Genehmigung zu benützen, wenn er einen der nachfolgend angeführten Gelegenheitsverkehrsdienste durchführt

2. Diese Verkehrsdienste bedürfen eines Kontrolldokumentes, wofür die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 und 4 anzuwenden sind.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

1. Mit Ausnahme der in Artikel 8 angeführten Beförderungen bedürfen die zu Güterbeförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit über deren Gebiete bestimmten Fahrzeuge einer Genehmigung der anderen Vertragspartei. Diese Genehmigung gilt für ein einzelnes Fahrzeug, einen Kraftwagenzug, bestehend aus Lastkraftwagen und Anhänger, oder für ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger. Sie wird für eine bestimmte Dauer erteilt und gilt jeweils für eine Hin- und Rückfahrt einschließlich Beförderungen im Transit.

2. Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Kraftfahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf den Namen des betreffenden Unternehmers ausgegeben. Sie darf nur von diesem verwendet werden und ist nicht übertragbar.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren auf Grundlage der Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und verkehrspolitischer Interessen der jeweiligen Vertragspartei, insbesondere auch der Erfordernisse der Verkehrsnutzer, die Art und Anzahl der Genehmigungen für das jeweils folgende Jahr.

2. Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens, die Art und Anzahl der an die Unternehmer jeder Vertragspartei auszugebenden Genehmigungen, werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nach Pflege des Einvernehmens festgelegt. Die ausgegebenen Genehmigungen werden dem Unternehmer im Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei, der er angehört, ausgefolgt.

3. Die Genehmigungen und sonstigen auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und den kontrollberechtigten Organen der beiden Vertragsparteien auf Verlangen vorzuweisen.

4. Die Genehmigungen berechtigen den Unternehmer zu den vom Gemischten Ausschuß (Art. 13) festzulegenden Bedingungen, Rückfracht aufzunehmen, wobei die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen sind.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

2. Kontingentfrei jedoch genehmigungspflichtig ist die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmer, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen.

3. Der Gemischte Ausschuß kann die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ergänzen, sofern dies im volkswirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien liegt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Grundsätzlich berechtigt eine Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unternehmer der Vertragsparteien nicht, Güterbeförderungen zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem dritten Land durchzuführen. Sowohl der Gemischte Ausschuß (Art. 13) als auch – nach Pflege des Einvernehmens – die zuständigen Behörden können jedoch eine bestimmte Anzahl von Genehmigungen festlegen, die diese Möglichkeit einräumen, vorausgesetzt, daß das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu denen beide Vertragsparteien gehören oder denen sie später beide beigetreten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

1. Hinsichtlich der Abmessungen und Gewichte verpflichtet sich jede Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeuge keinen strengeren Bedingungen zu unterwerfen als jenen für Fahrzeuge des eigenen Landes.

2. Für den Fall, daß die Abmessungen, das Gewicht oder der Achsdruck eines Fahrzeuges die auf dem Gebiet einer Vertragspartei geltenden Höchstgrenzen überschreiten, ist hiefür eine besondere Bewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei erforderlich.

3. Bindet eine Bewilligung nach Absatz 2 Fahrzeuge an eine bestimmte Route, so ist die Beförderung nur auf dieser Route zulässig.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

1. Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften, gegen die Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen die in der Beförderungsgenehmigung angeführten Bedingungen hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen

2. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, die von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, getroffen werden.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

1. Um die entsprechende Durchführung und die Auslegung der in diesem Abkommen festgelegten Bestimmungen zu gewährleisten, bilden die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuß und unterhalten untereinander die erforderlichen Kontakte.

2. Der Gemischte Ausschuß tritt über Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd auf dem Gebiet der einen oder anderen Vertragspartei zusammen. Er hat die in Artikel 2 Absatz 3 und 4, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und in Artikel 9 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Die zuständigen Behörden im Sinne dieses Abkommens sind

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

Die Direccion General de Transportes Terrestres del Ministerio de Transportes, Turismo y Comunicaciones.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

1. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach dem Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.

3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die am 24. März 1966 in Wien unterzeichnete Vereinbarung über den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Spanien *) außer Kraft.

Geschehen zu Madrid, am 17. Juli 1987 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 218/1966

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