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Luftverkehrsabkommen - Fluglinienplan (Deutschland)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen - Fluglinienplan (Deutschland)

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Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienplan (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 536/1991

Inkrafttretensdatum

01.11.1991

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Neufassung des im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr vorgesehenen Fluglinienplanes

StF: BGBl. Nr. 536/1991

Bundesrecht Luftverkehrsabkommen - Fluglinienplan (Deutschland)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 35.50.40/1-A/91

Die österreichische Botschaft entbietet dem Auswärtigen Amt ihre Empfehlungen und beehrt sich auf die Konsultationen der österreichischen und deutschen Luftfahrtbehörden vom 9. Juli 1991 Bezug zu nehmen, bei welcher Gelegenheit der beiliegende Fluglinienplan als neuer Anhang zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr vom 15. März 1965 *) festgelegt wurde.

Darüber ist nach Art. 2 Abs. 2 des erwähnten Abkommens eine Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zu schließen. Die Botschaft beehrt sich daher vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote des Auswärtigen Amts eine solche Vereinbarung darstellen, die am 1. Tag des 2. Monats ab dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.

Die österreichische Botschaft benützt gerne diese Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 12. August 1991

L.S.

An das Auswärtige Amt

Bonn

I. Fluglinien die von den von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Unternehmen betrieben werden

Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Alle Punkte in der Bundesrepublik Deutschland

1. Wien

2. Salzburg

3. Klagenfurt

4. Innsbruck

5. Graz

6. Linz

dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung, ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

II. Fluglinien, die von den von der Republik Österreich bezeichneten Unternehmen betrieben werden

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Alle Punkte in der Republik Österreich

1. Berlin

2. Düsseldorf

3. Frankfurt

4. München

5. Stuttgart

6. Hamburg

7. Dresden oder Leipzig

8. ein weiterer von den Luftfahrtbehörden zu vereinbarender Punkt

dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung, ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

AUSWÄRTIGES AMT

423-455.07/1

Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der österreichischen Botschaft vom 12. August 1991 - Zl. 35.50.40/1-A/91 zu bestätigen, die wie folgt lautet

„Die österreichische Botschaft ... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote)... Hochachtung zu erneuern.“

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Republik Österreich erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 9. September 1991

L. S.

An die Botschaft

der Republik Österreich

Die Vereinbarung tritt mit 1. November 1991 in Kraft.

_____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 136/1966

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