Luftverkehrsabkommen (Iran)
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
30.06.1987
Deutsch, Englisch, Persisch
N9199112262H
Luftverkehrsabkommen (Iran)
Für den Zweck des vorliegenden Abkommens, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei folgende im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte für die Durchführung eines internationalen Fluglinienverkehrs seitens des namhaft gemachten Fluglinien unternehmens der anderen Vertragschließenden Partei
(2) Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden Partei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
(3) In Kampf- oder militärisch besetzten Gebieten oder davon in Mitleidenschaft gezogenen Gebieten unterliegt der Betrieb dieser Fluglinien der Zustimmung der zuständigen Behörden.
(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem Wege ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die zuständigen Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Bewilligung unverzüglich zu erteilen.
(3) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei können von dem seitens der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention üblicherweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(4) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Erteilung der im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und/oder Vorschriften zu verhindern.
(1) Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragschließenden Partei über den Ein- oder Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen über ihrem Hoheitsgebiet oder innerhalb ihres Hoheitsgebietes gelten auch für Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei.
(2) Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragschließenden Partei über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzung, Frachtgut oder Post in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Formalitäten hinsichtlich Einflug, Ausflug, Ausreise und Einreise sowie Zoll- und Gesundheitsmaßnahmen, gelten auch für Fluggäste, Besatzung, Frachtgut oder Post, die vom Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei befördert werden, während sie sich innerhalb des genannten Hoheitsgebietes befinden.
(3) Jede Vertragschließende Partei stellt der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen Kopien der in diesem Artikel genannten maßgeblichen Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.
(4) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei hat das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eigene Vertretungen zu unterhalten. Im Falle der Namhaftmachung eines Generalbeauftragten oder Gebietsvertreters muß dieser Agent das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei sein, sofern zwischen den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nichts anderes vereinbart wird.
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie Treibstoffvorräte, Schmieröle, sonstiges technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges des Fluglinienunternehmens der einen Vertragschließenden Partei befinden, das die Befugnis zum Betrieb der in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken und Fluglinien besitzt, ist bei Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei oder dem Verlassen desselben auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen staatlichen Abgaben oder Gebühren befreit, sogar dann, wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen über dieses Hoheitsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
(2) Treibstoffe, Schmieröle, technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Vorräte, die in das Hoheitsgebiet der einen Vertragschließenden Partei von der anderen Vertragschließenden Partei oder ihren Staatsangehörigen eingeführt werden und nur zur Verwendung in Luftfahrzeugen dieser Vertragschließenden Partei bestimmt sind, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen staatlichen Abgaben oder Gebühren befreit.
(3) Treibstoff, Schmieröle, sonstiges technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Vorräte, die an Bord des Luftfahrzeuges des Fluglinienunternehmens der einen Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei an Bord genommen und auf internationalen Fluglinien verwendet werden, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Zöllen, Steuern, Untersuchungsgebühren und sonstigen staatlichen Abgaben oder Gebühren befreit.
(4) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer der Vertragschließenden Parteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderweitigen im Einklang mit den Zollvorschriften darüber getroffenen Verfügung unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
(5) Von allen Zöllen und/oder Steuern sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ebenso befreit offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, wie zum Beispiel Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Bordkarten, Flugpläne, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei ausschließlich zu dessen Verwendung eingeführt werden.
Jede Vertragschließende Partei kann für die Benützung von Flughäfen oder sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Einrichtungen gerechte und angemessene Gebühren auferlegen oder auferlegen lassen.
Beide Vertragschließende Parteien vereinbaren jedoch, daß diese Gebühren nicht höher sein werden als jene, welche für die Benützung solcher Flughäfen und Einrichtungen von ihren nationalen Luftfahrzeugen zu entrichten wären, die auf gleichartigen internationalen Fluglinien eingesetzt sind.
(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei die Interessen des Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um den auf den gesamten Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die Hauptaufgabe der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien betriebenen vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessener Auslastung ausreicht, die jeweilige und voraussehbare Beförderungsnachfrage von Fluggästen, Frachtgut und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zu decken.
(4) Vorbehaltlich der in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 dieses Artikels festgelegten Grundsätze kann das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden Partei auch ein Beförderungsangebot für den Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten jener Drittländer, die in dem dem vorliegenden Abkommen angeschlossenen Flugstreckenplan angeführt sind, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei bereitstellen.
(5) Das bereitzustellende Beförderungsangebot, einschließlich der Frequenz der Fluglinien und der Typen der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien auf den vereinbarten Fluglinien einzusetzenden Luftfahrzeuge, ist von den Luftfahrtbehörden nach einer von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erreichten Vereinbarung festzulegen. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen geben diese Empfehlung erst nach entsprechenden Beratungen miteinander ab, wobei die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen sind.
(6) Kommt es zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien zu Unstimmigkeiten, sind die in Absatz 5 genannten Fragen durch Übereinkunft zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zu klären. Bis eine solche Übereinkunft erreicht ist, bleiben die für eine Saison im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Beförderungskapazitäten und Flugpläne für entsprechende weitere Saisonen unverändert.
(7) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei spätestens dreißig Tage vor der Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Flugstrecken und Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Bedingungen, unter denen diese Zeugnisse oder Ausweise ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die gemäß der Konvention erstellt werden können oder erstellt sind, entsprechen oder über diesen liegen.
Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragschließenden Partei oder einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, zu verweigern.
(1) Die von den Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien für die vereinbarten Fluglinien einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, der Charakteristika der Beförderung und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, die auf den gesamten oder einem Teil derselben Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr betreiben, zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind nach folgenden Regeln zu erstellen
(3) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festzulegenden Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife nach den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt worden sind.
Die Luftfahrtbehörden jeder der Vertragschließenden Parteien haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen jene Unterlagen und Statistiken über das auf den vereinbarten Fluglinien von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragschließenden Partei beförderte Verkehrsaufkommen nach und aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zu übermitteln, die üblicherweise von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für ihre nationalen Luftfahrtbehörden ausgearbeitet und vorgelegt werden.
Alle zusätzlichen Beförderungsstatistiken, die von den Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei gewünscht werden können, sind auf Ersuchen Gegenstand gegenseitiger Erörterung und Übereinkunft zwischen den beiden Vertragschließenden Parteien.
(1) Die Überweisung der von den Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingenommenen Geldbeträge hat so rasch wie möglich gemäß den in den beiden Ländern geltenden Devisenvorschriften zu erfolgen. Die Vertragschließenden Parteien haben alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die Überweisung dieser Geldbeträge zu erleichtern.
(2) Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, sind die Zahlungen entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmen.
(1) Jede Vertragschließende Partei oder ihre Luftfahrtbehörde kann jederzeit um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei oder deren Luftfahrtbehörde ersuchen.
(2) Eine Beratung, um die eine der Vertragschließenden Parteien oder eine ihrer Luftfahrtbehörden ersucht hat, beginnt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
(3) Jede Abänderung des vorliegenden Abkommens tritt dann in Kraft, wenn die Vertragschließenden Parteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren für den Abschluß und das Inkrafttreten internationaler Abkommen mitgeteilt haben.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 werden Abänderungen der im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstreckenpläne unmittelbar zwischen den jeweiligen Behörden der Vertragschließenden Parteien vereinbart und treten sechzig (60) Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium für einen beratenden Bericht vorzulegen.
(3) Kommen die Vertragschließenden Parteien nach Absatz 1 und 2 zu keiner Einigung, wird die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern vorgelegt, von denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter von den beiden dermaßen Bestellten ernannt wird. Jede der Vertragschließenden Parteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Weg vom Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien verabsäumt, ihren Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes zu bestellen, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragschließenden Parteien ersucht werden, nach Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen; ist der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ein Staatsangehöriger einer der Vertragschließenden Parteien, kann der rangälteste Vizepräsident des Rates, der kein Staatsangehöriger einer der Vertragschließenden Parteien ist, ersucht werden, die Bestellungen nach Erfordernis vorzunehmen. In jedem Fall muß jedoch der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
(4) Das Schiedsgericht legt seine Verfahrensordnung selbst fest und beschließt die Aufteilung der Verfahrenskosten.
(5) Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede in Anwendung dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihre Absicht bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.
In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Tritt eine allgemeine multilaterale Luftverkehrskonvention oder – übereinkunft für beide Parteien in Kraft, ist das vorliegende Abkommen so abzuändern, daß es den Bestimmungen dieser Konvention oder Übereinkunft entspricht.
Dieses Abkommen und jede Abänderung hiezu ist bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt der letzten Mitteilung einer der beiden Vertragschließenden Parteien an die andere Vertragschließende Partei in Kraft, daß sie ihre verfassungsrechtlichen Bedingungen für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfüllt hat.
Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen, das aus einer Präambel, 18 Artikeln und einem Annex besteht, unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 30. Juni 1987 in zweifacher Ausfertigung in englischer, deutscher und persischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.