Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10011895 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt

Der Straßenabschnitt der S 31 Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der Freistadt Eisenstadt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der B 50 Burgenland Straße bei Projekt-km 33, 498, führt sodann in südöstliche Richtung unter niveaugleicher Kreuzung der Bahnlinie der ÖBB Wulkaprodersdorf-Parndorf und bindet bei Projekt-km 34,400 in den bereits mit Verordnung vom 8. April 1986, BGBl. Nr. 237, festgelegten Abschnitt „Umfahrung Eisenstadt” ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Freistadt Eisenstadt aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 805 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 8. April 1986, BGBl. Nr. 237, von Projekt-km 33,483 bis Projekt-km 34,400 abgeändert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →