Luftverkehrsabkommen (USA)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
16.03.1989
Deutsch, Englisch
N9198911560F
Die im Rahmen dieses Anhangs namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, gemäß den Bestimmungen ihrer Namhaftmachung planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr zwischen Punkten auf den folgenden Flugstrecken durchzuführen
Von Punkten außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vereinigten Staaten von Amerika und über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Österreich und darüber hinaus.
Von Punkten außerhalb Österreichs über Österreich und Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika und darüber hinaus.
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl
Auf jedem Abschnitt der oben genannten Flugstrecken kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen internationalen Fluglinienverkehr durchführen, ohne jede Beschränkung hinsichtlich des Wechsels, an jedem Punkt auf der Flugstrecke, der Type oder der Anzahl der betriebenen Luftfahrzeuge; vorausgesetzt, daß in ausgehender Richtung der Fluglinienverkehr jenseits eines solchen Punktes eine Fortsetzung des Fluglinienverkehrs aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ist, und in hereinkommender Richtung der Fluglinienverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, eine Fortsetzung des Fluglinienverkehrs von jenseits dieses Punktes ist.
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck
Die von einer Vertragspartei im Rahmen dieses Anhanges namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind gemäß den Bestimmungen ihrer Namhaftmachung berechtigt, im internationalen Charterflugverkehr die Beförderung von Passagieren (und deren Begleitgepäck) und/oder Fracht einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Frachtnachsendung, getrennte und kombinierte Charter (Passagiere/Fracht) durchzuführen
Zur Durchführung des unter diesen Anhang fallenden Luftverkehrs haben die im Rahmen dieses Anhanges von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen darüber hinaus das Recht
Jede Vertragspartei hat Anträge von namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zur Beförderung von Verkehr, der nicht in diesem Anhang erfaßt ist, auf Grundlage des guten Einvernehmens und der Gegenseitigkeit wohlwollend zu behandeln.
Jedes von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, das internationalen Charterflugverkehr durchführt, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei seinen Ursprung hat, entweder auf einfacher oder auf Rückflugbasis, hat die Wahl, entweder die Gesetze, Vorschriften und Regeln seines Heimatstaates oder jene der anderen Vertragspartei einzuhalten. Wendet eine Vertragspartei verschiedene Regeln, Vorschriften, Bedingungen oder Beschränkungen auf ein oder mehrere ihrer Fluglinienunternehmen oder auf Fluglinienunternehmen verschiedener Staaten an, so unterliegt jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen den Kriterien mit den geringsten Einschränkungen.
Ungeachtet des letzten Absatzes beschränkt keine Bestimmung dieses Absatzes das Recht einer Vertragspartei, die Befolgung der Bestimmungen betreffend den Schutz der Habe der Fluggäste, die Stornierungs- und Rückvergütungsrechte der Fluggäste sowie der Bestimmungen, die im Interesse der nationalen Sicherheit aufgestellt werden, durch das oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu verlangen.
Außer in bezug auf die im vorigen Absatz erwähnten Verbraucherschutzbestimmungen verlangt keine Vertragspartei von einem im Rahmen dieses Anhanges namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beförderung von Verkehr vom Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder eines Drittstaates auf einfacher oder Rückflugbasis mehr als die Vorlage einer Bestätigung der Befolgung der im Abschnitt 2 dieses Anhanges genannten Gesetze, Vorschriften und Regeln oder die Vorlage einer von den betreffenden Luftfahrtbehörden erteilten Verzichtserklärung auf die Einhaltung dieser Gesetze, Vorschriften oder Regeln.
Luftverkehrsabkommen (USA)
In der Erkenntnis, daß Artikel 11 (Fairer Wettbewerb) des Abkommens Österreich – USA, den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien „faire und gleiche Wettbewerbsmöglichkeiten“ garantiert,
berücksichtigend, daß einer der wichtigsten Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit eines Fluglinienunternehmens seine Möglichkeit ist, die Öffentlichkeit in fairer und unparteiischer Weise über seine Dienste zu informieren, und daß daher die Qualität der Information über Flugdienste, die Reisevermittlern, die diese Information direkt an das Reisepublikum verteilen, zur Verfügung steht, und die Möglichkeit eines Luftlinienunternehmens, diesen Büros wettbewerbsfähige computergesteuerten Buchungssystemen (CRS's) zur Verfügung zu stellen, die Grundlage für die Wettbewerbsmöglichkeiten eines Fluglinienunternehmens bilden, und
daß es ebenso notwendig ist, den Schutz der Interessen der Verbraucher von Luftverkehrsprodukten vor jedem Mißbrauch solcher Information und ihrer irreführenden Darstellung, und den Zugang von Luftlinienunternehmen und Reiseveranstaltern zu effektiv wettbewerbsfähigen computergesteuerten Buchungssystemen sicherzustellen
Luftverkehrsabkommen (USA)
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Luftverkehrsabkommen (USA)
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
Luftverkehrsabkommen (USA)
Luftverkehrsabkommen (USA)
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Luftverkehrsabkommen (USA)
Luftverkehrsabkommen (USA)
Ungeachtet irgendeiner anderen Bestimmung in diesem Abkommen können Fluglinienunternehmen und indirekte Anbieter von Frachtbeförderung beider Vertragsparteien in Verbindung mit internationalem Fluglinienverkehr Frachtbeförderung auf dem Landweg zu oder von Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder in Drittstaaten verwenden, einschließlich der Beförderung zu und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen, und, wenn zutreffend, Fracht unter Zollverschluß unter Beachtung der Gesetze und Vorschriften befördern. Diese Fracht hat, ob zu Land oder in der Luft befördert, Zugang zur Flughafenzollabfertigung und zu Flughafenzolleinrichtungen. Fluglinienunternehmen können nach ihrer Wahl ihren eigenen Landtransport durchführen oder diese Beförderung durch Vereinbarungen mit anderen Frachtführern erbringen, einschließlich des Landtransports durch andere Fluglinienunternehmen und indirekte Anbieter von Luftfrachtbeförderung. Solche verkehrsträgerübergreifenden Frachtdienste können zu einem Gesamtpreis, der den Preis für Luft- und Landbeförderung kombiniert, angeboten werden, vorausgesetzt, daß die Spediteure nicht über Tatsachen diese Beförderung betreffend getäuscht werden.
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei können jederzeit um Beratungen über dieses Abkommen ersuchen. Diese Beratungen haben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen, jedoch nicht später als sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.
Jede Abänderung oder Revision dieses Abkommens oder seiner Anhänge als Ergebnis dieser Beratungen wird durch eine formelle Vereinbarung bestätigt.
Luftverkehrsabkommen (USA)
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist gleichfalls davon in Kenntnis zu setzen. Dieses Abkommen tritt um Mitternacht (am Ort des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragspartei) unmittelbar vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.
Wenn beide Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens Vertragsparteien eines multilateralen Übereinkommens werden, das einen Gegenstand dieses Abkommens betrifft, werden sie sich konsultieren, um zu entscheiden, ob dieses Abkommen zur Berücksichtigung des multilateralen Übereinkommens überarbeitet werden soll.
Dieses Abkommen und alle Änderungen dazu sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu registrieren.
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 16. März 1989 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.