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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3 Südost Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 13,60 (neu) und schließt bei km 15,011 an den bereits mit Verordnung vom 4. November 1981, BGBl. Nr. 495, festgelegten anschließenden Abschnitt der A 3 Südost Autobahn an.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 3/17-89 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 4. November 1981, BGBl. Nr. 495, von km 13,00 bis km 15,011 abgeändert.

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